Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.06.2005 – 5 StR 191/05

5. Strafsenat

5 StR 191/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 15. Juni 2005 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2005

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 9. Dezember 2004 wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Besetzungsrüge erfüllt nicht die Begründungsanforderungen des § 344

Abs. 2 Satz 2 StPO. Jedenfalls fehlt die Angabe folgender notwendiger Ver-

fahrenstatsachen: Die Mitteilung der vollständigen Regelung über die Zu-

ständigkeit der entlasteten Strafkammer im Geschäftsverteilungsplan, ohne

deren Kenntnis die Sachgerechtigkeit des Umfangs der konkret beanstande-

ten Entlastungsmaßnahme nicht sicher beurteilt werden kann; die Mitteilung

der geschäftsplanmäßig geregelten Vertretungsregelung für die entlastete

Strafkammer, deren Kenntnis für die Beurteilung sachgerechter Auswahl der

zur Entlastung herangezogenen Richter erforderlich sein kann; schließlich für

denselben Prüfungsgegenstand die Mitteilung des sonstigen geschäftsplan-

mäßigen Einsatzes der zur Entlastung herangezogenen Richter, für den eine

pauschale Benennung von Strafkammerziffern ohne Bezeichnung von deren

Zuständigkeit nicht ausreicht.

Danach merkt der Senat in der Sache zu der Besetzungsrüge lediglich an,

daß anders als in dem Fall, welcher der in StraFo 2005, 195 abgedruckten

Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundelag, die Ü-

berlastung der entlasteten Kammer hier im Zusammenhang mit dem Präsidi-

umsbeschluß noch ausreichend dokumentiert worden ist und daß die Ge-

schäftsplanänderung in ihrer Eignung zur Abhilfe gegen die eingetretene

Überlastung hier nicht von vornherein zweifelhaft war.

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal