Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.06.2005 – 3 StR 85/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges oder Untreue

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-

führerin und des Generalbundesanwalts - zu 1. a), 1. b) aa) und 2. auf dessen

Antrag - am 16. Juni 2005 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und

4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Aurich vom 20. Oktober 2004 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall

II. D. der Urteilsgründe wegen Betruges oder Untreue ver-

urteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Ko-

sten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der

Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil

aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte

des Betruges oder der Untreue in drei Fällen schuldig

ist sowie

bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehöri-

gen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Wegfall der im eingestellten Fall II. D. verhängten Einzelstrafe (ein

Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe

nach sich. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen nicht

ausschließen, daß das Landgericht ohne die entfallene Einzelstrafe eine milde-

re Gesamtstrafe gebildet hätte.

Tolksdorf Miebach Wink-

ler

Pfister Hubert