BGH Urteil vom 20.06.2005 – II ZR 366/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 20. Juni 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 283 a.F.; ZPO §§ 139 Abs. 4, 259
a) Ein richterlicher Hinweis, der seinem fallbezogenen Inhalt nach weder dem in
Bezug genommenen Protokoll noch dem Urteil zu entnehmen ist, gilt als
nicht erteilt.
Beklagte seine Pflicht zur Herausgabe ernsthaft bestreitet (Bestätigung von
BGH, Urt. v. 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97, WM 1999, 610 ff.).
BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 366/03 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung
vom 20. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und
Caliebe
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2003 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klä-
gerin gegen die Abweisung des Klageantrags zu Ziffer 3 zurück-
gewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-
schwerde- und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien haben in den Vorinstanzen über die von der Klägerin be-
gehrte Herausgabe eines LKW und damit in Zusammenhang stehende Ersatz-
ansprüche gestritten. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die
Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von
46.016,27 € nebst Zinsen zu zahlen im Falle des fruchtlo sen Ablaufs der der
Beklagten - inzwischen rechtskräftig - gesetzten Frist zur Herausgabe des LKW
(§ 283 BGB a.F.). Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage insoweit
abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der
Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist im Umfang ihrer Zulassung begründet und führt unter
Teilaufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung an das Beru-
fungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Abweisung der Klage
auf Schadensersatz im Falle des fruchtlosen Fristablaufs ausgeführt, diese sei
bereits unzulässig, da die Klägerin die Voraussetzungen einer Klage auf künfti-
ge Leistung (§ 259 ZPO) trotz entsprechenden Hinweises seitens des Gerichts
nicht dargetan habe.
II. Die Begründung des Berufungsgerichts hält einer revisionsrechtlichen
Prüfung nicht stand. Die Abweisung des Klageantrags zu Ziffer 3 stellt - wie die
Revision zu Recht rügt - eine Überraschungsentscheidung dar (unten 1). Sie ist
aber auch im übrigen rechtsfehlerhaft (unten 2).
1. Das Berufungsgericht war gemäß § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet, die
Klägerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage aus § 283 BGB a.F.
m.w.Nachw.). Diese Verpflichtung bestand nicht zuletzt deshalb, weil das land-
gerichtliche Urteil zu den Gründen der Abweisung dieses Teils der Klage keine
Begründung enthält. Zwar stützt das Berufungsgericht die Klageabweisung auf
die Nichtbefolgung eines der Klägerin im Termin vom 3. Juni 2003 erteilten
Hinweises. Inhalt und Umfang dieses Hinweises sind jedoch weder dem Proto-
koll der Sitzung vom 3. Juni 2003 noch dem sonstigen Akteninhalt zu entneh-
men. Der Hinweis ist seinem auf den konkreten Fall bezogenen Inhalt nach
auch in dem angefochtenen Urteil nicht hinreichend dokumentiert, womit das
Berufungsgericht den Anforderungen des § 139 Abs. 4 ZPO entsprochen hätte
(Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 139 Rdn. 13 a; Musielak/Stadler aaO Rdn. 27).
Angesichts dessen muß der Senat davon ausgehen, daß kein sachbezogener
Hinweis erteilt wurde (§ 139 Abs. 4 ZPO; Musielak/Stadler aaO Rdn. 28; Zöller/
Greger aaO Rdn. 13 a, 20) und das Berufungsgericht eine Überraschungsent-
scheidung zu Lasten der Klägerin getroffen hat.
2. Die Klageabweisung ist darüber hinaus auch inhaltlich rechtsfehler-
haft. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Darlegung der Zuläs-
sigkeitsvoraussetzungen einer Klage gemäß § 259 ZPO verkannt.
Gemäß § 259 ZPO ist eine Klage auf zukünftige Leistung zulässig, wenn
den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß der Schuldner sich
der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn
der Schuldner den Anspruch ernsthaft bestreitet (Sen.Urt. v. 14. Dezember
1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 610, 612 m.w.Nachw.). Hier hatte die Beklagte
ihrer Verpflichtung zur Herausgabe des LKW und damit zugleich ihre Verpflich-
tung zur Schadensersatzleistung gemäß § 283 BGB a.F. in erster und zweiter
Instanz bestritten. Sie hat dann zwar im Berufungsverfahren die Berufung ge-
gen ihre Verurteilung zur Herausgabe des LKW zurückgenommen. Da sie im
Anschluß hieran ihrer nunmehr rechtskräftigen Herausgabeverpflichtung aber
nicht nachgekommen ist, bestand die Besorgnis i.S. des § 259 ZPO fort (Senat
aaO S. 612). Auch die Tatsache, daß der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht
zustand und sie daher zur Herausgabe nur Zug um Zug gegen Zahlung verur-
teilt worden ist, steht der Zulässigkeit einer Klage gemäß § 259 ZPO nicht ent-
gegen (BGHZ 43, 28, 31; Zöller/Greger aaO § 259 Rdn. 1 m.w.Nachw.).
III. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da noch die
Feststellung erforderlich ist, ob die Klägerin den Schaden der Höhe nach richtig
ermittelt hat. Darüber muß das Berufungsgericht nach weiterer Klärung des
Sachverhalts entscheiden.
Goette
Kraemer
Gehrlein
Strohn
Caliebe