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BGH Beschluss vom 14.06.2005 – X ARZ 228/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Juni 2005
in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck,
Asendorf und Dr. Kirchhoff
am 14. Juni 2005
beschlossen:
Der Gerichtsstandsbestimmungsantrag sowie die weiteren Anträge
vom 8. Juni 2005 werden auf Kosten des Antragstellers zurückge-
wiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 20.000,-- € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Schuldner in beim Amts- und Landgericht
Freiburg anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren. Mit der Begründung, die
"gesamte Freiburger Justiz (sei) befangen", begehrt der anwaltlich vertretene
Antragsteller die Bestimmung eines anderen zuständigen Gerichts. Ferner sol-
len zwei Zwangsversteigerungsverfahren "gemäß § 96 ZVG" mit verschiedenen
Anordnungen "in den alten Stand zurückversetzt" sowie "im Wege der einstwei-
ligen Verfügung" Widersprüche im Grundbuch von Freiburg eingetragen wer-
den.
II.
Die Anträge sind mangels Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs
sämtlich unzulässig.
Im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren entscheidet der Bundesge-
richtshof grundsätzlich nur im Divergenzfalle auf Vorlage des an sich zuständi-
gen Oberlandesgerichts (§ 36 Abs. 2, 3 ZPO). Eine unmittelbare Anrufung des
Bundesgerichtshofs durch die Parteien scheidet deshalb aus (Sen.Beschl. v.
30.4.2002 - X ARZ 59/02).
Ob eine originäre Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nach § 36
Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Betracht käme, wenn sämtliche Richter eines zuständigen
Oberlandesgerichts in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteram-
tes rechtlich oder tatsächlich verhindert wären, kann dahinstehen. Denn ein
solcher - kaum denkbarer - Fall liegt nicht vor und ergibt sich insbesondere
nicht aus dem pauschalen Befangenheitsvorwurf des Antragstellers gegenüber
der "Freiburger Justiz".
Für die weiterhin begehrten gerichtlichen Maßnahmen ist eine Zustän-
digkeit des Bundesgerichtshofs unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichts-
punkt gegeben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwen-
dung des § 91 Abs. 1 ZPO.
Melullis
Beck
Keukenschrijver
Meier-
Asendorf
Kirchhoff