BGH Beschluss vom 15.06.2005 – 5 StR 220/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2005
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 9. Februar 2005 nach § 349
Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Einziehung und
den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufge-
hoben.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffne-
ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie im Tenor nicht näher bezeich-
nete Gegenstände eingezogen und sichergestellte Geldbeträge für verfallen
erklärt.
Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos, soweit sie sich gegen
den Schuldspruch und die erkannte Strafe richtet. Wie der Generalbundes-
anwalt in seiner Antragsschrift vom 26. Mai 2005 zutreffend ausgeführt hat,
haben aber die Einziehungs- und Verfallsanordnung keinen Bestand, weil
beide Entscheidungen inhaltlich völlig unbestimmt sind und sich auch mit
Hilfe der Urteilsgründe nicht näher konkretisieren
lassen (vgl. BGH
StraFo 2004, 394 m.w.N.). Die Sache bedarf also insoweit neuer tatrichterli-
cher Aufklärung und Bewertung.
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal