BGH Beschluss vom 14.06.2005 – 3 StR 168/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2005 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 10. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auf der rechtsbedenklichen Erwägung, das Opfer sei bei Begehung der Taten noch sehr jung gewesen, beruht das Urteils angesichts der mil- den Strafen nicht.
Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert