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BGH Beschluss vom 15.06.2005 – 5 StR 191/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2005
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 9. Dezember 2004 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Besetzungsrüge erfüllt nicht die Begründungsanforderungen des § 344
Abs. 2 Satz 2 StPO. Jedenfalls fehlt die Angabe folgender notwendiger Ver-
fahrenstatsachen: Die Mitteilung der vollständigen Regelung über die Zu-
ständigkeit der entlasteten Strafkammer im Geschäftsverteilungsplan, ohne
deren Kenntnis die Sachgerechtigkeit des Umfangs der konkret beanstande-
ten Entlastungsmaßnahme nicht sicher beurteilt werden kann; die Mitteilung
der geschäftsplanmäßig geregelten Vertretungsregelung für die entlastete
Strafkammer, deren Kenntnis für die Beurteilung sachgerechter Auswahl der
zur Entlastung herangezogenen Richter erforderlich sein kann; schließlich für
denselben Prüfungsgegenstand die Mitteilung des sonstigen geschäftsplan-
mäßigen Einsatzes der zur Entlastung herangezogenen Richter, für den eine
pauschale Benennung von Strafkammerziffern ohne Bezeichnung von deren
Zuständigkeit nicht ausreicht.
Danach merkt der Senat in der Sache zu der Besetzungsrüge lediglich an,
daß anders als in dem Fall, welcher der in StraFo 2005, 195 abgedruckten
Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundelag, die Ü-
berlastung der entlasteten Kammer hier im Zusammenhang mit dem Präsidi-
umsbeschluß noch ausreichend dokumentiert worden ist und daß die Ge-
schäftsplanänderung in ihrer Eignung zur Abhilfe gegen die eingetretene
Überlastung hier nicht von vornherein zweifelhaft war.
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