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BGH Urteil vom 14.06.2005 – 5 StR 55/05

5. Strafsenat

5 StR 55/05

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 14. Juni 2005 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Ju-

ni 2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Ministerialrat

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte W ,

Justizhauptsekretärin N

als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 13. September 2004 mit den zuge-

hörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus-

gesetzt worden ist,

b) soweit eine Entscheidung über eine Unterbringung des

Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu ei-

ner Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und hat die

Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der wegen Entzugser-

scheinungen in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich verminderte Angeklag-

te, der ein Taschenmesser bei sich führte, entriß einer Passantin gewaltsam

die Handtasche, um mit erbeutetem Bargeld Heroin erwerben zu können. Die

Staatsanwaltschaft wendet sich mit der auf die Sachrüge gestützten, vom

Generalbundesanwalt vertretenen Revision gegen die Zubilligung von Straf-

aussetzung zur Bewährung.

1. Trotz der expliziten bloßen Beschränkung auf den Strafausspruch

ist der Revision, die sich nicht gegen die Strafe wendet, eine gewollte Be-

schränkung auf die Strafaussetzungsfrage zu entnehmen. Diese steht indes

im vorliegenden Fall in unmittelbarem Zusammenhang mit der Drogenab-

hängigkeit des Angeklagten, so daß der Senat mit dem Generalbundesan-

walt die Revision auf die Strafaussetzungsfrage und auf die damit untrennbar

verknüpfte Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-

anstalt als beschränkt ansieht (vgl. BGH NStZ 1994, 449). Hingegen schließt

der Senat hier eine mögliche Abhängigkeit zwischen Maßregel und milde

bemessener Strafe aus.

2. Das Rechtsmittel hat im Umfang der Beschränkung Erfolg.

a) Die Zubilligung von Strafaussetzung zur Bewährung hat keinen Be-

stand.

Der Angeklagte beging die Tat während einer Bewährungszeit

zwei Jahre nach der im Anschluß an eine Drogentherapie nach § 35 BtMG

erfolgten Aussetzung eines Strafrestes und der weiteren Vollstreckung der

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Zur Tatzeit hatte der Angeklagte

trotz Substituierung mit Methadon den zweiten Rückfall in den Heroin-

mißbrauch erlitten. Nach der Tat unterzog er sich einer Entgiftung. Zu seinen

aktuellen persönlichen und beruflichen Verhältnissen, die sich zu Beginn der

Bewährungszeit noch als einigermaßen gefestigt dargestellt hatten (UA S. 3),

sind keine näheren Feststellungen getroffen worden. Das Landgericht wertet

die persönliche Situation des Angeklagten bezogen auf den Urteilszeitpunkt

als „genauso ungefestigt“ wie zum Tatzeitpunkt während des zweiten Dro-

genrückfalls. Die Erfolgsaussicht einer vom Angeklagten beabsichtigten The-

rapie – konkretere Feststellungen hierzu fehlen – wird vom Landgericht als

völlig ungewiß bewertet.

Bei dieser Sachlage fehlt es an jeglicher Grundlage für eine positive

Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB. Vielmehr ist den Urteilsgründen

deutlich zu entnehmen, daß das Landgericht dem Angeklagten – mehrheit-

lich (vgl. zur Urteilsfassung: OLG Oldenburg StraFo 2005, 250) – die Straf-

aussetzung ohne eine solche Grundlage gewähren wollte.

b) Ebenso hat es das Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen, eine

Entscheidung über die – erneute (vgl. § 67f StGB) – Anordnung einer Unter-

bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu treffen.

Ein Hang des Angeklagten im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB steht an-

gesichts der zu seiner Drogenkarriere getroffenen Feststellungen und der

Feststellung von Entzugserscheinungen bei Tatbegehung, die zur Zubilligung

des § 21 StGB führten, außer Frage. Gleiches gilt angesichts der gegebenen

Beschaffungskriminalität für den erforderlichen symptomatischen Zusam-

menhang zwischen Hang und Tat.

Ungeachtet festgestellter Rückfälle nach Drogentherapie ist den Fest-

stellungen des Landgerichts, das ausweislich des Urteils keinen Sachver-

ständigen gehört hat und die beabsichtigte weitere Therapie als ungewiß be-

zeichnet, nicht eindeutig zu entnehmen, daß keine hinreichend konkrete

Aussicht eines Behandlungserfolges bestünde. Mithin ist nicht gesichert, daß

die Anordnung der Maßregel gemäß § 64 Abs. 2 StGB in der nach

BVerfGE 91, 1 korrigierten Auslegung zu unterbleiben hätte.

3. Hierüber wird das neue Tatgericht mit Hilfe eines Sachverständigen

(§ 246a StPO) zu befinden haben wie auch über die nach Maßgabe der Situ-

ation zum Zeitpunkt der neuen Hauptverhandlung zu entscheidende Frage

der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, ge-

gebenenfalls auch der Aussetzung einer Unterbringung nach § 64 StGB ge-

mäß § 67b StGB.

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal