BGH Beschluss vom 14.06.2005 – 5 StR 164/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2005
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Oktober 2004 wird
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat schließt aus, daß die vom Landgericht aus Madenbefall und Fäul-
nisspuren für das Ergebnis der DNA-Analyse gezogene Schlußfolgerung die
Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.
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