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BGH Beschluss vom 15.06.2005 – 1 StR 202/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 202/05

BESCHLUSS

vom

15. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2005 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München II vom 31. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO (Antrag auf

Nachbegutachtung des Angeklagten durch den Sachverständigen

Prof. Dr. S. ) hat der Generalbundesanwalt zu Recht als unzu-

lässig bewertet. Zur Begründung dieser Rüge behauptet die Revi-

sion, der Sachverständige habe, als er sein Gutachten erstattete

und daraufhin entlassen wurde, noch keine Kenntnis von dem In-

halt eines Sozialberichts der Suchthilfe D. in Da. so-

wie eines ärztlichen Anamnesebericht gehabt, die beide von der

Zeugin N. anläßlich ihrer Vernehmung vorgelegt wurden.

Wie sich aus der von der Revision nicht widersprochenen Dienst-

lichen Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer ergibt, war

der Sachverständige während der gesamten Aussage der Zeugin

zugegen, die die beiden Schriftstücke zum Gegenstand ihrer Aus-

sage machte und ausführlich erläuterte. Indem die Revision die-

sen Umstand verschweigt, erweist sich ihr Rügevorbringen als

unwahr und entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2

Satz 2 StPO an eine zulässige Verfahrensrüge (vgl. BGH NStZ

2005, 222, 223).

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf