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BGH Urteil vom 16.06.2005 – 5 StR 464/04
5. Strafsenat
5 StR 464/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 16. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-
lung vom 15. und 16. Juni 2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt R ,
Rechtsanwalt K
als Verteidiger,
Rechtsanwältin L
Justizangestellte
als Nebenklägervertreterin,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
in der Sitzung vom 16. Juni 2005 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 8. April 2004 im Ausspruch über die An-
ordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-
einheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu acht Jahren Freiheitsstrafe und
zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin verurteilt und
gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen gerichtete
Revision des Angeklagten führt zu einem Teilerfolg.
I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte bewegte die ihm bis zum Tattag unbekannte Neben-
klägerin dazu, seine Wohnung zu betreten. Als er sich ihr dort plötzlich nahe-
zu nackt präsentierte, sagte sie ihm deutlich und scharf, daß sie keinen Sex
wolle und jetzt gehen werde. Daraufhin wurde der Angeklagte völlig überra-
schend handgreiflich, ergriff sie an den Haaren und zog sie so durch die
Wohnung. Er riß der eingeschüchterten Nebenklägerin die Hose, die
Strumpfhose und den Slip herunter, zog sie in das Schlafzimmer und dort auf
die Matratze. Er zwang sie zunächst, ihn oral zu befriedigen, sodann ihren
Finger bei sich vaginal einzuführen. Er zerschlug ein Ei auf oder über ihrem
Kopf, wusch ihr sodann im Badezimmer das Ei aus dem Haar, wobei er – als
die Nebenklägerin sich wehrte – sie so heftig nach unten drückte, daß sie
glaubte, der Angeklagte würde ihr am Badewannenrand den Kiefer zerschla-
gen. Anschließend zog er sie erneut ins Schlafzimmer und fesselte ihr die
Hände auf dem Rücken. Nun zwang er sie erneut, ihn über einen längeren
Zeitraum oral zu befriedigen. Wenn sie dadurch keine Luft mehr bekam oder
sich sträubte, schlug er sie schmerzhaft auf das Gesäß und zwickte in ihre
Brustwarzen. Durch diese Vorgehensweise wollte er auch seine eigene Lust
steigern. Mehrmals würgte er die Nebenklägerin, so daß sie Atemprobleme
und Schluckbeschwerden bekam. Daneben drang er mit einem seiner Finger
und seinem Glied vaginal in die Nebenklägerin ein. Später urinierte der An-
geklagte auf ihr Gesicht und in ihre Haare, um sich weiter zu stimulieren.
Auch versuchte er noch, mit einem Finger und seinem Glied anal in sie ein-
zudringen. Weiterhin fragte er die Nebenklägerin, ob sie schon einmal Sex
mit zwei Männern gehabt habe, rief sodann einen Mann an und versuchte,
ihn zum Herkommen zu überreden. Der Angeklagte sagte dabei zu diesem
Mann, er habe eine „billige Fotze“ da. Die Nebenklägerin geriet in Todes-
angst. Sie glaubte, in das Rotlicht- oder Drogenmilieu geraten zu sein, und
befürchtete, „gebrochen“ werden zu sollen. Danach ließ er sich weiterhin oral
befriedigen.
Als der Angeklagte nach etwa fünf Stunden müde wurde und sein Inte-
resse an der Nebenklägerin verlor, wagte diese die Wohnung zu verlassen.
Sie ging zu einer Bushaltestelle und sagte einem Passanten, daß sie verge-
waltigt worden sei.
II.
Die Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafaus-
spruch sowie die Adhäsionsentscheidung richtet, offensichtlich unbegründet.
Jedoch hält die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklag-
ten – in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts in
der Revisionshauptverhandlung – der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Abweichend von dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständi-
gen, der das Vorliegen eines Hanges im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB
verneint hatte, hält das Landgericht einen Hang des Angeklagten ebenso für
gegeben wie dessen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit. Daß unter Heran-
ziehung der vom Sachverständigen verwendeten statistischen Prognosever-
fahren und des klinischen Verfahrens ein Hang zu verneinen sein könnte,
schließt das Landgericht aus. Den Ausführungen des Sachverständigen kön-
ne insoweit nicht gefolgt werden, als dieser die strafrechtlich relevante Vor-
geschichte des Angeklagten nicht ausreichend berücksichtigt habe. Aufgrund
eigener Sachkunde vertritt das Landgericht die Auffassung, die Intensität und
Gefährlichkeit der vom Angeklagten begangenen Taten wiesen von versuch-
ter sexueller Nötigung über sexuelle Nötigung bis zu Vergewaltigung mit er-
heblicher überschießender Gewaltanwendung eine kontinuierliche Steige-
rung auf. Bei ihm bestehe die fest eingewurzelte Neigung, notfalls mit Gewalt
die Durchführung von Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Er sei willens-
schwach und vermöge Tatanreizen nicht zu widerstehen.
Diese für sich plausibel erscheinenden Erwägungen begegnen inso-
weit durchgreifenden Bedenken, als sie die hierfür maßgebliche Grundlage
gewonnener eigener Sachkunde des Landgerichts nicht belegen, die ihm nur
durch den nach § 246a StPO zuzuziehenden Sachverständigen zu vermitteln
war. Der Tatrichter ist zwar nicht gehindert, von dem Gutachten eines ver-
nommenen Sachverständigen abzuweichen; denn dieses kann stets nur eine
Grundlage der eigenen Überzeugungsbildung sein. Will der Tatrichter eine
Frage, zu der er einen Sachverständigen gehört hat, im Widerspruch zu des-
sen Gutachten lösen, muß er sich jedoch in einer Weise mit den Darlegun-
gen des Sachverständigen auseinandersetzen, die erkennen läßt, daß er mit
Recht eigene Sachkunde in Anspruch genommen hat (vgl. BGHR StPO
§ 261 Sachverständiger 5; BGH NStZ 2000, 437; NStZ-RR 2005, 39; Scho-
reit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 33 m.w.N.).
Der Tatrichter muß die Darlegungen des Sachverständigen im einzel-
nen wiedergeben, insbesondere dessen Stellungnahme zu den Gesichts-
punkten, auf welche das Gericht seine abweichende Auffassung stützt (vgl.
BGHR StPO § 261 Sachverständiger 1, 5). Das gilt namentlich, wenn es um
die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Unterbringung in der Siche-
rungsverwahrung geht (vgl. hierzu auch BGH NStZ 2005, 159).
Dabei ist erforderlich, daß der Tatrichter, der sich auf eigene Sach-
kunde stützen will, im einzelnen belegt, welche Prognoseverfahren der
Sachverständige herangezogen hat, welchen Aussagewert sie haben und
welche Vorgehensweise bei ihnen zu beachten ist.
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das
Landgericht hat lediglich mitgeteilt, der Sachverständige sei unter Heranzie-
hen der von ihm verwendeten statistischen Prognoseverfahren und eines
klinischen Verfahrens zu seinem Ergebnis gelangt. Dabei sei die Strafkam-
mer insbesondere in einer Wertungsfrage, nämlich der strafrechtlich relevan-
ten Vorgeschichte des Angeklagten, vom Sachverständigen abgewichen.
Den vom Sachverständigen als ungünstig eingeschätzten Umständen – re-
gelmäßiger Substanzmißbrauch, subjektives Bekenntnis zu sadomasochisti-
schen Sexualpraktiken und fehlendes Begreifen der Verletzung von Normen
in der Vergangenheit – kommt nach Ansicht der Strafkammer eine weitaus
größere Bedeutung zu, als es nach Auffassung des Sachverständigen, der
dies lediglich als Anlaß zur Sorge bezeichnet, der Fall ist. Diese Ausführun-
gen lassen die erforderliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht
zu.
Es kommt hinzu, daß nicht erkennbar wird, von welchen weiteren
Aussagen des Sachverständigen die Strafkammer abgewichen ist, ob sie die
Abweichungen mit dem Sachverständigen diskutiert hat und wie dieser hier-
zu Stellung genommen hat.
Auch wird nicht erkennbar, aufgrund welcher Erkenntnisse das Land-
gericht zu der Schlußfolgerung gelangt ist, der Angeklagte sei nicht nur
sexuell sadistisch, sondern darüber hinaus antisozial und schizoid. Ob und
wie sich der Sachverständige hierzu geäußert hat, ob etwa dieser Wertung
sogar seine Angaben zugrunde liegen, wird nicht deutlich.
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrich-
ter wird die Frage der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf der
Grundlage der getroffenen Feststellungen vornehmen können, die freilich
neuen Wertungen mit Hilfe eines (naheliegend weiteren) Sachverständigen
unterzogen und um solche ergänzt werden können, die den bisherigen nicht
widersprechen.
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal