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BGH Beschluss vom 16.06.2005 – 4 StR 124/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 124/05

BESCHLUSS

vom

16. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2005 beschlossen:

Die Anträge der Nebenklägerin Sabrina W. auf Zu-

lassung der Nebenklage, Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

und auf Beiordnung des Rechtsanwalts O. sind ge-

genstandslos.

Gründe:

Das Landgericht hat die Nebenklage durch Beschluß vom 2. August

2004 zugelassen und der Nebenklägerin Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung

der Rechtsanwältin B. bewilligt (SA Bl. 238/238 R). Durch Beschluß des

Landgerichts vom 23. September 2004 ist der Nebenklägerin anstelle von

Rechtsanwältin B. Rechtsanwalt O. beigeordnet worden. Damit

sind die Anträge der Nebenklägerin auf Zulassung der Nebenklage und auf

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts für die

Revisionsinstanz gegenstandslos. Die vom Landgericht gemäß § 397 a Abs. 1

StPO bewilligte Prozeßkostenhilfe legt der Senat als Beistandsbestellung

(§ 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO) aus, die über die je-

weilige Instanz hinaus wirkt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2, 3).

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann