Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.06.2005 – IX ZR 15/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann

am 16. Juni 2005

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Stuttgart vom 17. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach ei-

nem Wert von 511.291,88 € (1.000.000 DM).

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch

im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Entgegen der Ansicht des Klägers weicht das Berufungsurteil nicht von

den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10. März 1988 (III ZR

195/86, WM 1988, 986) und vom 1. Dezember 1994 (III ZR 93/93, WM 1995,

344) ab. Ob (auch) zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ein Treuhand-

vertrag zustande gekommen ist oder ob der Kläger nur gemäß § 328 BGB in

den Vertrag zwischen der W. S. GmbH und den Beklagten einbe-

zogen ist, war im Wege der Auslegung der konkret getroffenen Vereinbarungen

zu entscheiden. Gleiches gilt für die Frage, ob und welche weiteren Verpflich-

tungen die Beklagten übernommen haben; für die Beantwortung dieser Frage

spielte es – wie sich auch aus der zitierten Entscheidung vom 1. Dezember

1994 ergibt – keine Rolle, ob der Kläger Vertragspartei oder nur begünstigter

Dritter war. Angesichts des Wortlauts des § 3 des Darlehensvertrages ist das

Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, mindestens gut vertretbar;

eine Divergenz zu Gerichtsentscheidungen, in denen es um andere Verträge

ging, besteht jedenfalls nicht. Anders als in dem Fall, welcher der Senatsent-

scheidung vom 13. März 1997 (IX ZR 81/96, WM 1997, 1392) zugrunde lag,

waren die dem Kläger durch die Abänderung des Treuhandvertrages drohen-

den Gefahren weder offenkundig noch den Beklagten positiv bekannt. Nach

dem Vorbringen des Klägers ist der Schaden letztlich durch das unredliche

Verhalten des württembergischen Notarassessors S. eingetreten, welcher

der Überweisung auf das Konto der W. S. GmbH zugestimmt ha-

ben soll; damit war das Geld für den Kläger verloren.

Eine Abweichung von der Senatsentscheidung vom 19. Juli 2001 (IX ZR

62/00, ZIP 2001, 1507) liegt ebenfalls nicht vor. Der Senat hat in dieser Ent-

scheidung nicht einen allgemeinen Rechtssatz dahingehend aufgestellt, daß

der Geschäftsherr auch für das Verhalten eines Mitarbeiters haftet, der nur mit

vorbereitenden Aufgaben beschäftigt gewesen war. Die Entscheidung beruht

vielmehr auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der

eine Zurechnung gemäß § 278 Abs. 1 BGB einen unmittelbaren Zusammen-

hang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Hilfsperson und denjenigen

Aufgaben voraussetzt, die dieser im Hinblick auf die Vertragserfüllung zuge-

wiesen war. An dieser Rechtsprechung hat sich auch das Berufungsgericht

orientiert. Das Ergebnis, zu dem es gelangt ist, beruht auf einer Würdigung der

besonderen Umstände des Einzelfalles, ohne daß ein Widerspruch zur bisheri-

gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennbar wäre.

Der Tatsachenvortrag des Klägers zu den Handlungen des württember-

gischen Notarassessors S. und vor allem dazu, durch welches eigene

Verhalten die Beklagten das Auftreten des Notarassessors S. ermöglicht

oder erleichtert haben sollen, bietet keine ausreichende Grundlage für eine

Fortentwicklung der Rechtsprechung zu § 278 BGB. Im Verhältnis zum Notar

Dr. W. haben die Beklagten den Notarassessor S. nicht als Ver-

handlungsgehilfen eingesetzt. Ihr Schreiben vom 3. April 1998, in dem sie auf

Telefongespräche des S. mit Dr. W. Bezug nahmen, ließ für sich

genommen nicht den Schluß zu, daß S. ihr Mitarbeiter war oder in ihrem

Auftrag gehandelt hatte. Mit der G. -Bank in L. haben die

Beklagten nie selbst in Verbindung gestanden.

Die Gehörsrügen des Klägers sind schließlich ebenfalls nicht berechtigt.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Gericht das Vorbringen der Par-

teien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht

verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrück-

lich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen

läßt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die

zweifelsfrei darauf schließen lassen, daß tatsächliches Vorbringen eines Betei-

ligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Ent-

scheidung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 f m.w.N.). Daran

fehlt es hier. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

ZPO abgesehen.

Fischer

Ganter

Neškovi(cid:1)

Vill

Lohmann