Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 16.06.2005 – 3 StR 492/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

16. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

von Lienen,

Hubert

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Oldenburg vom 1. September 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßiger Einfuhr

von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen, wegen Beihilfe

zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in einem Fall, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge in elf Fällen und wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sie-

ben Jahren und sieben Monaten verurteilt sowie den Verfall von Wertersatz in

Höhe von 40.000 € angeordnet.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Ver-

letzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen

Erfolg. Näherer Erörterung bedarf nur die Verurteilung wegen bandenmäßiger

Einfuhr von Betäubungsmitteln.

A. Nach den Feststellungen führte der Angeklagte zunächst für den ge-

sondert verfolgten R. in den Niederlanden übernommenes Marihuana

in größeren Mengen nach Deutschland ein. Nachdem der Angeklagte den ge-

sondert verfolgten M. , der gleichfalls Drogentransporte für R. aus-

führte, kennengelernt hatte, kam er mit M. und R. anläßlich eines

im November 2001 anstehenden größeren Drogengeschäfts überein, daß "fort-

an die aufgrund der durch R. eingefädelten Drogengeschäfte anste-

henden Rauschgifttransporte im gemeinsamen Zusammenwirken zwischen

ihm, M. , R. sowie - nach Bedarf - weiteren Personen" ausgeführt

werden sollten; dabei oblag R. die Koordination der Geschäfte, dem

Angeklagten und M. der Transport. Daraufhin führte der Angeklagte im

Zeitraum November 2001 bis März 2002, teils gemeinsam mit M. , teils mit

weiteren, auf Veranlassung von R. und M. "zu der Gruppe hinzuge-

stoßenen" Personen in vier Fällen Haschischmengen in einer Größenordnung

von jeweils 100 kg von Spanien nach Deutschland ein (Teil II. B. 1. bis 4. der

Urteilsgründe).

Im Sommer 2002 war R. der Ansicht, der Angeklagte habe ihn

an eine Gruppe marokkanischer Drogenlieferanten verraten; deshalb ließ er

diesen durch angeheuerte Schläger zusammenschlagen. Danach bestand zwi-

schen dem Angeklagten und R. kein unmittelbarer Kontakt mehr.

Gleichwohl wurde der Angeklagte auch in der Folgezeit - ohne Wissen

des R. - für diesen tätig. Zwischen R. und M. war insoweit

abgesprochen, daß die Drogentransporte nach wie vor stets durch mindestens

zwei Personen ausgeführt und gesichert werden würden, wobei die Auswahl

der weiteren Personen R. gleichgültig war und im Einzelfall M.

überlassen blieb. Der Angeklagte und M. kamen überein, daß der Ange-

klagte auf jeweilige Anforderung auch weiterhin bei Transporten im Rahmen

der Drogengeschäfte des R. eingesetzt werden sollte.

Auf dieser Grundlage kam es im Zeitraum von Juli 2002 bis März 2003

zu zwölf weiteren Rauschgifttransporten, die der Angeklagte und M. für

R. - regelmäßig unter Heranziehung weiterer Beteiligter - durchführten.

Dabei hatte der Angeklagte in elf Fällen die Funktion eines Sicherungsfahrers

inne, in einem Fall diejenige des Rauschgifttransporteurs (Fälle B. 5. bis 11.

und 13. bis 17. der Urteilsgründe).

B. Der Schuldspruch wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmit-

teln hält sachlichrechtlicher Nachprüfung in allen Fällen stand.

I. Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich nach der delikti-

schen Vereinbarung, der sog. Bandenabrede. Sie setzt den Willen voraus, sich

mit anderen zu verbinden, um künftig für eine gewisse Dauer mehrere selb-

ständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten

Delikttyps zu begehen (BGHSt 47, 214, 216; BGH NStZ 2004, 398, 399). Nach

der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 22. März 2001

(BGHSt 46, 321) ist der Wille zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse

Dauer bei einem Zusammenschluß von mindestens drei Personen erforderlich.

Danach unterliegt das Zustandekommen einer Bandenabrede für die Fälle II. B.

1. bis 4. keinem Zweifel. Gleiches gilt für die bandenmäßige Begehung dieser

Taten.

II. Dies gilt im Ergebnis auch für die Fälle II. B. 5. bis 11. und 13. bis

17. der Urteilsgründe. Diese Einfuhrdelikte hat der Angeklagte jedenfalls auf

der Grundlage einer neuen Bandenabrede begangen.

1. Das Landgericht hat sich nicht näher mit der Frage auseinanderge-

setzt, ob die im November 2001 getroffene Bandenabrede durch den Vorfall im

Sommer 2002 hinfällig wurde oder über die vierte Tat hinaus Bestand hatte.

Der entsprechende Wille des Bandenchefs R. , auch weiterhin mit dem

Angeklagten gemeinsame Betäubungsmitteleinfuhren zu begehen, könnte

zweifelhaft sein, zumal zwischen dem Angeklagten und R. nach dem

Vorfall - anders als zuvor - kein unmittelbarer Kontakt mehr bestand. Insoweit

gilt: Die Auflösung der Bande setzt keine ausdrückliche Erklärung voraus, son-

dern ist auch durch schlüssiges Verhalten möglich. Die Aufkündigung der Ban-

denabrede kann in gleicher Weise geschehen, wie ihre Eingehung. Diese be-

darf keiner ausdrücklichen Vereinbarung; vielmehr genügt auch eine still-

schweigende Übereinkunft, die auch aus dem konkret feststellbaren wiederhol-

ten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann

(BGH NStZ 2002, 318, 319; 2004, 398, 399; BGH wistra 2004, 265; aus der

Literatur z. B. Schmitz in MünchKomm StGB § 244 Rdn. 35, 39; Weber, BtMG

2. Aufl. § 30 Rdn. 44 m. w. N.; ebenso zum früheren Bandenbegriff BGH NStZ

1999, 187 und NStZ 1997, 90, 91).

2. Diese Frage bedarf hier indes keiner abschließenden Entscheidung.

Denn selbst wenn die Strafaktion des R. gegen den Angeklagten die

bestehende Bandenabsprache beendet hätte, - was sich allerdings angesichts

der besonderen Verhältnisse in einer kriminellen Bande generell und hier je-

denfalls nach dem Verhalten des Angeklagten nach dem Vorfall nicht von

selbst versteht - würde dies den Bestand des Urteils nicht gefährden, weil den

nachfolgenden Taten ebenfalls eine (weitere) Bandenabrede zugrunde lag.

a) Diese Abrede kann aber - anders als das Landgericht meint - nicht

schon daraus abgeleitet werden, daß sich an den Taten über den Angeklagten,

R. und M. hinaus weitere Personen als Bandenmitglieder beteilig-

ten. Zum einen trifft dies im Fall B. 9. nicht zu, denn außer dem Angeklagten,

M. und R. ist dort kein weiterer als Bandenmitglied in Frage kom-

mender Beteiligter ersichtlich. Zum andern lassen die Urteilsgründe nähere

Feststellungen zu einem Bandenbeitritt der weiteren Beteiligten vermissen.

Zwar sind die Beweisanforderungen hinsichtlich der Bandenabrede um so ge-

ringer, je stärker die Gefährlichkeit einer Tätergruppe durch die Zahl ihrer Mit-

glieder, durch deren Präsenz bei der Tatausführung oder durch organisatori-

sche Stabilität hervortritt (BGH StV 2000, 259). Dennoch erscheint - jedenfalls

beim Beteiligten Z. , der in 16 Fällen insgesamt nur zweimal in Erschei-

nung trat - der bloße und nicht näher belegte Hinweis darauf, er sei in die

Gruppe eingeführt worden, nicht ausreichend, eine Bandenmitgliedschaft dar-

zulegen. Letztlich kann auch die Frage einer Beteiligung weiterer Tatgenossen

als Bandenmitglieder (vgl. dazu Senat NStZ-RR 2003, 265) dahingestellt blei-

ben, denn die den Schuldspruch tragende Bande wurde jedenfalls durch den

Angeklagten, R. und M. gebildet.

b) Auf der Grundlage der Feststellungen wurde die entsprechende Ban-

denabrede wie folgt getroffen: R. hatte mit M. abgesprochen, daß

sich neben diesem mindestens eine weitere Person an der Durchführung und

Sicherung der im Rahmen der Rauschgiftgeschäfte vorzunehmenden Trans-

porte beteiligte, was dem Angeklagten aufgrund seiner Übereinkunft mit M.

bekannt war; er hatte sich zwar mit R. selbst nicht abgesprochen,

wußte jedoch, daß er "weiterhin bei Transporten für R. eingesetzt wer-

den sollte", war damit einverstanden und übernahm in der Folgezeit nach An-

forderung durch M. in 12 Fällen die Funktion eines Transport- bzw. Siche-

rungsfahrers. Nur R. , der die Auswahl der dritten Person im Einzelfall

M. überlassen hatte, war nicht bekannt, daß der Angeklagte weiterhin als

Sicherungsfahrer eingesetzt wurde.

c) Auch in dieser Konstellation liegen eine Bandenabrede und die ban-

denmäßige Begehung der Betäubungsmitteleinfuhren vor. Für die Annahme

einer Bandenabrede ist es nicht erforderlich, daß sich sämtliche Mitglieder ei-

ner bandenmäßig organisierten Gruppe persönlich verabredet haben und sich

untereinander kennen, wenn nur jeder den Willen hat, sich zur künftigen Bege-

hung von Straftaten mit (mindestens) zwei anderen zu verbinden.

Dies ergibt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung aus

dem Sinn und Zweck der Bandendelikte.

aa) Der Bundesgerichtshof hat nach der Entscheidung des Großen Se-

nats, die für den Begriff der Bande einen Zusammenschluß von drei oder mehr

Personen voraussetzt (BGHSt 46, 321), zu den Fragen, ob es für die Annahme

einer Bandenabrede auch ausreicht, wenn die Beteiligten sie nicht untereinan-

der absprechen, sondern die Vereinbarung in der hier in Rede stehenden Wei-

se treffen, und ob sich die Bandenmitglieder kennen müssen, bislang - soweit

ersichtlich - nicht Stellung genommen. Ständige Rechtsprechung ist indessen,

daß die Bandenabrede ausdrücklich, stillschweigend oder durch schlüssiges

Verhalten zustande kommen kann. Ebenso kommt es in Betracht, daß zwi-

schen einigen Bandenmitgliedern eine ausdrückliche Absprache getroffen wird,

der Beitritt anderer zur Bande aber aus dem Verhalten der Beteiligten folgt.

Eine Bandenabrede setzt nicht voraus, daß sich alle Beteiligten gleichzeitig

absprechen. Sie kann etwa durch aufeinander folgende Vereinbarungen ent-

stehen, die eine bereits bestehende Vereinigung von Mittätern zu einer Bande

werden lassen, oder dadurch zustande kommen, daß sich zwei Täter einig

sind, künftig Straftaten mit zumindest einem weiteren Beteiligten zu begehen,

und der Dritte, der durch einen dieser beiden Täter über ihr Vorhaben infor-

miert wird, sich der deliktischen Vereinbarung - sei es im Wege einer gemein-

samen Übereinkunft, gegenüber einem Beteiligten ausdrücklich, gegenüber

dem anderen durch sein Verhalten oder nur durch seine tatsächliche Beteili-

gung - anschließt. Dabei kann es sich um den Anschluß an eine bereits beste-

hende Bande handeln; ebenso kann durch den Beitritt erst die für eine Banden-

tat erforderliche Mindestzahl von Mitgliedern erreicht werden.

Nach dem Urteil vom 16. Dezember 2003 - 1 StR 297/03 (wistra 2004,

265) steht einer Bande zudem nicht entgegen, wenn der Angeklagte nur die

Namen von zwei Bandenmitgliedern kennt, aber möglicherweise keine weiter-

gehende Kenntnis über ihre Identität hat. Als die Rechtsprechung noch davon

ausging, daß bereits zwei Personen eine Bande bilden können (BGHSt 23,

239; 38, 26), war bereits anerkannt, daß die Kenntnis mehrerer oder gar sämt-

licher Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe von der

Bandenabrede nicht erforderlich war, wenn der Täter diese nur mit einem

anderen getroffen hatte (vgl. BGH StV 2000, 259; BGH NStZ 1996, 495);

ebenso, daß die Einbeziehung eines Dritten in die zwischen zwei Tätern beste-

hende Bande möglich war, indem nur einer dieser beiden Täter mit dem Dritten

eine Bandenabrede traf (vgl. BGH NJW 2000, 2034). Schließlich wurde in der

Entscheidung BGHSt 43, 158 in einem nicht entscheidungstragenden Teil

darauf hingewiesen, daß es der Annahme einer Bande nicht entgegenstehe,

wenn ein Bandenmitglied keine konkrete Kenntnis von den Aktivitäten anderer

oder gar aller Beteiligter habe sowie möglicherweise nur einen Vordermann in

der Organisation kenne (BGHSt 43, 158, 164). Zu einer anderen Beurteilung

dieser Konstellationen sieht der Senat auch nach der Entscheidung BGHSt 46,

321 keinen Anlaß.

bb) Der Gesetzgeber hat den Begriff der Bande sowie die Vorausset-

zungen der Bandenabrede und einer bandenmäßigen Begehung weder im

StGB noch im Nebenstrafrecht definiert. Auch der Wortlaut der Bandendelikte,

der teils eine Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds verlangt, teils auf die-

ses Merkmal verzichtet (vgl. etwa § 244 Abs. 1 Nr. 2, § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB

einerseits, § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260 a Abs. 1 StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30 a

Abs. 1 BtMG andererseits), bietet keinen Hinweis auf die Art und Weise, wie

die Bandenabrede zustande kommen muß, und sagt zu der Frage, ob sich die

Bandenmitglieder kennen müssen, nichts aus.

cc) Auch die Betrachtung der historischen Entwicklung des Bandenbe-

griffs führt nicht weiter.

Die Materialien zum Preußischen StGB 1851 und zum RStGB äußern

sich nicht näher zu den Voraussetzungen der Bandenabrede (vgl. Goltdammer

Materialien zum PrStGB Band 2 (1852), S. 486 f.; Hahn, StGB 3. Aufl. 1877

§ 243 Nr. 6 Anm. 13). Es war damals aber bereits anerkannt, daß eine Ban-

denbildung bei bloß zufälligem Zusammentreffen ausgeschlossen sei, indes

schon eine stillschweigende Verbindung ausreichen sollte (vgl. RGSt 9, 296;

56, 90; von Ohlshausen Kommentar zum StGB 11. Aufl. 1927 § 243 Anm. 47).

Die Interpretation anhand der Materialien zur Einführung der Bandende-

likte in das StGB (1969), in das BtMG (1972) und in die AO (1977) bringt eben-

sowenig ein eindeutiges Ergebnis. So geht die Fassung des Bandendiebstahls

in § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf einen Entwurf, der vom Täter als "Mitglied einer

Gruppe" spricht, zurück; der bandenmäßige Schmuggel in § 373 Abs. 2 Nr. 3

AO knüpft an Vorschriften des Vereinszollgesetzes an, die eine komplottmäßig

handelnde, auch äußerlich als Bande in Erscheinung tretende Personenmehr-

heit voraussetzten, bei der es einer vorausgegangenen Verabredung nicht be-

durfte (RGSt 54, 246). Schließlich fiel bei den Bandendelikten im BtMG das im

StGB teilweise verwendete Merkmal der Mitwirkung eines anderen Bandenmit-

glieds ersatzlos weg, ohne daß den Materialien dafür eine Begründung ent-

nommen werden könnte (zum Ganzen BGH NStZ 2000, 474, 476; Schild GA

1982, 55, 59 ff.).

dd) Bereits systematische Erwägungen könnten indes für die vom Senat

vorgenommene weite Auslegung sprechen. Eine gegenseitige Absprache der

Bandenmitglieder und eine gegenseitige Kenntnis ihrer Identität zu fordern,

ließe unberücksichtigt, daß bei anderen Formen deliktischer Verbindungen, die

eine Willensübereinstimmung erfordern, nicht verlangt wird, daß sich die ein-

zelnen Mitwirkenden kennen, sofern sich nur jeder bewußt ist, daß neben ihm

noch andere mitwirken und diese vom gleichen Bewußtsein erfüllt sind (zur

Mittäterschaft RGSt 58, 279; BGH GA 1973, 185).

ee) Aber jedenfalls Sinn und Zweck der Bandendelikte und mithin auch

der § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30 a Abs. 1 BtMG erfordern, an das Zustandekommen

einer Bandenabrede keine höheren Anforderungen zu stellen.

Dies ergibt schon eine Betrachtung der die Strafschärfung begründen-

den Aspekte, die in der besonderen Gefährlichkeit der Bandentat liegen. Der

Grund für die höhere Strafwürdigkeit liegt zum einen in der abstrakten Gefähr-

lichkeit der Bandenabrede, zum andern in der konkreten Gefährlichkeit der

bandenmäßigen Tatbegehung für das geschützte Rechtsgut (BGHSt 46, 321,

334; BGH GA 1974, 308).

Die abstrakte Gefährlichkeit der Bandenabrede folgt aus der engen Bin-

dung, die die Mitglieder für die Zukunft und für eine gewisse Dauer eingehen

und die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung der kriminellen Tätigkeit bildet

(BGHSt 46, 321, 336; 47, 214, 216 f.; vgl. auch RGSt 66, 236, 241 f.). Die da-

nach vorhandene Organisationsgefahr besteht aber nicht nur dann, wenn eine

untereinander getroffene gemeinsame Absprache aller Bandenmitglieder vor-

liegt, sondern auch, wenn jeder einzelne Beteiligte den Willen hat, sich mit

(mindestens) zwei anderen zusammenzutun, um künftig für eine gewisse Dauer

Straftaten zu begehen. Denn auch dadurch, daß sich der Bindungswille jedes

einzelnen auf zwei oder mehr Personen bezieht, entsteht zwischen den Betei-

ligten ein enges Band. Insbesondere bewirkt ein Zusammenschluß auch in die-

ser Konstellation eine gewisse Selbstbindung der Beteiligten an das Zugesag-

te, so daß eine spätere Willensänderung erschwert wird; er läßt auch die Mög-

lichkeit der Einflußnahme auf das einzelne Mitglied, wenn es etwa die Banden-

abrede nicht einhält oder aufkündigen will, bestehen. Ferner entfaltet die Abre-

de auch in der hier in Rede stehenden Form aus gruppenspezifischen Gründen

eine vom Willen jedes einzelnen unabhängige Eigendynamik, die das Aus-

scheiden einzelner gegen den Willen der übrigen Beteiligten erschwert (Hoyer

in SK-StGB 47. Lfg. § 244 Rdn. 31). All dies gilt auch dann, wenn sich nicht alle

Mitglieder der Bande gegenseitig kennen oder nur eine - untereinander ver-

bundene - Mehrheit von Zweierbeziehungen vorliegt (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl.

§ 30 Rdn. 50, 80; Körner, BtMG 5. Aufl. § 30 Rdn. 29).

Die konkrete Gefährlichkeit der bandenmäßigen Tatbegehung hat sich

bei denjenigen Bandendelikten, die - wie § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30 a Abs. 1

BtMG - im Tatbestand kein Mitwirkungsmerkmal enthalten, zwar bereits dann

realisiert, wenn nur ein Bandenmitglied die Tat für die Bande begeht (BGHSt

46, 321, 336); dennoch ist auch in diesen Fällen die Gefährlichkeit im Hinblick

auf die Beteiligung mindestens von zwei weiteren, durch die Abrede mit dem

handelnden Täter verbundenen Personen, die oft abrufbereit zur Verfügung

stehen und erforderlichenfalls die Tatausführung unterstützend oder sichernd

begleiten oder bei einem Ausscheren des Handelnden aus der Planung ein-

greifen können, gegenüber der Tatbegehung durch Einzel- oder Mittäter merk-

lich erhöht. Auch vor dem Hintergrund dieser Ausführungsgefahr wird deutlich,

daß die gerade der Bande innewohnende Gefährlichkeit nicht davon abhängig

gemacht werden kann, ob die Bandenabrede auf eine bestimmte, ohnehin häu-

fig von Zufällen beeinflußte Weise zustande gekommen ist oder ob die am Zu-

sammenschluß Beteiligten über die Identität eines jeden Mitglieds informiert

sind.

Die vom Senat verworfene einschränkende Auslegung liefe darauf hin-

aus, den abgeschotteten und aus der Anonymität heraus agierenden Banden-

chef, der gerade deshalb innerhalb der oft hierarchisch aufgebauten Banden-

strukturen seine kriminellen Vorhaben besonders wirksam und mit geringerem

Entdeckungsrisiko umsetzen und gleichwohl die Bandentaten entscheidend

prägen kann, in nicht zu rechtfertigender Weise gegenüber anderen, beson-

ders den am Tatort gemeinsam auftretenden Mitgliedern der Bande, zu privile-

gieren. Es wäre unangemessen, solche wesentliche und besonders gefährliche

Erscheinungsformen der Bandenkriminalität im Rauschgiftsektor, seien es im

Inland agierende, wirtschaftlich orientierte Drogenhändlerbanden, die sich häu-

fig hinter einem Betrieb tarnen und für kriminelle Organisationen im Ausland

tätig werden (vgl. Körner, BtMG 5. Aufl. § 30 a Rdn. 5) oder grenzüberschrei-

tend vorgehende, international tätige Drogenkartelle, im Regelfall mit Freiheits-

strafen unter fünf Jahren zu bestrafen, zumal in solchen, typischerweise ar-

beitsteilig organisierten bandenmäßigen Verbindungen eine Vielzahl von Tä-

tern Beiträge erbringen und dadurch insgesamt zur Verwirklichung des Ban-

denzwecks beitragen (vgl. BGH NStZ 2002, 375, 376 f.).

3. Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Angeklagte bereits durch

seine Abrede mit M. eine Bande gebildet, weil M. , wie der Angeklagte

wußte, seinerseits mit R. abgesprochen hatte, bei den weiteren Dro-

gentransporten einen Dritten hinzuzuziehen. Damit erweist sich als unerheb-

lich, daß R. nicht wußte, wer und daß der Angeklagte als weiterer Be-

teiligter von M. hinzugezogen wurde.

Tolksdorf Miebach Pfister

von Lienen Hubert

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

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Für die Annahme einer Bandenabrede ist es nicht erforderlich, daß sich sämtli-

che Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe persönlich verabredet

haben und sich untereinander kennen, wenn nur jeder den Willen hat, sich zur

künftigen Begehung von Straftaten mit (mindestens) zwei anderen zu verbin-

den.

BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04 - Landgericht Oldenburg