Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.06.2005 – IX ZB 96/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Juni 2005

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill

am 16. Juni 2005

beschlossen:

Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbe-

schwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landge-

richts Dresden vom 25. Februar 2005 nachgesuchte Prozeßko-

stenhilfe versagt.

Gründe

I.

In dem am 18. Januar 2001 eröffneten und am 13. November 2003 auf-

gehobenen Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuld-

ners kündigte das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Dresden mit Beschluß vom

11. Juni 2003 dem Schuldner die Erlangung der Restschuldbefreiung nach fünf

Jahren, gerechnet vom Beginn der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, an.

Das Landgericht hat die gegen die Berechnung der Wohlverhaltensperiode

gerichtete sofortige Beschwerde des anwaltlichen Vertreters des Schuldners

zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beschluß entspräche

dem gemäß Art. 103a EGInsO anwendbaren § 287 Abs. 2 S. 1 InsO a.F., wo-

nach die Laufzeit der Abtretung mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens

beginnt. Dieser Zeitraum sei nicht dadurch verkürzt worden, daß der Schuldner

den pfändbaren Teil seiner Bezüge bereits seit Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens an den Treuhänder abgeführt habe, weil er aufgrund der Beschlagnah-

mewirkung des Eröffnungsbeschlusses dazu gesetzlich verpflichtet gewesen

sei.

II.

Prozeßkostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das

beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114

ZPO).

Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil sie keine Rechtsfragen

von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, und eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich wäre (§ 4 InsO i.V.m. § 574

Abs. 2 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde wäre auch unbegründet. Der angefochtene Be-

schluß, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird,

entspricht der Sach- und Rechtslage. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist

bereits in dem Beschluß nach § 291 InsO auch der Beginn und die Laufzeit der

Abtretung anzugeben (vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO, § 291 Rz. 24). Die Be-

stimmung des Beginns der Wohlverhaltensperiode auf den Zeitpunkt der Auf-

hebung des Insolvenzverfahrens in § 287 Abs. 2 S. 1 InsO a.F. stellte kein re-

daktionelles Versehen des damaligen Gesetzgebers dar. Der Zeitraum zwi-

schen Eröffnung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens, in dem der pfändba-

re Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners ohnehin dem Insolvenzbe-

schlag unterfiel, konnte somit keineswegs auf die Wohlverhaltensperiode ange-

rechnet werden.

Fischer Ganter Kayser

Neškovi(cid:1) Vill