Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.06.2005 – VI ZR 295/04

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen

Oberlandesgerichts vom 28. Oktober 2004 wird zurückgewiesen, weil

sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Das Berufungsgericht verneint nach Beweisaufnahme eine objektiv

grobe Pflichtverletzung, weil den Beklagten die Aufnahme der Arbeiten

zu diesem Zeitpunkt und damit die Erforderlichkeit von

Sicherungsmaßnahmen nicht bekannt gewesen sei. Das ist aus

Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 57.651 €

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr