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BGH Beschluss vom 14.06.2005 – X ARZ 228/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ARZ 228/05

BESCHLUSS

vom

14. Juni 2005

in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck,

Asendorf und Dr. Kirchhoff

am 14. Juni 2005

beschlossen:

Der Gerichtsstandsbestimmungsantrag sowie die weiteren Anträge

vom 8. Juni 2005 werden auf Kosten des Antragstellers zurückge-

wiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 20.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Schuldner in beim Amts- und Landgericht

Freiburg anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren. Mit der Begründung, die

"gesamte Freiburger Justiz (sei) befangen", begehrt der anwaltlich vertretene

Antragsteller die Bestimmung eines anderen zuständigen Gerichts. Ferner sol-

len zwei Zwangsversteigerungsverfahren "gemäß § 96 ZVG" mit verschiedenen

Anordnungen "in den alten Stand zurückversetzt" sowie "im Wege der einstwei-

ligen Verfügung" Widersprüche im Grundbuch von Freiburg eingetragen wer-

den.

II.

Die Anträge sind mangels Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs

sämtlich unzulässig.

Im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren entscheidet der Bundesge-

richtshof grundsätzlich nur im Divergenzfalle auf Vorlage des an sich zuständi-

gen Oberlandesgerichts (§ 36 Abs. 2, 3 ZPO). Eine unmittelbare Anrufung des

Bundesgerichtshofs durch die Parteien scheidet deshalb aus (Sen.Beschl. v.

30.4.2002 - X ARZ 59/02).

Ob eine originäre Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nach § 36

Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Betracht käme, wenn sämtliche Richter eines zuständigen

Oberlandesgerichts in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteram-

tes rechtlich oder tatsächlich verhindert wären, kann dahinstehen. Denn ein

solcher - kaum denkbarer - Fall liegt nicht vor und ergibt sich insbesondere

nicht aus dem pauschalen Befangenheitsvorwurf des Antragstellers gegenüber

der "Freiburger Justiz".

Für die weiterhin begehrten gerichtlichen Maßnahmen ist eine Zustän-

digkeit des Bundesgerichtshofs unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichts-

punkt gegeben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwen-

dung des § 91 Abs. 1 ZPO.

Melullis

Beck

Keukenschrijver

Meier-

Asendorf

Kirchhoff