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BGH Beschluss vom 16.06.2005 – 4 StR 124/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 124/05
BESCHLUSS
vom
16. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2005 beschlossen:
Die Anträge der Nebenklägerin Sabrina W. auf Zu-
lassung der Nebenklage, Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
und auf Beiordnung des Rechtsanwalts O. sind ge-
genstandslos.
Gründe:
Das Landgericht hat die Nebenklage durch Beschluß vom 2. August
2004 zugelassen und der Nebenklägerin Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung
der Rechtsanwältin B. bewilligt (SA Bl. 238/238 R). Durch Beschluß des
Landgerichts vom 23. September 2004 ist der Nebenklägerin anstelle von
Rechtsanwältin B. Rechtsanwalt O. beigeordnet worden. Damit
sind die Anträge der Nebenklägerin auf Zulassung der Nebenklage und auf
Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts für die
Revisionsinstanz gegenstandslos. Die vom Landgericht gemäß § 397 a Abs. 1
StPO bewilligte Prozeßkostenhilfe legt der Senat als Beistandsbestellung
(§ 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO) aus, die über die je-
weilige Instanz hinaus wirkt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2, 3).
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann