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BGH Beschluss vom 16.06.2005 – IX ZB 42/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juni 2005
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann
am 16. Juni 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Ansbach vom 20. Dezember 2004 wird auf Ko-
sten des Schuldners verworfen.
Die Anträge des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts
und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden abgelehnt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß begrün-
ordnung eines Notanwalts ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aussichts-
los erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO); denn die Voraussetzungen für die Zulässig-
keit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Somit
kann auch das Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Frist zur
Begründung der Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben.
Fischer Ganter Neškovi(cid:1)
Vill Lohmann