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BGH Urteil vom 15.06.2005 – 2 StR 30/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 30/05

URTEIL

vom

15. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Hanau vom 13. Oktober 2004 mit den Feststellungen

aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten vorgeworfen, durch acht

selbständige Handlungen jeweils einen Betrug zum Nachteil der V.-Bank be-

gangen zu haben, indem er als Teilnehmer an dem Lastschriftverfahren in acht

Fällen Lastschriften Dritter vorlegte und sich die Beträge hat gutschreiben las-

sen, obwohl er damit rechnete, daß die Lastschriften - letztlich zum finanziellen

Nachteil der V.-Bank - in offener Frist widerrufen werden würden.

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und von einer Ent-

scheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen; letzteres ist nicht angefoch-

ten.

Gegen den Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft,

mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechts-

mittel hat mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg. Eines Eingehens auf die

Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.

A)

Das Landgericht hat u.a. folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte arbeitete zur Tatzeit für die Firma S. , einem Ku-

rierdienst in F. , als Subunternehmer und erledigte dabei europaweite

Warenauslieferungs-Touren. Am 7. April 2003 eröffnete er bei der V.-Bank ein

Firmenkonto und schloß eine sogenannte "Vereinbarung über den Einzug von

Forderungen durch Lastschriften."

Im Mai oder Juni 2003 wandte sich der in der Regel überschuldete An-

geklagte, weil der Druck seiner Gläubiger zunahm, an eine Frau G., die ihm

schon einmal ein Darlehen über 15.000 € vermittelt hat

te. Frau G. hatte Perso-

nen zur Hand, die bereit waren, Gelder kurzfristig gegen einen sehr hohen

Zinsertrag darlehensweise zu investieren. Diese Personen waren damit einver-

standen, daß das von ihnen zu diesem Zwecke zur Verfügung zu stellende

Geld im Wege des Lastschriftverfahrens und einer zu erteilenden Einzugser-

mächtigung von dem Zahlungsempfänger eingezogen und anschließend von

diesem verwendet werden sollte. Im Innenverhältnis zu den Investoren benötig-

te Frau G. - "möglicherweise als Sicherheit" (nähere Feststellungen dazu hat

das Landgericht nicht getroffen) - Forderungen, die sie im Wege des Forde-

rungskaufs (Factoring) zunächst ihrerseits zu erwerben hatte. Deshalb forderte

sie den Angeklagten auf, Scheinrechungen über von diesem nicht erbrachte

Leistungen zu erstellen, damit sie diese vorgeblichen Forderungen im Wege

des Factoring für sich "ankaufen" konnte. Dem kam der Angeklagte nach.

Durch Vermittlung von Frau G. erhielt der Angeklagte einen Antrag auf Ab-

schluß eines Factoring-Vertrages, den er unterschrieben zurücksandte, sowie

Lastschriften mit den entsprechenden schriftlichen Einzugsermächtigungen der

- ihm persönlich unbekannten - Investoren und Darlehensgeber. Die Lastschrif-

ten reichte der Angeklagte dann jeweils bei der V.-Bank ein, die eine entspre-

chende Gutschrift auf seinem Konto veranlaßte, worüber der Angeklagte verfü-

gen konnte und tatsächlich auch verfügte. Er ging dabei entsprechend der tat-

sächlichen Sachlage davon aus, daß der zahlungspflichtige Ermächtigungsge-

ber ihm kurzfristig ein Darlehen zur Verfügung stellen wollte und deshalb auch

mit der Einziehung und Verwendung des Geldes einverstanden wäre. Mit ei-

nem Widerruf der Lastschrift rechnete er nach Ansicht des Landgerichts nicht

und konnte damit auch nicht rechnen.

Der Angeklagte reichte am 7. Juli 2003 eine Lastschrift über 15.000 €

ein (Fall 1 der Anklage) und überwies, als er das Geld von der V.-Bank zur Ver-

fügung gestellt erhalten hatte, an Frau G. die dieser vertraglich versprochenen

Provisionen und Gebühren in Höhe von 4.050 €. Zu einem Widerruf der Last-

schrift durch den Geldgeber kam es nicht. Als die Rückzahlung des Darlehens

anstand, war der Angeklagte dazu nicht in der Lage und ließ sich von Frau G.

weitere Darlehen vermitteln. Diese verlangte wiederum von ihm eine Schein-

rechnung und übermittelte erneut einen Antrag auf Abschluß eines Factoring-

Vertrages über einen fingierten Rechnungsbetrag sowie Lastschriften und Ein-

zugsermächtigungen von zwei privaten Investoren über 19.000 € und 3.000 €.

Der Angeklagte legte die Lastschriften am 4. August 2003 der V.-Bank vor (Fall

2 der Anklage), entrichtete an Frau G. die zuvor ausbedungenen Gebühren

und Provisionen und zahlte von dem Rest das erste Darlehen zurück. Zu einem

Widerruf der Lastschriften, mit dem der Angeklagte auch nicht gerechnet hatte,

kam es ebenfalls nicht. Zur Rückzahlung dieses Darlehens vermittelte Frau G.

dem Angeklagten auf die geschilderte Weise Darlehen über 36.000 € (zwei

Investoren). Die diesbezüglichen Lastschriften legte der Angeklagte am

5. September 2003 der V.-Bank vor (Fall 3 der Anklage). Auch in diesem Fall

erfolgte kein Widerruf der Lastschriften. In der Folge kam es zu weiteren Dar-

lehensgeschäften in der vorbeschriebenen Weise wie folgt:

am 8. Oktober 2003 Lastschriften über insgesamt 51.000 € (4 Investoren; Fall 4 der Anklage);

am 5. November 2003 Lastschriften über insgesamt 70.000 € (4 Investoren; Fall 5 der Anklage);

am 5. Dezember 2003 Lastschriften über insgesamt 103.000 € (6 Investoren; Fall 6 der Anklage);

am 7. Januar 2004 Lastschriften über insgesamt 140.000 € (6 Investoren; Fall 7 der Anklage);

am 2. Februar 2004 Lastschriften über insgesamt 75.000 € (5 Investoren; Fall 8 der Anklage).

In den ersten sechs Fällen überwies der Angeklagte im Zeitpunkt der

Fälligkeit der Darlehen jeweils die erhaltene Darlehenssumme an den betref-

fenden Darlehensgeber. Die von Frau G. vom Angeklagten erhaltenen Gebüh-

ren und Provisionen betrugen insgesamt 107.750 €.

Anfang Februar 2004 widerriefen die Darlehensgeber in den Fällen 7

und 8 der Anklage die Einzugsermächtigungen bzw. es wurden Lastschriften

nicht angenommen. Dies führte dazu, daß das Konto des Angeklagten bei der

V.-Bank mit einem Sollsaldo in Höhe von insgesamt 145.358 € belastet wurde.

Abzüglich eines Guthabens in Höhe von 5.659,74 € entstand der V.-Bank ein

Gesamtschaden in Höhe von 139.698,26 €, der vom Angeklagt en nicht ausge-

glichen werden konnte, weil er zahlungsunfähig ist.

Diesen Betrag nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem

9. Februar 2004 hat die V.-Bank im vorliegenden Verfahren im Wege der Ad-

häsionsklage gegen den Angeklagten geltend gemacht.

Die Kammer ist der Ansicht, ein Betrug sei nur dann gegeben, wenn

Lastschriften über fingierte Forderungen ausgestellt und der jeweiligen Bank

zur Gutschrift vorgelegt werden, weil dann vorgetäuscht werde, es käme nicht

zu einem fristgerechten Widerruf. Im vorliegenden Fall lägen aber keine fingier-

ten Forderungen zugrunde sondern echte Darlehensansprüche, so daß die

Bank nicht über einen etwaigen Widerruf getäuscht werde. Der Angeklagte sei

selbst davon ausgegangen, die Darlehen zurückzahlen zu können, wie es in

den Fällen 1 bis 6 der Anklage auch geschehen sei. Der Angeklagte habe die

Bank daher nicht getäuscht und auch keinen entsprechenden Betrugsvorsatz

gehabt.

Die Kammer meint, dem Angeklagten sei nicht zu widerlegen, daß er

nicht mit einem Widerruf der Lastschriften gerechnet habe. Dies gelte auch für

die Fälle 7 und 8 der Anklage, da Frau G. ihm überraschend mitgeteilt habe,

die Geldgeber hätten sich plötzlich zurückgezogen.

B)

Das angefochtene Urteil ist, soweit der Angeklagte freigesprochen wur-

de, auf die Sachrüge der staatsanwaltschaftlichen Revision hin aufzuheben.

Der Tatrichter hat rechtsfehlerhaft eine Täuschungshandlung gegenüber

der V.-Bank verneint (B II.) und dementsprechend auch einen Betrugsvorsatz

des Angeklagten rechtlich unzutreffend nicht festgestellt (B III.).

Die Urteilsausführungen des Landgerichts lassen besorgen, daß nur

dann ein Betrug zu Lasten der V.-Bank angenommen werden könne, wenn den

Lastschriften fingierte Forderungen zugrunde liegen. Dies trifft nicht zu.

I. Zur Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall ein Betrug in Be-

tracht kommt, sind die Grundzüge des Lastschriftverfahrens heranzuziehen.

1. Das Lastschriftverfahren stellt ein Instrument des bargeldlosen Zah-

lungsverkehrs dar, das im Gegensatz zur Giroüberweisung nicht vom Zahlen-

den sondern vom Zahlungsempfänger in Gang gesetzt wird (vgl. Canaris,

BankvertragsR in Staub HGB Großkommentar 4. Aufl. Rdn. 528 ff.).

Zahlungsempfänger ist der Gläubiger, der den "Lastschriftauftrag" sei-

nem kontoführenden Kreditinstitut zum Einzug hereingibt. Zahlungspflichtiger

ist der Schuldner, von dessen Konto der Lastschriftbetrag eingezogen werden

soll. Erste Inkassostelle ist das Kreditinstitut, das als kontoführendes Institut

des Gläubigers diesen zum Lastschriftverfahren zugelassen hat (Gläubiger-

bank). Zahlstelle ist das Kreditinstitut des Schuldners, das dessen Konto mit

dem Lastschriftbetrag belastet (Schuldnerbank). Einzugsermächtigung ist die

vom Schuldner seinem Gläubiger grundsätzlich schriftlich erteilte "Ermächti-

gung", Forderungen im Lastschriftwege einzuziehen. Rücklastschriften sind

Lastschriften, die nicht eingelöst wurden bzw. denen, soweit als Einzugser-

mächtigungs-Lastschriften gekennzeichnet, vom Schuldner widersprochen

wurde. Rückrechnungslastschriften sind Lastschriften, mit denen die Zahlstelle

das Konto der ersten Inkassostelle aufgrund der im Lastschriftabkommen ent-

haltenen Ermächtigung bei Vorliegen von Rücklastschriften belastet (vgl. hier-

zu im einzelnen van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-

Handbuch 2. Aufl. § 56 Rdn. 17-24).

2. Das Lastschriftverfahren richtet sich nach dem "Abkommen über den

Lastschriftverkehr", das zwischen den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes

vereinbart wurde. Das Lastschriftabkommen (LSA vom 12. Dezember 1995;

vgl. van Gelder aaO Anhang zu §§ 56-59) trifft unter anderem folgende Rege-

lungen:

Im Rahmen des Lastschriftverfahrens wird zugunsten des Zahlungsemp-

fängers über sein Kreditinstitut (erste Inkassostelle) von dem Konto des Zah-

lungspflichtigen bei demselben oder einem anderen Kreditinstitut (Zahlstelle),

der sich aus der Lastschrift ergebende Betrag eingezogen und zwar aufgrund

einer Einzugsermächtigung (LSA I Nr. 1). Die erste Inkassostelle nimmt Aufträ-

ge zum Einzug fälliger Forderungen, für deren Geltendmachung nicht die Vor-

lage einer Urkunde erforderlich ist, mittels Lastschrift herein [LSA I Nr. 2 (1)].

Bei Lastschriften, die als Einzugsermächtigungen gekennzeichnet sind, haftet

die erste Inkassostelle der Zahlstelle für jeden Schaden, der dieser durch un-

berechtigt eingereichte Lastschriften entsteht (LSA I Nr. 5). Lastschriften sind

zahlbar, wenn sie bei der Zahlstelle eingehen (LSA I Nr. 6). Die erste Inkasso-

stelle ist - auch bei Verletzung dieses Abkommens und unbeschadet etwaiger

Schadensersatzansprüche - verpflichtet, nicht eingelöste bzw. wegen Wider-

spruchs des Zahlungspflichtigen zurückgegebene Lastschriften ... zurückzu-

nehmen und wieder zu vergüten; sie darf diese Lastschrift nicht erneut zum

Einzug geben (LSA II Nr. 3). Lastschriften, die als Einzugsermächtigungslast-

schriften gekennzeichnet sind, kann die Zahlstelle auch zurückgeben und de-

ren Wiedervergütung verlangen, wenn der Zahlungspflichtige der Belastung

widerspricht. Die Zahlstelle hat unverzüglich, nachdem sie von dem Wider-

spruch Kenntnis erlangt hat, die Lastschrift ... zurückzurechnen (LSA III Nr. 1).

Die Rückgabe und Rückrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Zahlungs-

pflichtige nicht binnen sechs Wochen nach Belastung widerspricht. Schadens-

ersatzansprüche im Sinne der Regelung im Abschnitt I Nr. 5 bleiben hiervon

unberührt (LSA III Nr. 2). Dieses Abkommen begründet Rechte und Pflichten

nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten (LSA IV Nr. 1).

3. Zwischen dem Zahlungsempfänger und seiner Bank (erste Inkasso-

stelle) wird formularmäßig eine Vereinbarung über den Einzug von Forderun-

gen durch Lastschriften getroffen (vgl. van Gelder aaO Anhang 2 zu §§ 56-59),

nach deren Nr. 1 das Lastschriftverfahren nur dazu dient, fällige Forderungen,

für deren Geltendmachung nicht die Vorlage einer Urkunde erforderlich ist, mit-

tels Lastschrift einzuziehen. Nach Nr. 7 (betreffend das Einzugsermächti-

gungsverfahren) werden

nicht

eingelöste

Lastschriften mit

der

Einreichungswertstellung zurückbelastet; dies gilt auch für die Rückbelastung

von Lastschriften,

für die der Zahlungspflichtige nach Belastung des

Einzugsbetrages auf seinem Konto Wiedergutschrift verlangt, weil er die

Belastung des Einzugsbetrages nicht anerkennt.

4. Aufgrund dieser im einzelnen dargestellten vertraglichen Verpflich-

tungen ergibt sich beim Lastschrifteinzugsermächtigungsverfahren ein

Schadensrisiko der ersten Inkassostelle, wenn der Zahlungspflichtige binnen

sechs Wochen seiner Belastung widerspricht und die erste Inkassostelle

keinen (realisierbaren) Anspruch gegen weitere Beteiligte hat. Dies ist vor

allem dann der Fall, wenn das Konto ihres Kunden, des Zahlungsempfängers,

keine Deckung aufweist und er nicht mehr

in der Lage

ist, seiner

Zahlungsverpflichtung nachzukommen.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 144,

349 ff.) ist die Möglichkeit des Schuldners zum Widerruf gegen Belastungen

seines Kontos aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften nicht befristet und

endet erst durch Genehmigung gegenüber der Zahlstelle. Hierdurch mindert

sich das entsprechende Schadensrisiko der ersten Inkassostelle nicht; das

LSA ist auch nicht entsprechend geändert worden.

Ob etwaige Gegenansprüche der ersten Inkassostelle gegenüber dem

Zahlungspflichtigen und/oder der Zahlstelle (vgl. hierzu auch BGH NJW 1979,

2145 ff.) eine andere Beurteilung erfordern würden, kann für Fälle wie den vor-

liegenden, in dem sich den getroffenen Feststellungen hierzu nichts entneh-

men läßt, offen bleiben.

5. In Rechtsprechung und Literatur wird Betrug zum Nachteil der ersten

Inkassostelle angenommen, wenn der Zahlungsempfänger Lastschriften ein-

reicht, denen nur fingierte Forderungen zugrundeliegen und die erste Inkasso-

stelle dadurch sowohl darüber getäuscht wird, daß kein Widerruf erfolgen wird

als auch darüber, daß der - ansonsten zahlungsunfähige - Zahlungsempfänger

solvent ist (vgl. dazu u.a. OLG Hamm NJW 1977, 1834, 1836; LG Oldenburg

NJW 1980, 1176, 1177; Putzo NJW 1978, 689 f.; Cramer in Schönke/Schröder

StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 30; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 263 Rdn. 11;

Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 263 Rdn. 14 a; anderer, im Ergebnis unzutref-

fender Ansicht Soyka NStZ 2004, 538, der allerdings zu Recht darauf hinweist,

daß weder die Täuschung über den Nichtwiderruf noch über die Solvenz des

Zahlungsempfängers allein zur Annahme eines Betruges ausreicht, da nur

dann bei der ersten Inkassostelle ein Schaden eintritt, wenn sowohl widerrufen

wird als auch ein Anspruch gegenüber dem Zahlungsempfänger nicht realisier-

bar ist).

Ein Betrug gegenüber der ersten Inkassostelle kommt aber nicht nur bei

fingierten Forderungen in Betracht, sondern grundsätzlich dann, wenn sie so-

wohl darüber getäuscht wird, daß die Lastschriften nicht widerrufen werden als

auch darüber, daß der Zahlungsempfänger im Zeitpunkt der Rückrechnungs-

lastschriften seiner Bank zahlungsunfähig ist.

Dies liegt bei "Lastschriftreiterei" mit dem Ziel der Kreditbeschaffung auf

der Hand, weil die erste Inkassostelle darüber getäuscht wird, daß der Last-

schrifteinreichung nicht (zum Beispiel) ein übliches Umsatzgeschäft, sondern

ein kurzfristiges Darlehen mit einem deutlich erhöhten Risiko des Widerrufs

zugrundeliegt. Denn das Lastschriftverfahren dient als Instrument des bargeld-

losen Zahlungsverkehrs nicht der Kreditbeschaffung. So wie die Verwendung

von Scheck und Scheckkarte zur Kreditbeschaffung in der Regel als zweckwid-

rige, zumindest ungewöhnliche Benutzung angesehen (vgl. BGHZ 64, 79, 84)

und die Hingabe von eurocheques mit dem Ziel, Darlehen auf Kosten der Bank

zurückzuzahlen, als funktional atypische Verwendungsart der Scheckkarte ge-

wertet wird (vgl. BGHZ 83, 28), so ist die "Lastschriftreiterei" mit dem Ziel der

Kreditbeschaffung - letztlich zum Nachteil der ersten Inkassobank - mit dem

Wesen des Lastschriftverfahrens nicht zu vereinbaren. Den Zahlungsempfän-

ger trifft aufgrund seiner vertraglichen Vereinbarung mit seiner Bank in diesen

Fällen eine Aufklärungspflicht, wenn die Lastschriften funktional atypisch ver-

wendet werden. Legt er die Lastschriften ohne entsprechende Angaben seiner

Bank zur Gutschrift vor, täuscht er diese konkludent darüber, daß die Last-

schrift hier entgegen ihrem Zweck nicht lediglich Instrument des bargeldlosen

Zahlungsverkehrs ist.

Dementsprechend hat der Angestellte der ersten Inkassobank, der dem

Konto des Zahlungsempfängers den Lastschriftbetrag gutschreibt, bei Vorlage

der Lastschrift mit der entsprechenden Einzugsermächtigung die Vorstellung,

daß seiner Bank durch die Gutschrift letztlich kein Schaden entsteht, sei es

weil die Lastschrift nicht widerrufen wird, sei es weil die Bank - bei einem et-

waigen Widerruf - den Betrag beim Zahlungsempfänger unschwer einziehen

kann. Wird er kumulativ darüber getäuscht und trifft er durch den bei ihm hier-

durch erregten Irrtum die Vermögensverfügung, die dann später zum Schaden

der Bank führt, ist bei entsprechender Bereicherungsabsicht und Betrugsvor-

satz ein Betrug zum Nachteil der ersten Inkassostelle gegeben.

II. Diese Grundsätze hat der Tatrichter hier nicht zutreffend erkannt.

1. Zwar geht die Strafkammer zu Recht davon aus, daß ein Betrug zum

Nachteil der ersten Inkassostelle naheliegt, wenn sie darüber getäuscht wird,

daß nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit einem Widerruf der Last-

schrift nicht zu rechnen sein wird, obwohl die Beteiligten bereits ins Auge ge-

faßt hatten, vor Fristablauf einen Widerruf zu erklären, nachdem die zunächst

erhaltene Liquidität zum Nachteil der auszahlenden Bank von ihrem - in Wirk-

lichkeit zahlungsunfähigen - Kunden (dem Zahlungsempfänger) verwendet

wurde. Die Annahme eines solchen Betruges drängt sich auf, wenn die Last-

schriften über fingierte Forderungen ausgestellt wurden, da dann ein entspre-

chender Widerruf zu erwarten war, und wenn das Konto des Zahlungsempfän-

gers keine Deckung aufweist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts

kommt ein solcher Betrug aber auch dann - wie oben ausgeführt - in Betracht,

wenn den Lastschriften "echte" Forderungen zugrundeliegen. Entscheidend ist,

ob mit einem Widerruf der Lastschrift zu rechnen ist und ob die Bank sich ge-

gebenenfalls an ihrem Kunden (Zahlungsempfänger) schadlos halten kann,

zum Beispiel weil sein Konto entsprechende Deckung aufweist. Die Frage des

Zugrundeliegens einer fingierten oder einer echten Forderung ist nur ein Indiz

für die Wahrscheinlichkeit eines Widerrufs und für die Täuschungsabsicht.

Da der Angeklagte im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des

Landgerichts in der Regel überschuldet (UA S. 4) und zahlungsunfähig (UA

S. 7) war, kam es für die Vermögensgefährdung bzw. den Vermögensschaden

der ersten Inkassostelle entscheidend darauf an, ob mit einem Widerruf der

Lastschriften zu rechnen war.

Die hierfür erforderlichen Feststellungen und Gesamtwürdigung aller er-

heblichen Umstände hat die Kammer rechtsfehlerhaft nicht getroffen bzw. nicht

vorgenommen, da sie sich ersichtlich mit dem jeweiligen Bestehen einer fälli-

gen (Darlehens-)Forderung begnügte und im übrigen darauf abstellte, daß in

den ersten sechs Fällen tatsächlich nicht widerrufen wurde.

2. Die Kammer hätte aber in ihre Überlegung gewichtige Umstände ein-

beziehen müssen, die einen Widerruf der Lastschriften nahelegten:

Die Darlehen wurden so kurzfristig gewährt, daß sie jeweils innerhalb

der Frist von sechs Wochen, in denen nach damals im Geschäftsleben üblicher

Ansicht Widerruf erklärt werden konnte, fällig wurden. Dies deutet darauf hin,

daß gezielt ein fristgerechter Widerruf durch die Schuldner der Forderung als

Sicherungsinstrument bezweckt war.

Für die kurzfristigen Darlehen waren - ohne daß dies die Kammer wür-

digt - sehr hohe Zinsen (UA S. 4) zu bezahlen, so daß ein - zudem ein an sich

zahlungsunfähiger - Gläubiger, der Zahlungspflicht schwerlich nachkommen

konnte, wodurch sich die Wahrscheinlichkeit eines Widerrufs erhöht. Frau G.

erhielt allein im Falle 1 der Anklage (Darlehen über 15.000 €) Provisionen und

Gebühren in Höhe von 4.050 €; insgesamt betrugen ihre Gebühren und Provi-

sionen über 100.000 € (UA S. 8). Sowohl die hohen Zi nsen als auch die hohen

Gebühren und Provisionen führen zwangsläufig dazu, daß der zahlungsunfähi-

ge Angeklagte immer sehr kurzfristig neue Darlehensgeber mit immer wesent-

lich höheren Darlehen vermittelt bekommen mußte, um einen die V.-Bank

schädigenden Widerruf der Lastschriften zu verhindern. Da der Angeklagte die

Darlehensgeber persönlich gar nicht kannte und wegen der Vermittlung auf

Frau G. angewiesen war, die sich ihre Tätigkeit teuer vergüten ließ, und immer

mehr Darlehensgeber in kurzfristiger Zeit gefunden werden mußten, war die

Wahrscheinlichkeit des Widerrufs der Lastschriften ab einem gewissen Zeit-

punkt genauso hoch wie beim Zugrundelegen einer nur fingierten Forderung.

Aber auch von Anfang an lag bei diesen - nach Art eines Schneeballsystems

anwachsenden - Darlehen eine konkrete Vermögensgefährdung der V.-Bank

vor. Denn es bestand von vornherein die naheliegende Möglichkeit, daß schon

der erste kurzfristige Darlehensgeber seine Lastschrift widerrufen würde, da

der zahlungsunfähige Angeklagte keinen weiteren Darlehensgeber finden wür-

de. Zudem konnte dieses Verfahren der Bank auffallen, so daß nachfolgende

Lastschriften nicht eingelöst würden mit der Folge, daß frühere Lastschriften

mangels Darlehensrückzahlung widerrufen würden. Der Tatrichter selbst weist

hierzu - ohne dies näher darzulegen - darauf hin, daß in den Fällen 7 und 8 der

Anklage Lastschriften auch nicht mehr angenommen wurden.

Das Verfahren diente ersichtlich nur der Kreditbeschaffung des Ange-

klagten, der "Provisionen- und Gebührenschneiderei" der Frau G. und der ho-

hen Zinsbefriedigung der Darlehensgeber, alles zum Nachteil der ersten Inkas-

sostelle, die sich an das Lastschriftabkommen zu halten hatte.

Der Umstand, daß nach den Feststellungen des Tatrichters Frau G. im

Innenverhältnis zu den Darlehensgebern den Nachweis von ihr im Wege des

Forderungskaufs (Factoring) zustehende Forderungen benötigte, besagt für

den vorliegenden Fall zunächst nichts, zumal da der Tatrichter hierzu keinerlei

konkrete Feststellungen getroffen hat. Sollten diese - angeblichen - Forderun-

gen dazu gedient haben, zu verschleiern, daß den Lastschriften kurzfristige

(mit einer Laufzeit von weniger als sechs Wochen) Darlehen statt Forderungen

über erbrachte Leistungen zugrundelagen, spräche dies ebenfalls erheblich für

einen Mißbrauch des Lastschrifteinzugsermächtigungsverfahrens zum Nachteil

der V.-Bank. Dies gilt um so mehr, als diese durch die nicht als Darlehen er-

kennbaren Lastschriften über die grundsätzliche Solvenz des Angeklagten ge-

täuscht wurde und auch deshalb die Lastschriften überhaupt zur Gutschrift

brachte. Denn sie ging erkennbar davon aus, daß es sich um Zahlungen für

vom Angeklagten erbrachte Leistungen handelte.

Bereits nach den bisher vom Landgericht getroffenen Feststellungen

liegt hier objektiv ein Betrug zum Nachteil der V.-Bank sehr nahe.

III. Auch die Verneinung eines Betrugsvorsatzes des Angeklagten be-

gegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht hat sich zum einen bereits den Blick für die Beurteilung

der subjektiven Tatseite dadurch verstellt, daß es dem Vorliegen einer fälligen

Forderung zu großes Gewicht beigemessen hat. Zum anderen ist die Straf-

kammer rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, "dem Angeklagten (sei) nicht zu

widerlegen, daß die Widerrufserklärungen der Lastschriften in den Fällen 7

und 8 Anfang Februar 2004 für ihn unvorhersehbar erfolgten" (UA S. 9).

Entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Un-

richtigkeit es keine (ausreichenden) Beweise gibt, darf der Richter nicht ohne

weiteres als unwiderlegt seinem Urteil zugrunde legen. Er muß sich vielmehr

aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine

Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung bilden (st.

Rspr. vgl. u.a. Senatsurteil vom 22. April 2005 - 2 StR 310/04 m.w.N.). Diese

Gesamtwürdigung fehlt hier genauso wie diejenige zum objektiven Tatbestand.

Die oben (II. 1.) angeführten Umstände hätten zur Annahme gedrängt, daß der

zahlungsunfähige Angeklagte sehr wohl zumindest billigend in Kauf genommen

hat, daß die Lastschriften widerrufen werden und der V.-Bank ein entsprechen-

der Schaden verbleibt, da er selbst keinen Ausgleich schaffen konnte. Hinzu

kommt hier noch, daß dem Angeklagten - mag dieser auch in rechtlichen und

finanziellen Dingen wenig bewandert sein - auffallen mußte, daß von ihm das

Erstellen von Scheinrechnungen über von ihm nicht erbrachte Leistungen ver-

langt wurde. Weiter konnte der Angeklagte, zumal da er die Darlehensgeber

gar nicht kannte, nicht ohne weiteres davon ausgehen, er werde die sehr

schnell und sehr hoch anwachsenden Darlehensverpflichtungen auf Dauer er-

füllen können. Die Feststellung des Tatrichters, für den Angeklagten sei ein

Widerruf der Lastschrift nicht vorhersehbar gewesen, entbehrt einer tragfähi-

gen Grundlage.

Die Einlassung des Angeklagten, er habe an ein dauerhaft funktionie-

rendes System geglaubt, durfte der Tatrichter daher nicht als unwiderlegbar zur

Verneinung des Betrugsvorsatzes zugrundelegen.

IV. Die rechtsfehlerhafte Verneinung sowohl der objektiven als auch der

subjektiven Voraussetzungen des Betrugs führt zur Aufhebung des Freispruchs

mit den zugehörigen Feststellungen. Die Sache war an eine andere Wirt-

schaftsstrafkammer (§ 74 c GVG) des Landgerichts zurückzuverweisen, da der

Senat nicht ausschließen kann, daß ein neuer Tatrichter Feststellungen treffen

kann, die zu einer Verurteilung führen.

Dieser wird zu beachten haben, daß ein Betrug des Angeklagten bereits

bei Eröffnung des Firmenkontos mit Abschluß der "Vereinbarung über den Ein-

zug von Forderungen durch Lastschriften" am 7. April 2003 in Betracht kommt,

wenn neue Feststellungen ergeben, daß er schon zu diesem Zeitpunkt "Last-

schriftreiterei" zum Nachteil der ersten Inkassostelle vorhatte. In diesem Falle

läge eine - schadensgleiche - konkrete Vermögensgefährdung seiner Bank be-

reits im April 2003 vor und die später erfolgten Gutschriften hätten nur der

Schadensvertiefung gedient. Man hätte dann materiell-rechtlich von einer ein-

heitlichen Tat auszugehen (vgl. auch BGHSt 47, 160, 168), die hier auch ver-

fahrensrechtlich (§ 264 StPO) eine Tat darstellt und damit von der Anklage um-

faßt ist.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl

Nachschlagewerk: ja

BGHR: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

StGB § 263

Bei "Lastschriftreiterei" mit dem Ziel der Kreditbeschaffung wird die erste

Inkassostelle (Gläubigerbank) konkludent getäuscht, wenn den Lastschriften

kurzfristige Darlehen mit einem deutlich erhöhten Risiko des Widerrufs zugrun-

de liegen und der Gläubiger seiner Bank dies nicht offen legt.

BGH, Urteil vom 15. Juni 2005 - 2 StR 30/05 - Landgericht Hanau