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BGH Urteil vom 15.06.2005 – 5 StR 78/05

5. Strafsenat

5 StR 78/05

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 15. Juni 2005 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Ju-

ni 2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidigerin,

als Vertreter der Nebenkläger,

Staatsanwalt

Rechtsanwältin A

Rechtsanwalt H

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Hamburg vom 17. November 2004 im Strafaus-

spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten, die mit

der Sachrüge den Strafausspruch beanstandet, hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen ge-

troffen:

Die 23jährige aus Portugal stammende Angeklagte kam im Jah-

re 2001 nach Hamburg, wo sie beruflich und persönlich Fuß zu fassen such-

te. An ihrem Arbeitsplatz, einem großen Hotel, lernte sie die Zeugin He

kennen, die dort ebenfalls als Zimmermädchen arbeitete. Die Ange-

klagte schloß sich eng an die Zeugin an und hatte auch freundschaftlichen

Kontakt zu deren Ehemann und den Kindern.

a) Am Abend des 5. Juni 2004 hielt sich die Zeugin He bei

W auf, mit dem sie bis April 2004 ein Liebesverhältnis unter-

halten hatte. Als die Angeklagte auf Einladung ihrer Freundin einige Zeit spä-

ter in der Wohnung des W eintraf, hatte dieser bereits in er-

heblichem Umfang dem Alkohol zugesprochen. Nachdem man zunächst Mu-

sik gehört und sich unterhalten hatte, schlug die Stimmung plötzlich um.

W – das spätere Opfer – beschimpfte die Frauen als „Schlampen“

und verzog sich in sein Schlafzimmer. Während die Zeugin ihm folgte,

verblieb die Angeklagte im Wohnzimmer. Kurze Zeit später hörte sie laute

Schreie; sie lief ins Schlafzimmer und sah, wie W auf dem Rücken

der Zeugin kniete und mit beiden Händen deren Hals zudrückte. Die Ange-

klagte packte nun ihrerseits W fest an den Hals und es ge-

lang ihr, die Zeugin zu befreien. W war wegen ihres Eingreifens auf-

geregt und wütend; er schubste die Angeklagte zur Seite und trat mit Füßen

nach ihr. Währenddessen beschimpfte er beide Frauen weiterhin als

„Schlampen“, „Nutten“ und „Piranhas“. Die Zeugin redete auf ihren Freund

ein und bat ihn eindringlich, sie und die Angeklagte gehen zu lassen. Zu ihrer

Verteidigung ergriff sie eine leere Wodkaflasche, die W ihr abnahm.

Dann holte sie aus der Küche ein Messer mit einer Klingenlänge von 20 cm,

um ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen. Beide Frauen verließen dann

gegen 3.00 Uhr morgens die Wohnung.

b) Auf der Straße übergab die Zeugin der Angeklagten das Messer mit

der Bitte, es in ihre größere Tasche zu stecken. Dazu bemerkte sie, daß sie

beide nicht genug Kraft hätten und sich verteidigen müßten. Als die Frauen

eine naheliegende Bushaltestelle erreicht hatten, wurden sie von W

eingeholt. Auf Bitten der Zeugin schaltete sich ein Passant ein und forderte

W auf, die Frauen nicht zu belästigen, woraufhin dieser erwiderte:

„Ihr kennt die nicht, die haben meine Wohnung kaputt gemacht. Es sind Pi-

ranhas.“ Währenddessen gingen die Frauen in Richtung Bushaltestelle.

W folgte ihnen, zeigte ein Küchenmesser vor und sagte zu der Zeu-

gin He : „Wenn Du Tod willst, dann gibt es jetzt Tod!“ Die Zeugin

He flehte ihn an, sie in Frieden zu lassen. Gleichzeitig gelang es ihr,

ihm das Messer zu entwinden und wegzuwerfen. Zu der Angeklagten, die

den Wegwurf des Messers gesehen hatte, bemerkte sie: „Ich gehe jetzt allei-

ne“, und entfernte sich. Unterdessen schrie die Angeklagte das spätere Op-

fer an, er solle die Zeugin in Ruhe lassen, sie gehöre ihm nicht. W

schubste sie zur Seite und lief der Zeugin nach. Als er sie eingeholt hatte,

zog er sie derart stark an den Haaren, daß sie mit dem Fuß umknickte und

zu Boden fiel. Dabei schrie sie laut vor Schmerzen. Waßmann ließ nunmehr

von der Zeugin ab und ging zurück in Richtung U-Bahn-Haltestelle.

c) Inzwischen hatte die Angeklagte das Küchenmesser aus der Ta-

sche genommen und lief hinter W her. Sie hatte Angst um

ihre Freundin, deren Schmerzensschreie sie gehört hatte. Sie ging davon

aus, daß W der Zeugin etwas angetan hätte. Als dieser ihr entgegen

kam und an ihr vorbei gehen wollte, stach sie mit voller Wucht und erhebli-

cher Kraft mit dem Messer unterhalb des Brustbeins in den Brustkorb des

W , wobei sie in Kauf nahm, daß er durch den Stich sterben könnte.

Der Stich drang in die rechte Herzkammer hinein bis zum linken Lungenflü-

gel. W verstarb auf dem Weg ins Krankenhaus.

Die Angeklagte war infolge des Tatgeschehens sehr aufgeregt und

verwirrt. Sie rief den Ehemann der Zeugin He an, dem sie berichtete,

was sich in der Nacht zugetragen hatte. Dabei erklärte sie sinngemäß auch,

daß sie zugestochen habe. Am Nachmittag stellte sich die Angeklagte der

Polizei.

2. Der Strafausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat die Tat der Angeklagten als einen sonstigen

minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB be-

wertet und eine Strafe oberhalb der Mitte des Strafrahmens verhängt.

Bei Bemessung der Strafe hat das Landgericht eine Vielzahl gewichti-

ger Milderungsgründe genannt und lediglich zwei Gesichtspunkte zu Lasten

der Angeklagten berücksichtigt: Zum einen hat es der Angeklagten angela-

stet, sie habe aus falsch verstandener Solidarität die schwierige Partnerbe-

ziehung zwischen dem Opfer und der Zeugin He zum Anlaß genom-

men, ihrerseits gegen W vorzugehen. Zum anderen hat es

zu Ungunsten der Angeklagten gewürdigt, daß sie aus Wut und Verärgerung

über das gesamte Verhalten des W auf diesen eingestochen

habe, obwohl sie dessen Aggressionen zutreffend als alkoholbedingt erkannt

hätte.

b) Der erstgenannte Erschwerungsgrund findet in den Feststellungen

keine tragfähige Grundlage.

Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe aus falsch ver-

standener Solidarität die schwierige Partnerbeziehung zwischen dem Opfer

und der Zeugin He zum Anlaß genommen, ihrerseits gegen

W vorzugehen, erweist sich angesichts der konkreten Tatumstände

als bloße Vermutung; Feststellungen zu diesem Motiv fehlen in den Urteils-

gründen. Einziger Anknüpfungspunkt für die Auffassung des Landgerichts

könnte die Äußerung der Angeklagten gegenüber W sein, die

Zeugin He gehöre ihm nicht. Damit hat die Angeklagte indes lediglich

in verständlicher Weise auf die fortgesetzte Mißhandlung und Demütigung

ihrer einzigen engeren Freundin durch das spätere Opfer reagiert.

In diesem Zusammenhang bleibt angesichts der massiven Übergriffe

des späteren Opfers gegenüber der Zeugin He auch der Vorwurf ei-

ner „falsch verstandenen“ Solidarität letztlich unverständlich. In der ersten

Phase des Geschehens war das Eingreifen der Angeklagten zu Gunsten ih-

rer Freundin dringend erforderlich und möglicherweise lebensrettend; auch

anschließend ging es wesentlich um die Reaktion auf weitere gefährliche

Nachstellungen durch W .

Die zweite strafschärfende Erwägung des Landgerichts, die Angeklag-

te habe trotz ersichtlicher alkoholischer Beeinträchtigung des Opfers aus Wut

und Verärgerung gehandelt, ist nicht unbedenklich, da diese Gefühlsregun-

gen im Blick auf das Gesamtgeschehen jedenfalls verständlich waren. In die-

sem Zusammenhang wäre auch zu bedenken gewesen, daß bei dem Opfer

kurze Zeit nach der Tat ein BAK-Wert von lediglich 1,51 Promille festgestellt

wurde.

c) Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, das Tatgeschehen

auch unter dem Gesichtspunkt der ersten Alternative des § 213 StGB zu prü-

fen. Es wird zudem zu erwägen sein, ob die Angeklagte im Blick auf das Ge-

samtgeschehen möglicherweise in ihrer Schuldfähigkeit beeinträchtigt war,

wozu sich die Heranziehung eines Sachverständigen anbieten könnte.

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal