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BGH Urteil vom 16.06.2005 – 5 StR 464/04

5. Strafsenat

5 StR 464/04

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 16. Juni 2005 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-

lung vom 15. und 16. Juni 2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt R ,

Rechtsanwalt K

als Verteidiger,

Rechtsanwältin L

Justizangestellte

als Nebenklägervertreterin,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

in der Sitzung vom 16. Juni 2005 für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 8. April 2004 im Ausspruch über die An-

ordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-

einheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu acht Jahren Freiheitsstrafe und

zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin verurteilt und

gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen gerichtete

Revision des Angeklagten führt zu einem Teilerfolg.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte bewegte die ihm bis zum Tattag unbekannte Neben-

klägerin dazu, seine Wohnung zu betreten. Als er sich ihr dort plötzlich nahe-

zu nackt präsentierte, sagte sie ihm deutlich und scharf, daß sie keinen Sex

wolle und jetzt gehen werde. Daraufhin wurde der Angeklagte völlig überra-

schend handgreiflich, ergriff sie an den Haaren und zog sie so durch die

Wohnung. Er riß der eingeschüchterten Nebenklägerin die Hose, die

Strumpfhose und den Slip herunter, zog sie in das Schlafzimmer und dort auf

die Matratze. Er zwang sie zunächst, ihn oral zu befriedigen, sodann ihren

Finger bei sich vaginal einzuführen. Er zerschlug ein Ei auf oder über ihrem

Kopf, wusch ihr sodann im Badezimmer das Ei aus dem Haar, wobei er – als

die Nebenklägerin sich wehrte – sie so heftig nach unten drückte, daß sie

glaubte, der Angeklagte würde ihr am Badewannenrand den Kiefer zerschla-

gen. Anschließend zog er sie erneut ins Schlafzimmer und fesselte ihr die

Hände auf dem Rücken. Nun zwang er sie erneut, ihn über einen längeren

Zeitraum oral zu befriedigen. Wenn sie dadurch keine Luft mehr bekam oder

sich sträubte, schlug er sie schmerzhaft auf das Gesäß und zwickte in ihre

Brustwarzen. Durch diese Vorgehensweise wollte er auch seine eigene Lust

steigern. Mehrmals würgte er die Nebenklägerin, so daß sie Atemprobleme

und Schluckbeschwerden bekam. Daneben drang er mit einem seiner Finger

und seinem Glied vaginal in die Nebenklägerin ein. Später urinierte der An-

geklagte auf ihr Gesicht und in ihre Haare, um sich weiter zu stimulieren.

Auch versuchte er noch, mit einem Finger und seinem Glied anal in sie ein-

zudringen. Weiterhin fragte er die Nebenklägerin, ob sie schon einmal Sex

mit zwei Männern gehabt habe, rief sodann einen Mann an und versuchte,

ihn zum Herkommen zu überreden. Der Angeklagte sagte dabei zu diesem

Mann, er habe eine „billige Fotze“ da. Die Nebenklägerin geriet in Todes-

angst. Sie glaubte, in das Rotlicht- oder Drogenmilieu geraten zu sein, und

befürchtete, „gebrochen“ werden zu sollen. Danach ließ er sich weiterhin oral

befriedigen.

Als der Angeklagte nach etwa fünf Stunden müde wurde und sein Inte-

resse an der Nebenklägerin verlor, wagte diese die Wohnung zu verlassen.

Sie ging zu einer Bushaltestelle und sagte einem Passanten, daß sie verge-

waltigt worden sei.

II.

Die Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafaus-

spruch sowie die Adhäsionsentscheidung richtet, offensichtlich unbegründet.

Jedoch hält die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklag-

ten – in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts in

der Revisionshauptverhandlung – der rechtlichen Prüfung nicht stand.

Abweichend von dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständi-

gen, der das Vorliegen eines Hanges im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB

verneint hatte, hält das Landgericht einen Hang des Angeklagten ebenso für

gegeben wie dessen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit. Daß unter Heran-

ziehung der vom Sachverständigen verwendeten statistischen Prognosever-

fahren und des klinischen Verfahrens ein Hang zu verneinen sein könnte,

schließt das Landgericht aus. Den Ausführungen des Sachverständigen kön-

ne insoweit nicht gefolgt werden, als dieser die strafrechtlich relevante Vor-

geschichte des Angeklagten nicht ausreichend berücksichtigt habe. Aufgrund

eigener Sachkunde vertritt das Landgericht die Auffassung, die Intensität und

Gefährlichkeit der vom Angeklagten begangenen Taten wiesen von versuch-

ter sexueller Nötigung über sexuelle Nötigung bis zu Vergewaltigung mit er-

heblicher überschießender Gewaltanwendung eine kontinuierliche Steige-

rung auf. Bei ihm bestehe die fest eingewurzelte Neigung, notfalls mit Gewalt

die Durchführung von Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Er sei willens-

schwach und vermöge Tatanreizen nicht zu widerstehen.

Diese für sich plausibel erscheinenden Erwägungen begegnen inso-

weit durchgreifenden Bedenken, als sie die hierfür maßgebliche Grundlage

gewonnener eigener Sachkunde des Landgerichts nicht belegen, die ihm nur

durch den nach § 246a StPO zuzuziehenden Sachverständigen zu vermitteln

war. Der Tatrichter ist zwar nicht gehindert, von dem Gutachten eines ver-

nommenen Sachverständigen abzuweichen; denn dieses kann stets nur eine

Grundlage der eigenen Überzeugungsbildung sein. Will der Tatrichter eine

Frage, zu der er einen Sachverständigen gehört hat, im Widerspruch zu des-

sen Gutachten lösen, muß er sich jedoch in einer Weise mit den Darlegun-

gen des Sachverständigen auseinandersetzen, die erkennen läßt, daß er mit

Recht eigene Sachkunde in Anspruch genommen hat (vgl. BGHR StPO

§ 261 Sachverständiger 5; BGH NStZ 2000, 437; NStZ-RR 2005, 39; Scho-

reit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 33 m.w.N.).

Der Tatrichter muß die Darlegungen des Sachverständigen im einzel-

nen wiedergeben, insbesondere dessen Stellungnahme zu den Gesichts-

punkten, auf welche das Gericht seine abweichende Auffassung stützt (vgl.

BGHR StPO § 261 Sachverständiger 1, 5). Das gilt namentlich, wenn es um

die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Unterbringung in der Siche-

rungsverwahrung geht (vgl. hierzu auch BGH NStZ 2005, 159).

Dabei ist erforderlich, daß der Tatrichter, der sich auf eigene Sach-

kunde stützen will, im einzelnen belegt, welche Prognoseverfahren der

Sachverständige herangezogen hat, welchen Aussagewert sie haben und

welche Vorgehensweise bei ihnen zu beachten ist.

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das

Landgericht hat lediglich mitgeteilt, der Sachverständige sei unter Heranzie-

hen der von ihm verwendeten statistischen Prognoseverfahren und eines

klinischen Verfahrens zu seinem Ergebnis gelangt. Dabei sei die Strafkam-

mer insbesondere in einer Wertungsfrage, nämlich der strafrechtlich relevan-

ten Vorgeschichte des Angeklagten, vom Sachverständigen abgewichen.

Den vom Sachverständigen als ungünstig eingeschätzten Umständen – re-

gelmäßiger Substanzmißbrauch, subjektives Bekenntnis zu sadomasochisti-

schen Sexualpraktiken und fehlendes Begreifen der Verletzung von Normen

in der Vergangenheit – kommt nach Ansicht der Strafkammer eine weitaus

größere Bedeutung zu, als es nach Auffassung des Sachverständigen, der

dies lediglich als Anlaß zur Sorge bezeichnet, der Fall ist. Diese Ausführun-

gen lassen die erforderliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht

zu.

Es kommt hinzu, daß nicht erkennbar wird, von welchen weiteren

Aussagen des Sachverständigen die Strafkammer abgewichen ist, ob sie die

Abweichungen mit dem Sachverständigen diskutiert hat und wie dieser hier-

zu Stellung genommen hat.

Auch wird nicht erkennbar, aufgrund welcher Erkenntnisse das Land-

gericht zu der Schlußfolgerung gelangt ist, der Angeklagte sei nicht nur

sexuell sadistisch, sondern darüber hinaus antisozial und schizoid. Ob und

wie sich der Sachverständige hierzu geäußert hat, ob etwa dieser Wertung

sogar seine Angaben zugrunde liegen, wird nicht deutlich.

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrich-

ter wird die Frage der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf der

Grundlage der getroffenen Feststellungen vornehmen können, die freilich

neuen Wertungen mit Hilfe eines (naheliegend weiteren) Sachverständigen

unterzogen und um solche ergänzt werden können, die den bisherigen nicht

widersprechen.

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal