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BGH Beschluss vom 15.06.2005 – 1 StR 202/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München II vom 31. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO (Antrag auf
Nachbegutachtung des Angeklagten durch den Sachverständigen
Prof. Dr. S. ) hat der Generalbundesanwalt zu Recht als unzu-
lässig bewertet. Zur Begründung dieser Rüge behauptet die Revi-
sion, der Sachverständige habe, als er sein Gutachten erstattete
und daraufhin entlassen wurde, noch keine Kenntnis von dem In-
halt eines Sozialberichts der Suchthilfe D. in Da. so-
wie eines ärztlichen Anamnesebericht gehabt, die beide von der
Zeugin N. anläßlich ihrer Vernehmung vorgelegt wurden.
Wie sich aus der von der Revision nicht widersprochenen Dienst-
lichen Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer ergibt, war
der Sachverständige während der gesamten Aussage der Zeugin
zugegen, die die beiden Schriftstücke zum Gegenstand ihrer Aus-
sage machte und ausführlich erläuterte. Indem die Revision die-
sen Umstand verschweigt, erweist sich ihr Rügevorbringen als
unwahr und entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO an eine zulässige Verfahrensrüge (vgl. BGH NStZ
2005, 222, 223).
Nack Wahl Boetticher
Kolz Elf