BGH Beschluss vom 16.06.2005 – IX ZB 96/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juni 2005
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill
am 16. Juni 2005
beschlossen:
Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbe-
schwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landge-
richts Dresden vom 25. Februar 2005 nachgesuchte Prozeßko-
stenhilfe versagt.
Gründe
I.
In dem am 18. Januar 2001 eröffneten und am 13. November 2003 auf-
gehobenen Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuld-
ners kündigte das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Dresden mit Beschluß vom
11. Juni 2003 dem Schuldner die Erlangung der Restschuldbefreiung nach fünf
Jahren, gerechnet vom Beginn der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, an.
Das Landgericht hat die gegen die Berechnung der Wohlverhaltensperiode
gerichtete sofortige Beschwerde des anwaltlichen Vertreters des Schuldners
zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beschluß entspräche
dem gemäß Art. 103a EGInsO anwendbaren § 287 Abs. 2 S. 1 InsO a.F., wo-
nach die Laufzeit der Abtretung mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens
beginnt. Dieser Zeitraum sei nicht dadurch verkürzt worden, daß der Schuldner
den pfändbaren Teil seiner Bezüge bereits seit Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens an den Treuhänder abgeführt habe, weil er aufgrund der Beschlagnah-
mewirkung des Eröffnungsbeschlusses dazu gesetzlich verpflichtet gewesen
sei.
II.
Prozeßkostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das
beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114
ZPO).
Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil sie keine Rechtsfragen
von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, und eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich wäre (§ 4 InsO i.V.m. § 574
Abs. 2 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde wäre auch unbegründet. Der angefochtene Be-
schluß, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird,
entspricht der Sach- und Rechtslage. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist
bereits in dem Beschluß nach § 291 InsO auch der Beginn und die Laufzeit der
Abtretung anzugeben (vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO, § 291 Rz. 24). Die Be-
stimmung des Beginns der Wohlverhaltensperiode auf den Zeitpunkt der Auf-
hebung des Insolvenzverfahrens in § 287 Abs. 2 S. 1 InsO a.F. stellte kein re-
daktionelles Versehen des damaligen Gesetzgebers dar. Der Zeitraum zwi-
schen Eröffnung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens, in dem der pfändba-
re Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners ohnehin dem Insolvenzbe-
schlag unterfiel, konnte somit keineswegs auf die Wohlverhaltensperiode ange-
rechnet werden.
Fischer Ganter Kayser
Neškovi(cid:1) Vill