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BGH Beschluss vom 15.06.2005 – 2 StR 162/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 162/05

BESCHLUSS

vom

15. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Verstoßes gegen § 404 Abs. 1 Nr. 2 a SGB III a. F.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Fulda vom 6. Dezember 2004 mit den Feststellungen auf-

gehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fahrlässigen Versto-

ßes gegen § 404 Abs. 1 Nr. 2 a SGB III zu einer Geldbuße von 15.000 € verur-

teilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge

Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts schloß der Angeklagte für

die Firma T. in F. , bei der es sich um eine Zweignieder-

lassung einer ungarischen Firma handelt, Werkverträge mit der Firma S.

aus M. . Die Aufträge sollten von der Firma E. GmbH aus

Ma. , bei der es sich ebenfalls um eine Zweigniederlassung einer ungari-

schen Firma handelt, als Subunternehmerin ausgeführt werden. Die Firma des

Angeklagten führte für die Firma E. GmbH die Buchhaltung und den

Schriftverkehr mit deutschen Behörden und Firmen. Das Landesarbeitsamt

Hessen genehmigte die Werkverträge und erteilte den für die Ausführung ein-

gesetzten vier ungarischen Arbeitnehmern der Firma E. GmbH Ar-

beitserlaubnisse. Aufgrund einer Absprache zwischen dem Geschäftsführer der

Firma E. GmbH, M., und dem Inhaber der Firma S., S., wurden

die ungarischen Arbeitnehmer jedoch praktisch wie bei einer Arbeitnehmer-

überlassung eingesetzt, das heißt, der Inhaber S. legte fest, was sie zu arbei-

ten hatten und die Bezahlung erfolgte nach Stunden. Äußerlich wurde genau

darauf geachtet, den Schein der Ausführungen von Werkverträgen zu erwe-

cken. Der Firma des Angeklagten wurden zum Schein Aufmaße vorgelegt, an-

hand derer die Rechnungen erstellt wurden. Die Aufmaße wurden so erstellt,

daß die Abrechnung nach Leistungsverzeichnis und Aufmaß im wesentlichen

mit der Abrechnung nach Stunden übereinstimmte.

Nach § 404 Abs. 1 Nr. 2 a SGB III in der zur Tatzeit geltenden Fassung

vom 16. Dezember 1997 handelt ordnungswidrig, wer als Unternehmer Dienst-

oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen läßt, indem er einen

anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß,

daß dieser zur Erfüllung dieses Auftrags entgegen § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III

Ausländer ohne erforderliche Genehmigung beschäftigt. Positive Kenntnis des

Angeklagten vom ungenehmigten Einsatz der ungarischen Arbeitnehmer hat

das Landgericht nicht festgestellt. Aber auch fahrlässige Unkenntnis ist in den

Urteilsgründen nicht ausreichend belegt. Für den vorliegenden Fall kann letzt-

lich dahingestellt bleiben, ob sich aus § 404 Abs. 1 Nr. 2 SGB III für den Auf-

traggeber eine verdachtsunabhängige Verpflichtung ergibt, sich um die Recht-

mäßigkeit der Beschäftigungsverhältnisse seines Auftragnehmers zu kümmern

(anders etwa Mosbacher in Achenbach/Ransiek Handbuch des Wirtschafts-

strafrechts Rdn. 51 ff. unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Soweit man

davon ausgeht, daß eine Prüfungspflicht nur bei objektiven Anhaltspunkten für

Verstöße besteht, ergeben sich solche aus den Urteilsgründen nicht. Der Um-

stand, daß die ungarischen Arbeitnehmer nicht zur Erfüllung von Werkverträ-

gen eingesetzt worden sind, ist von den Firmen E. GmbH und S. ge-

rade vertuscht worden. Aber auch dann, wenn der Angeklagte zu einer ver-

dachtsunabhängigen Überprüfung verpflichtet gewesen wäre, ist nicht erkenn-

bar, daß er bei zumutbarem Vorgehen die Verstöße aufgedeckt hätte. Daß ihm

der Zeuge M. wahrheitsgemäße Auskunft gegeben oder daß ihm gar auf eine

entsprechende Nachfrage Einblick in die tatsächlichen Abrechnungsunterlagen

der Firma S. gewährt worden wäre, ist nicht ohne weiteres anzunehmen, eben-

sowenig, daß ihm andere Arbeitnehmer der Firma S. oder der Inhaber S. selbst

Auskunft über den tatsächlichen Einsatz der ungarischen Arbeitnehmer gege-

ben hätten. Feststellungen hierzu hat der Tatrichter nicht getroffen.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl