BGH Beschluss vom 16.06.2005 – 4 StR 505/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
16. Juni 2005 beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur
Begründung seiner zu Protokoll der Geschäftsstelle be-
gründeten Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Landau vom 8. Juni 2004 auf seine Kosten Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichne-
te Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu den vom Angeklagten zu Protokoll der
Geschäftsstelle erhobenen Rügen, soweit diese nicht identisch mit den von
seinen Verteidigern angebrachten Rügen sind, zu denen der Generalbundes-
anwalt in seiner Antragsschrift bereits zutreffend Stellung genommen hat:
Die Rüge, der in der Hauptverhandlung erteilte rechtliche Hinweis auf
die veränderte Sachlage im Fall II. 2 der Urteilsgründe [UA 12 - 16] sei in einer
für den Beschwerdeführer nicht verständlichen Weise erfolgt, ist – unabhängig
von ihrer Zulässigkeit – jedenfalls unbegründet, da ein Dolmetscher anwesend
und der Angeklagte anwaltlich vertreten war.
Auch die Rügen, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch
verletzt, daß es weder den Arbeitgeber der Zeugin S. zu dem von ihr be-
haupteten Ausbildungsverhältnis noch ihre Betäubungsmittelabnehmer zu dem
von ihr üblicherweise benutzten Betäubungsmittelversteck vernommen habe,
sind zumindest unbegründet, da keine Umstände ersichtlich sind, die das Ge-
richt zu diesen Vernehmungen hätten veranlassen müssen. Im übrigen geht
das Urteil – offensichtlich auf Grund der Bekundungen der Zeugin S. – da-
von aus, daß diese nur einen geringen Teil des Heroins in ihrem BH aufbe-
wahrte und die größere Menge ebenfalls körpernah an anderer Stelle versteckt
hatte (UA 14).
Schließlich ist auch die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht
dadurch verletzt, daß es gebotene Nachforschungen bei der Kraftfahrzeugzu-
lassungsstelle unterlassen habe, die ergeben hätten, daß der BMW des Mitan-
geklagten B. zum Zeitpunkt der Tat II. 3 der Urteilsgründe abgemeldet ge-
wesen sei, unbegründet. Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß es sich bei
dem Tatfahrzeug um den BMW dieses Mitangeklagten gehandelt hat.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Solin-Stojanovi(cid:1)