Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.06.2005 – 5 StR 164/05

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. Juni 2005 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2005

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Oktober 2004 wird

nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat schließt aus, daß die vom Landgericht aus Madenbefall und Fäul-

nisspuren für das Ergebnis der DNA-Analyse gezogene Schlußfolgerung die

Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.

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