BGH Beschluss vom 16.06.2005 – 3 StR 85/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges oder Untreue
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-
führerin und des Generalbundesanwalts - zu 1. a), 1. b) aa) und 2. auf dessen
Antrag - am 16. Juni 2005 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und
4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Aurich vom 20. Oktober 2004 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall
II. D. der Urteilsgründe wegen Betruges oder Untreue ver-
urteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Ko-
sten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der
Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil
aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte
des Betruges oder der Untreue in drei Fällen schuldig
ist sowie
bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehöri-
gen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Wegfall der im eingestellten Fall II. D. verhängten Einzelstrafe (ein
Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe
nach sich. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen nicht
ausschließen, daß das Landgericht ohne die entfallene Einzelstrafe eine milde-
re Gesamtstrafe gebildet hätte.
Tolksdorf Miebach Wink-
ler
Pfister Hubert