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BGH Beschluss vom 07.04.2009 – 4 StR 606/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. April 2009 in der Strafsache gegen
1. 2. 3.
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 7. April 2009 einstim- mig beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die vom Landgericht beschlossene Beiordnung von Rechtsanwältin B. (Bd. 2 Bl. 284 d.A.) legt der Senat als Beistandsbestellung (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO) aus, die über die je- weilige Instanz hinaus wirkt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2, 3; BGH, Beschluss vom 16. Juni 2005 - 4 StR 124/05). Der Antrag von Rechtsanwältin B. im Schriftsatz vom 30. September 2008 ist da- her gegenstandslos.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen.
Maatz Athing Solin-Stojanović
Franke Mutzbauer