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BGH Urteil vom 21.06.2005 – VI ZR 238/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

ProdHaftG § 1 Abs. 1, 4; § 4 Abs. 1, 3

Verkündet am: 21. Juni 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Das Einverständnis des Quasi-Herstellers zur Anbringung eines auf ihn als Her- steller weisenden Namens oder Zeichens auf dem Produkt kann auch nachträglich zum Ausdruck gebracht werden. Das Einverständnis muß das konkrete, scha- densrelevante Produkt mit umfassen.

b) Dem Geschädigten obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzun- gen, die die Eigenschaft als Hersteller oder Quasi-Hersteller eines Produktes be- gründen.

c) Eine die Lieferantenhaftung gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG ausschließende Fest- stellbarkeit des Herstellers ist erst dann gegeben, wenn das Produkt insoweit ei- nen eindeutigen Hinweis enthält.

BGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - VI ZR 238/03 - OLG Frankfurt/Main

LG Darmstadt

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats in

Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli

2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt als Krankenkasse aus übergegangenem Recht ge-

mäß § 116 SGB X von der Beklagten Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt

der Produkthaftung für einen Grillanzünder.

Die Beklagte vertreibt seit ihrer Gründung im Jahre 1993 flüssige Grillan-

zünder mit dem Flaschenaufdruck: "W. Grillanzünder"; unter "Vertrieb" war

die Firma der Beklagten nebst Adresse in D. angegeben. Der Geschäftsführer

der Beklagten führte vor dieser Zeit die H.P. W. Verwaltungsgesellschaft mbH

und Co. KG Vertriebsgesellschaft (nachfolgend: W. GmbH & Co. KG). Dieses

Unternehmen stellte bis zu seiner Auflösung im Jahre 1993 Grillanzünder eben-

falls mit der Bezeichnung "W. Grillanzünder" her und druckte auf die Grillan-

zünderflaschen seine Firma mit einer Adresse in R. auf. Die Streithelferin bzw.

ihre Rechtsvorgängerin bezog Grillanzünder mit der Aufschrift "W. Grillan-

zünder" bereits von der W. GmbH & Co. KG.

Im Sommer 1996 kaufte der Kunde M. bei der Rechtsvorgängerin der

Streithelferin Grillanzünder mit der Aufschrift "W. Grillanzünder", welche die

Aufschrift "Auch zum Nachsprühen geeignet und ungefährlich" aufwiesen. Am

12. Juli 1997 verwendete der Geschädigte F. diesen Grillanzünder zum Anzün-

den eines Holzkohlegrills. Dabei explodierte die Flasche in seiner Hand. F. zog

sich Verbrennungen 2. und 3. Grades über weite Teile seines Körpers zu.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe den verwendeten Grillan-

zünder hergestellt und an die Rechtsvorgängerin der Streithelferin veräußert.

Der Geschädigte F. sei bei ihr pflichtversichert gewesen. Für dessen durch das

Unfallereignis erlittene Verletzungen seien ihr Aufwendungen in Höhe von

155.439,69 DM entstanden. Die Beklagte hat behauptet, die ursprünglich in den

Grillanzünderflaschen enthaltene Flüssigkeit (Paraffin) habe bei einem Nach-

sprühen aus einem Meter Entfernung nicht explodieren können. Diese Flüssig-

keit müsse nachträglich durch Spiritus ersetzt worden sein.

Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage den Ersatz der ihr ent-

standenen Aufwendungen geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die um die Feststellungsklage hinsichtlich aller zukünftigen Aufwendungen er-

gänzte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Se-

nat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre (erweiterte) Klage weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine

Haftung der Beklagten nach den §§ 1, 3 und 4 ProdHaftG seien nicht erfüllt. Die

Klägerin habe nicht nachzuweisen vermocht, daß das schadensverursachende

Produkt der Beklagten als Hersteller, Quasi-Hersteller oder als Lieferant zuzu-

rechnen sei.

Hinsichtlich der Herstellereigenschaft gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1,

4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG sei der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellbar-

keit des Herstellers derjenige, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht

worden sei. Denn nach dem Sinn und Zweck des Produkthaftungsgesetzes sol-

le der Verbraucher vor dem Inverkehrbringen anonymer Waren geschützt wer-

den. Die Klägerin habe jedoch nicht dargetan, daß die Beklagte im Zeitpunkt

des Inverkehrbringens Herstellerin gewesen sei. Allein der Umstand, daß die

Streithelferin der Klägerin vorgerichtlich die Auskunft gegeben habe, die Be-

klagte sei die Herstellerin, mache diese nicht zu einer solchen.

Die Beklagte hafte nicht als Lieferantin gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG,

denn diese Haftung setze voraus, daß der Hersteller des Produktes im Zeit-

punkt des Inverkehrbringens nicht feststellbar gewesen sei bzw. gewesen wäre.

Da auf den Scherben der explodierten Flasche unstreitig nicht nur die Aufschrift

"W. Grillanzünder" sondern auch der Rest einer Firmenangabe in Form von

"d GmbH u. Co KG R. 3" noch zu erkennen gewesen sei und auf der

am gleichen Tage gekauften weiteren Flasche die Firma der

W. GmbH & Co. KG nebst einer Adresse in " R. 3" gestanden habe,

komme ein anderer Rechtsträger nämlich die W. GmbH & Co. KG als Hersteller

in Betracht. Demnach sei auch die explodierte Flasche bei ihrem Erwerb durch

den Kunden M. mit Hinweisen auf einen Hersteller versehen gewesen, die weit

mehr auf die W. GmbH & Co. KG als auf die Beklagte hingedeutet hätten. Für

die Lieferanteneigenschaft nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG komme es nicht auf die

Feststellbarkeit des Herstellers in der Zeit nach dem Schadensereignis, son-

dern auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens an. Insoweit könne nicht sicher

ausgeschlossen werden, daß die W. GmbH & Co. KG auf der zerstörten Fla-

sche als Hersteller noch hätte ermittelt werden können. Damit komme eine Haf-

tung als Lieferant nicht mehr in Betracht.

Schließlich scheitere auch eine Haftung als Quasi-Hersteller im Sinne

des § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG. Da dafür der Zeitpunkt des Inverkehrbringens

des Produktes entscheidend sei, komme eine solche Stellung allenfalls dann in

Betracht, wenn die Beklagte den alten von der W. GmbH & Co. KG hergestell-

ten Warenbestand übernommen und die am 12. Juli 1997 explodierte Flasche

der Rechtsvorgängerin der Streithelferin geliefert hätte. Dies habe die Klägerin

indessen nicht vorgetragen; vielmehr habe sie lediglich die Behauptung der Be-

klagten bestritten, daß es sich bei der Flasche um Altbestände der Rechtsvor-

gängerin der Streithelferin gehandelt haben müsse, die dieser noch von der

W. GmbH & Co. KG geliefert worden seien. Damit habe die Klägerin ihrer Dar-

legungslast nicht genügt.

Mangels Übereinstimmung des maßgeblichen Firmenkerns der Beklag-

ten mit demjenigen der W. GmbH & Co. KG ergebe sich auch keine Haftung

unter dem Gesichtspunkt einer Firmenfortführung gemäß § 25 HGB.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für eine

Haftung der Beklagten als (tatsächliche) Herstellerin eines Produktes, das nach

dem Klagevortrag einen Gesundheitsschaden verursacht haben soll (§ 1 Abs. 1

Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG), nicht darauf an, ob der Hersteller zum

Zeitpunkt des Inverkehrbringens feststellbar war oder nicht. Dieser Gesichts-

punkt kann allein für die Frage von Bedeutung sein, ob ein Lieferant gemäß § 4

Abs. 3 ProdHaftG wie ein Hersteller haftet. Die Haftung eines Herstellers hängt

nicht davon ab, ob zugleich die Voraussetzungen für die Haftung eines Liefe-

ranten erfüllt oder ausgeschlossen sind (vgl. dazu Kullmann, ProdHaftG,

4. Aufl., § 5 I, S. 151; Erman/Schiemann, BGB, 11. Aufl., § 4 ProdHaftG, Rn. 6).

Dementsprechend haftet der Hersteller für ein fehlerhaftes Produkt sowohl,

wenn er sich als solcher auf dem Produkt angegeben hat, als auch, wenn dies

unterblieben ist.

Für das Klagevorbringen reichte es deshalb aus vorzutragen, die Beklag-

te habe den in den Händen des Geschädigten explodierten Grillanzünder her-

gestellt. Wann dieser Herstellungsprozeß stattfand, bleibt für die von der Kläge-

rin begehrte Rechtsfolge ohne Bedeutung. Das Bestreiten der Beklagten gab

ebenfalls keinen Anlaß, den Klagevortrag insoweit näher zu substantiieren. Der

Umstand, daß auf der explodierten Flasche eine Adresse in R. mit einer

noch vierstelligen Postleitzahl angegeben war, indiziert zwar, daß auf dieser

Flasche die Adresse der W. GmbH & Co. KG angegeben war und diese Anga-

be vor der Gründung der Beklagten erfolgte, was für den Zeitpunkt der Herstel-

lung somit auf einen Zeitraum vor der Gründung der Beklagten hindeuten wür-

de. Dieses Indiz schließt es indessen nicht gänzlich aus, daß die Beklagte den

explodierten Grillanzünder

unter

Aufbrauchen

alter,

von

der

W. GmbH & Co. KG stammender leerer Flaschen bzw. Etiketten nach ihrer

Gründung herstellte. Der Klägerin ist es daher nicht verwehrt, den Beweis zu

führen, die Beklagte habe sich an dem tatsächlichen Herstellungsprozeß betei-

ligt.

2. Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Haftung

der Beklagten als Quasi-Hersteller (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG) verneint, sind

nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die

Beklagte als Quasi-Hersteller haften würde, wenn sie den alten, von der W.

GmbH & Co. KG fertig hergestellten Warenbestand übernommen, aus diesem

Bestand die später in der Hand des Geschädigten explodierte Grillanzünderfla-

sche an die Rechtsvorgängerin der Streithelferin veräußert und sich dabei als

Herstellerin dieser Flasche ausgegeben hätte.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG ist auch derjenige als Hersteller im

Sinne dieses Gesetzes anzusehen, der sich durch das Anbringen seines Na-

mens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzei-

chens als Hersteller ausgibt. Mit dieser Regelung entsprach der deutsche Ge-

setzgeber der Vorgabe aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates

der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der

Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für

fehlerhafte Produkte. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung soll damit der

Geschädigte - meist Verbraucher - von den Mühen befreit werden, den tatsäch-

lichen Hersteller zur Verfolgung seines Schadensersatzanspruches ermitteln zu

müssen, und eine Entlastung hinsichtlich des Insolvenzrisikos in bezug auf die-

sen Hersteller erfahren, wenn der Quasi-Hersteller für das konkrete Produkt

unter Herausstellen eines eigenen Renommees den Anschein erweckt hat, ei-

nen Einfluß auf die Qualität des Produktes und seinen Herstellungsprozeß ge-

habt zu haben (vgl. Richtlinienvorschlag der EG-Kommission vom 9. September

1976, Bulletin der Europäischen Gemeinschaften, Beilage 11/1976, Erl. zu

Art. 1, Nr. 6 und zu Art. 2, Nr. 8 = BT-Drucks. 7/5812, S. 6 f. zu Art. 1 lit. e) und

zu Art. 2 lit. b)).

Nach dieser Zielrichtung des § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG kommt es

nicht darauf an, in welcher zeitlichen Reihenfolge die einzelnen Tatbestands-

merkmale zustande kommen und ob der Quasi-Hersteller diese selbst entste-

hen läßt. Es reicht, wenn sie ihm zuzurechnen sind.

aa) Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG und des

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG braucht der Quasi-Hersteller die An-

bringung seines Namens oder eines sonstigen, auf ihn als Hersteller weisenden

Zeichens auf dem Produkt nicht selbst zu bewirken; vielmehr steht dem gleich,

wenn er eine solche Anbringung mit seinem Einverständnis durch andere, ins-

besondere den tatsächlichen Hersteller vornehmen läßt (vgl. Regierungsentwurf

zum ProdHaftG, BT-Drucks. 11/2447, S. 19; ebenso Staudinger/Oechsler, BGB,

Bearb. 2003, § 4 ProdHaftG, Rn. 61; MünchKomm/Wagner, 4. Aufl.,

§ 4 ProdHaftG, Rn. 22; Kullmann, aaO, § 4, III 2 b, S. 133; Rolland, Produkthaf-

tungsrecht, § 4 ProdHaftG, Rn. 27; Krüger, Die Haftung des Quasi-Herstellers,

S. 15 f.; Rieckers VersR 2004, 706, 711; Bräutigam WM 1994, 1189, 1196).

Sein Einverständnis muß auch nicht vor dem Anbringen des Namens oder Zei-

chens erteilt worden sein. Da es nach dem Zweck der Vorschrift auf den An-

schein der Herstellereigenschaft zum Zeitpunkt des Produkterwerbs durch den

Verbraucher bzw. Endabnehmer ankommt, reicht es aus, wenn der Quasi-

Hersteller diese Darstellung nach ihrer Anbringung auf dem Produkt genehmigt

(vgl. MünchKomm/Wagner, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 22; Pott/Frieling,

ProdHaftG, § 4, Rn. 38; Krüger, aaO, S. 16).

bb) Entgegen der Ansicht der Revision muß das Einverständnis des

Quasi-Herstellers allerdings den Vertrieb des konkreten, die Haftung auslösen-

den Produktes umfassen. Es wäre nicht ausreichend, wenn die Beklagte ledig-

lich einen Namen verwendet hätte, der der Produktbezeichnung für die zuvor

von der W. GmbH & Co. KG vertriebenen Grillanzünder entsprach, aber die

konkret vom Geschädigten F. verwendete Flasche seitens der Rechtsvorgänge-

rin der Streithelferin unmittelbar von der W. GmbH & Co. KG bezogen worden

wäre. Die Beklagte wäre bei einer solchen Fallgestaltung nicht in der Lage ge-

wesen, auf Herstellung oder Vertrieb dieser Flasche Einfluß zu nehmen. Erst

der Umstand, daß der Händler oder Lizenzgeber mit der Anbringung seines

Namens, seiner Marke oder eines anderen Kennzeichens auf dem Produkt ty-

pischerweise ein eigenes Renommee herausstellen will, mit dem auf eine be-

sondere Sorge für die Produktqualität bzw. auf einen Qualitätsstandard für das

Produkt geschlossen werden soll, rechtfertigt die Haftung des Quasi-Herstellers

gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG

(vgl. Richtlinienvorschlag der EG-Kommission, aaO, Erl. zu Art. 1 Nr. 6).

cc) Für die Haftung eines Quasi-Herstellers gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2

ProdHaftG ist es allerdings ohne Bedeutung, ob die Genehmigung ausdrücklich

gegenüber demjenigen erteilt wurde, der den Namen oder das Zeichen auf dem

Produkt angebracht hat, oder ob die Billigung in anderer Weise zum Ausdruck

kommt. Das Berufungsgericht ist daher vorliegend zu Recht davon ausgegan-

gen, daß die Beklagte als Quasi-Hersteller die Haftung dann träfe, wenn diese

Flasche zum alten Warenbestand der W. GmbH & Co. KG gehörte, sie diesen

Bestand übernommen hätte und daraus sodann die verwendete Flasche an die

Rechtsvorgängerin der Streithelferin geliefert worden wäre, sofern spätestens

zum Zeitpunkt dieser Lieferung auf der Flasche - insbesondere mit der Produkt-

bezeichnung - ein auf die Beklagte deutender Hinweis im Sinne des § 4 Abs. 1

Satz 2 ProdHaftG angebracht war. Bei einer solchen Fallgestaltung hätte sie

auch die Möglichkeit gehabt, die Fehlerfreiheit des Produktes zu prüfen und

damit auf dessen Qualität Einfluß zu nehmen.

b) Nach der ausdrücklichen Regelung in § 1 Abs. 4 Satz 1 ProdHaftG

muß der Geschädigte die Voraussetzungen für eine Haftung des Herstellers wie

auch des Quasi-Herstellers darlegen und gegebenenfalls beweisen, also den

Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang. Weiterhin hat

der Geschädigte nach allgemeiner Auffassung auch die Umstände darzulegen

und zu beweisen, aus denen sich die Eigenschaft des in Anspruch Genomme-

nen als Quasi-Hersteller für das konkrete, schadensrelevante Produkt ergibt

(vgl. Baumgärtel, Hdb. d. Beweislast, 2. Aufl., § 823 BGB, Anhang C IV, § 1

ProdHaftG, Rn. 13, § 4 ProdHaftG, Rn. 1; Palandt/Sprau, 64. Aufl., § 1

ProdHaftG, Rn. 25; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG, Rn. 156;

Taschner/Frietsch, ProdHaftG, 2. Aufl., § 1, Rn. 144; Rolland, aaO, § 1

ProdHaftG, Rn. 174; Pott/Frieling, ProdHaftG, § 1, Rn. 144; Schmidt-Salzer/

Hollmann, EG-Richtlinie Produkthaftung, Art. 7 der EG-Richtlinie, Rn. 22;

Krüger, aaO, S. 42; Landscheidt, Das neue Produkthaftungsrecht, 2. Aufl.,

3. Teil, VI 1, S. 129 f., Rn. 80; Arens, ZZP 104 (1991), 123, 128; Frietsch,

DB 1990, 29, 33). Erst wenn der (Quasi-)Hersteller geltend macht, das verwen-

dete Produkt sei ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt, obliegt die Darle-

gungs- und Beweislast

insoweit

ihm (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2

ProdHaftG).

Der in Anspruch genommene (Quasi-)Hersteller soll nicht nachweisen

müssen, daß von Dritten ohne seine Zustimmung hergestellte Produkte, die

- insbesondere in Form der Produkt- oder Markenpiraterie - den eigenen Pro-

dukten täuschend ähnlich sind, mitunter aber eine schlechtere Qualität aufwei-

sen, nicht von ihm hergestellt oder auch nur lizenziert wurden (vgl. dazu

Schmidt-Salzer/Hollmann, aaO, Art. 7, Rn. 23; Landscheidt, aaO, S. 134,

Rn. 83; Taschner/Frietsch, aaO, § 1 ProdHaftG, Rn. 60), zumal dem Verbrau-

cher auch in diesen Fällen noch die Haftung des Importeurs und des Lieferan-

ten offen steht (§ 4 Abs. 2, 3 ProdHaftG). Die Beweislast dafür, das Produkt

nicht in den Verkehr gebracht zu haben, trägt zwar gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2,

Abs. 2 Nr. 1 ProdHaftG der Hersteller bzw. Quasi-Hersteller, weil nach der all-

gemeinen Lebenserfahrung ein im Markt befindliches Produkt regelmäßig auch

mit Wissen und Wollen dessen in Verkehr gebracht worden ist, dem dieses

Produkt als Hersteller bzw. Quasi-Hersteller zuzurechnen ist. Diese tatsächliche

Vermutung bezieht sich aber lediglich auf die Frage, ob dem (Quasi-)Hersteller

das Produkt gestohlen oder in sonstiger Weise ohne seinen Willen abhanden

gekommen ist (vgl. BT-Drucks. 11/2447, S. 14), und soll deshalb erst greifen,

wenn feststeht, daß dem in Anspruch Genommenen hinsichtlich des konkreten

Produkts die Eigenschaft eines Herstellers bzw. Quasi-Herstellers zukommt.

c) Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht gefolgt werden, soweit es

meint, die Klägerin habe ihre Darlegungslast insoweit nicht erfüllt.

Es verneint die Eigenschaft der Beklagten als Quasi-Hersteller mit der

Begründung, die Klägerin habe nicht vorgetragen, daß die Beklagte noch von

der W. GmbH & Co. KG hergestellte Produkte an die Rechtsvorgängerin der

Streithelferin veräußert habe. Vielmehr habe die Klägerin den Vortrag der Be-

klagten, daß die verwendete Flasche zu von der W. GmbH & Co. KG gelieferten

Altbeständen der Rechtsvorgängerin der Streithelferin gehört habe, lediglich

bestritten und damit ihrer Darlegungslast nicht genügt. Nach dem Tatbestand

des Berufungsurteils hat die Klägerin indes unter Beweisantritt vorgetragen, die

Beklagte sei Herstellerin der verwendeten Grillanzünderflasche gewesen, wel-

che sie an die Rechtsvorgängerin der Streithelferin weiterveräußert habe. Die-

ser Klagevortrag beschreibt zwei von einander getrennte Vorgänge, nämlich

daß die Beklagte die Flasche hergestellt und sie später an die Rechtsvorgänge-

rin der Streithelferin weiterveräußert habe. Die Frage der Herstellung ist für eine

Haftung als Quasi-Hersteller unerheblich, soweit die weitere Voraussetzung

eines Sich-Ausgebens als Hersteller erfüllt ist. Der Vortrag einer Veräußerung

durch die Beklagte ist mit den Ausführungen in den Entscheidungsgründen, die

Klägerin habe eine Lieferung durch die W. GmbH & Co. KG lediglich bestritten,

nicht vereinbar.

Die somit widersprüchlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bie-

ten, was von Amts wegen zu berücksichtigen ist, keine geeignete Entschei-

dungsgrundlage, so daß die dem Tatbestand sonst zukommende Beweiskraft

(§ 314 ZPO) entfällt und der erkennende Senat daran nicht gebunden ist (vgl.

BGHZ 40, 84, 86 f.; BGH Urteile vom 13. Mai 1996 - II ZR 275/94 - NJW 1996,

2306 und vom 15. April 1997 - XI ZR 105/96 - NJW 1997, 1917). Das Beru-

fungsurteil ist bereits wegen dieses Mangels aufzuheben, denn damit ist eine

erschöpfende sachliche Nachprüfung des Urteils nicht möglich (vgl. BGHZ 40,

84, 86 f.; 80, 64, 67 ff.; BGH Urteile vom 16. Mai 1990 - IV ZR 64/89 -

VersR 1990, 974 f. und 13. Juli 1994 - VIII ZR 256/93 - NJW-RR 1994, 1340,

1341). Die widersprüchlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen es

nicht zu, im Revisionsverfahren zu beurteilen, ob die Klägerin ihrer Darlegungs-

last genügt hat.

3. Weiterhin begegnet das Berufungsurteil hinsichtlich der Verneinung

einer Haftung der Beklagten als Lieferant gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG durch-

greifenden rechtlichen Bedenken.

a) Gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG haftet der Lieferant eines fehlerhaften

Produktes, wenn die primär haftenden Hersteller, also Produzent oder Quasi-

Hersteller im Sinne des § 4 Abs. 1 ProdHaftG, nicht festgestellt werden können

und er dem Geschädigten den wahren Hersteller oder seinen Vorlieferanten

nicht binnen eines Monats nach Aufforderung mitteilt. Der Lieferant soll dadurch

angehalten werden, die Offenlegung der tatsächlichen Verhältnisse zu fördern,

womit insbesondere einer Verschleierung der Identität des tatsächlichen Her-

stellers entgegengewirkt und der Verbraucher zugleich davor geschützt werden

soll, daß die Produzentenhaftung durch die Verwendung anonymer Produkte

ausgehöhlt wird (BT-Drucks. 11/2447, S. 20; vgl. auch Staudinger/Oechsler,

aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 95; Palandt/Sprau, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 8;

Rolland, aaO, § 4, Rn. 70; MünchKomm/Wagner, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 31).

Ein Ausgleich des Schadens soll nicht daran scheitern, daß dem Geschädigten

für eine Verfolgung seiner Ansprüche gegenüber dem (Quasi-)Hersteller die

erforderlichen Informationen über dessen Person und die Erkenntnismittel feh-

len, die zum erfolgreichen Nachweis dieser Eigenschaft erforderlich sind. Er soll

dieses Wissen über die Offenbarung der Vertriebskette erhalten oder andern-

falls den mit der Auskunft fällig bleibenden (Vor-)Lieferanten in Anspruch neh-

men können.

b) Dieses Schutzes bedarf der Geschädigte jedoch nur, soweit er auf

diese Auskunft angewiesen ist (vgl. Staudinger/Oechsler, aaO, Rn. 99). Hieran

sind entsprechend dem Schutzzweck der Ausfallhaftung keine zu hohen Anfor-

derungen zu stellen. Der Geschädigte ist nicht gehalten, sämtliche anderen ob-

jektiv zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten zu nutzen, bevor er

den Lieferanten nach dem wahren Hersteller fragt (vgl. MünchKomm/Wagner,

aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 35). Grundsätzlich ist von ihm nur zu erwarten, die

Informationen zur Verfolgung seiner Produkthaftungsansprüche zu nutzen, die

ihm auf Grund des Produkterwerbs zur Verfügung stehen (vgl. von Westphalen,

Produkthaftungshandbuch, Band 2, 2. Aufl., § 75, Rn. 73). Die Gesetzesbe-

gründung zu § 4 Abs. 3 ProdHaftG und die Erwägungen zu Art. 3 Abs. 3 der

Richtlinie 85/374/EWG zeigen, daß bereits das Fehlen von Hinweisen zum Her-

steller auf dem Produkt die Ausfallhaftung des Lieferanten eröffnen soll (vgl.

BT-Drucks. 11/2447, S. 20; Richtlinienvorschlag der EG-Kommission, aaO, Erl.

zu Art. 2 Nr. 9).

Ein dem Lieferanten zuzurechnendes Auskunftsbedürfnis ist damit be-

reits gegeben, wenn die Angaben auf dem Produkt nur vage auf einen mögli-

chen Hersteller hindeuten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Name

eines Unternehmens angegeben ist, jedoch unklar bleibt, in welcher Beziehung

dieses Unternehmen zu dem Produkt steht, etwa ob es dessen Hersteller ist

oder nur am Vertrieb beteiligt war. Nur die eindeutige Angabe eines Unterneh-

mens als "Hersteller", vermag dem Geschädigten die nötige Klarheit zu ver-

schaffen, um sich direkt an dieses zu wenden. Wird auf dem Produkt nur ein

Vertriebsunternehmen genannt, ist damit der Hersteller noch nicht im Sinne des

§ 4 Abs. 3 Satz 1 ProdHaftG feststellbar, vielmehr bedürfte es weiterer Recher-

chen zur Vertriebskette.

c) Ausgehend von diesen Maßstäben kann den Ausführungen des Beru-

fungsgerichts nicht gefolgt werden.

Es kann insoweit offenbleiben, ob für die Feststellbarkeit des Herstellers

im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 ProdHaftG auf einen Zeitpunkt nach dem Scha-

den, also dem Zeitpunkt des Auskunftsersuchens abzustellen ist, wenn die An-

gaben auf dem Produkt durch den Produktfehler vernichtet wurden (vgl.

Rolland, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 73-75; Pott/Frieling, § 4 ProdHaftG, Rn. 67,

70 ff.), oder auf den Zeitpunkt des letzten Erwerbsvorgangs (vgl. OLG Düssel-

dorf, OLGR 2000, 194; Staudinger/Oechsler, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 100;

Taschner/Frietsch, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 69).

Auch zum Zeitpunkt des letzten Erwerbsvorgangs ergibt sich nach den

Feststellungen des Berufungsgerichts kein Sachverhalt, bei dem der Hersteller

der explodierten Grillanzünderflasche aus den darauf befindlichen Angaben

schon damals eindeutig hätte bestimmt werden können. Das Berufungsgericht

stellt insoweit unter Berücksichtigung eines zwischen dem Geschädigten und

der Beklagten ergangenen Urteils des Landgerichts Wiesbaden fest, daß un-

streitig den Bruchstücken der explodierten Flasche noch in Teilen die Angabe

einer Firma zu entnehmen war, und es meint, daß diese Teile weit mehr den

Angaben der zweiten, am selben Tage vom Kunden M. gekauften Flasche ent-

sprachen, auf der unstreitig die Firma und Adresse der W. GmbH & Co. KG an-

gegeben waren.

Soweit dies beim letzten Erwerbsvorgang der Fall gewesen sein sollte,

wie es von der Streithelferin vorgetragen und von der Klägerin im Berufungs-

verfahren zugestanden wurde, handelte es sich indessen noch nicht um einen

eindeutigen Hinweis auf den Hersteller dieses Produkts. Eine solche Angabe

läßt offen, ob damit der Hersteller oder eine Vertriebsgesellschaft bezeichnet

werden soll. Für die Ermittlung des Herstellers des Grillanzünders bedurfte es

daher bei einer solchen Fallgestaltung der weiteren Nachfrage, die entspre-

chend dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Klägerin die Be-

klagte als Vorlieferantin der Rechtsvorgängerin der Streithelferin mit einschloß.

Die bloße Angabe der Firma und Adresse der W. GmbH & Co. KG auf

der explodierten Grillanzünderflasche ohne weitere Zusätze rechtfertigte daher

nicht die Annahme, der Hersteller habe festgestellt werden können.

4. Soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten kraft Firmen-

fortführung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB) verneint, sind seine Ausführungen aus

Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die tatrichterliche Würdigung, daß die

Beklagte

in

ihrer Firma nicht den maßgeblichen Firmenkern der

W. GmbH & Co. KG fortgeführt habe (vgl. dazu BGHZ 146, 374, 376), wird von

der Revision nicht angegriffen und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

III.

Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben und die Sache an das

Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Sofern der Klägerin nicht der Nachweis gelingen sollte, daß die Beklagte

der tatsächliche Hersteller des explodierten Grillanzünders war, werden hin-

sichtlich einer Haftung der Beklagten als Quasi-Hersteller insbesondere noch

tatrichterliche Feststellungen dazu zu treffen sein, ob die Beklagte, wenn sie

den explodierten Grillanzünder auslieferte, mit der Bezeichnung "W. Grillan-

zünder" ihren Namen oder eine ihr zuzurechnende Marke oder ein anderes un-

terscheidungskräftiges Kennzeichen für den Produktabsatz verwandte und dies

vom Verkehr dahingehend zu verstehen war, daß sie der Hersteller der Flasche

sei (vgl. dazu MünchKomm/Wagner, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 24). Insoweit

stünde der Umstand, daß auf der Flasche

(auch) der Name der

W. GmbH & Co. KG angegeben war, nicht zwingend einer Stellung der Beklag-

ten als Quasi-Hersteller entgegen; nur ein eindeutiger, nicht zu übersehender

Hinweis auf ein anderes Unternehmen als Hersteller könnte dazu führen, daß

ein ansonsten festzustellendes Sich-Ausgeben als Hersteller nicht die Quasi-

Herstellereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG zur Folge hätte

(vgl. MünchKomm/Wagner aaO; Staudinger/Oechsler, aaO, § 4 ProdHaftG,

Rn. 64; von Westphalen, aaO, § 75, Rn. 47). Hierfür wäre zudem zu berück-

sichtigen, inwieweit der Name der W. GmbH & Co. KG auch als ein Hinweis auf

eine Vertriebsgesellschaft aufgefaßt oder irrtümlich dahingehend mißverstan-

den werden konnte, daß die Beklagte diesen Namen früher geführt hätte.

Sofern auch die Voraussetzungen für eine Haftung als Quasi-Hersteller

nicht festzustellen sein sollten, wäre für eine Lieferantenhaftung gemäß § 4

Abs. 3 ProdHaftG noch zu berücksichtigen, daß diese nur eingreifen könnte,

wenn die Klägerin die Beklagte aufforderte, ihren Vorlieferanten oder den Her-

steller

der

explodierten Grillanzünderflasche

zu

benennen

(vgl.

Staudinger/Oechsler, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 106; Kullmann, aaO, § 4, V 3,

S. 145; Rolland, aaO, § 4 ProdHaftG, Rn. 85), sofern eine solche Aufforderung

nicht im Hinblick auf die außergerichtlichen und prozessualen Erklärungen der

Beklagten eine unnötige Förmelei gewesen wäre. Letzteres wäre anzunehmen,

wenn die Beklagte deutlich zum Ausdruck gebracht hätte, daß sie den Herstel-

ler der explodierten Grillanzünderflasche nicht benennen könne oder wolle und

diese Flasche auch nicht vertrieben habe, so daß sie hierfür auch keinen Vorlie-

feranten nennen könne.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll