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BGH Urteil vom 21.06.2005 – X ZR 151/01
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 21. Juni 2005 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 21. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-
Beck und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats)
des Bundespatentgerichts vom 17. Mai 2001 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden der
Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des am 21. Oktober 1992 unter Inanspruch-
nahme der Priorität einer Voranmeldung in den Niederlanden vom 22. Oktober
1991 angemeldeten, u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland er-
teilten europäischen Patents 0 538 957 (Streitpatents), das eine Reinigungs-
und Erfrischungsvorrichtung für Toilettenbecken betrifft. Der allein angegriffene
Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet in der Verfahrenssprache Englisch:
"A cleansing and freshening unit having the twofold purpose of spreading a fresh odour in the toilet room and introducing active substances into the flushing water with each flush, the unit comprising: - a reservoir (3) for an active substance, such as liquid containing
cleansing and air freshening agent;
- suspension means for suspending the unit from the rim of a
toilet bowl;
- a porous mass (4A) which is arranged in the path of the flushing
water when the unit has been suspended in a toilet bowl;
characterized in that the reservoir has a mouth (11) in which a liquid-permeable closure (4B) is arranged such that the reservoir (3) has its contents in constant communication with the porous mass (4A) when the unit has been suspended in a toilet bowl.”
In der deutschen Übersetzung der Streitpatentschrift lautet Patentan-
spruch 1 wie folgt:
"Reinigungs- und Erfrischungsvorrichtung, die den doppelten Zweck erfüllt, einen frischen Geruch im Toilettenraum zu verbreiten und bei jeder Spülung wirksame Stoffe in das Spülwasser zu brin- gen, versehen mit: - einem Behälter (3) für einen wirksamen Stoff, wie eine Reini-
gungs- und Lufterfrischungsmittel enthaltende Flüssigkeit;
- einem Aufhängemittel zum Aufhängen der Vorrichtung am Rand
eines Toilettenbeckens;
- einer porösen Masse (4A), die bei in einem Toilettenbecken auf- gehängter Vorrichtung in der Bahn des Spülwassers angeordnet ist;
dadurch gekennzeichnet, daß der Behälter eine Mündung (11) auf- weist, in der ein flüssigkeitsdurchlässiger Verschluß (4B) derart an- geordnet ist, daß der Inhalt des Behälters (3) in dauernder Verbin- dung mit der porösen Masse (4A) steht, wenn die Vorrichtung in ei- nem Toilettenbecken aufgehängt ist."
Die Klägerin hat geltend gemacht, Patentanspruch 1 des Streitpatents
sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig, weil er durch die deut-
sche Offenlegungsschrift 34 19 169 (Henkel) und durch die US-Patentschrift
3 946 448 (El Sioufy) neuheitsschädlich getroffen werde. Sie hat beantragt, das
Streitpatent im Umfang seines Patentanspruchs 1 mit Wirkung für das Hoheits-
gebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte ist
der Klage entgegengetreten und hat Patentanspruch 1 des Streitpatents hilfs-
weise in der Weise verteidigt, daß im kennzeichnenden Teil vor den Worten
"porösen Masse (4A)" die Worte "außerhalb der Mündung befindlichen" einge-
fügt werden sollen.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent im Umfang seines Patent-
anspruchs 1 für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklag-
ten, die in erster Linie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Hilfs-
weise verteidigt sie Patentanspruch 1 des Streitpatents in deutscher Sprache in
folgenden Fassungen (Ergänzungen unterstrichen):
Hilfsantrag 1:
"Reinigungs- und Erfrischungsvorrichtung, die den doppelten Zweck erfüllt, einen frischen Geruch im Toilettenraum zu verbreiten und bei jeder Spülung wirksame Stoffe in das Spülwasser zu brin- gen, versehen mit: - einem Behälter (3) für einen wirksamen Stoff, wie eine Reini-
gungs- und Lufterfrischungsmittel enthaltende Flüssigkeit;
- einem Aufhängemittel zum Aufhängen der Vorrichtung am Rand
eines Toilettenbeckens;
- einer porösen Masse (4A), die bei in einem Toilettenbecken auf- gehängter Vorrichtung in der Bahn des Spülwassers angeordnet ist;
dadurch gekennzeichnet, daß der Behälter eine Mündung (11) auf- weist, in der ein flüssigkeitsdurchlässiger Verschluß (4B) derart an- geordnet ist, daß der Inhalt des Behälters (3) in dauernder Verbin-
dung mit der porösen Masse (4A) steht, wenn die Vorrichtung in ei- nem Toilettenbecken aufgehängt ist, und wobei die poröse Masse (4A) sich außerhalb der Mündung des Behälters befindet."
Hilfsantrag 2:
"Reinigungs- und Erfrischungsvorrichtung, die den doppelten Zweck erfüllt, einen frischen Geruch im Toilettenraum zu verbreiten und bei jeder Spülung wirksame Stoffe in das Spülwasser zu brin- gen, versehen mit: - einem Behälter (3) für einen wirksamen Stoff, wie eine Reini-
gungs- und Lufterfrischungsmittel enthaltende Flüssigkeit;
- einem Aufhängemittel zum Aufhängen der Vorrichtung am Rand
eines Toilettenbeckens;
- einer porösen Masse (4A), die bei in einem Toilettenbecken auf- gehängter Vorrichtung in der Bahn des Spülwassers angeordnet ist;
dadurch gekennzeichnet, daß der Behälter eine Mündung (11) auf- weist, in der ein flüssigkeitsdurchlässiger Verschluß (4B) derart an- geordnet ist, daß der Inhalt des Behälters (3) in dauernder Verbin- dung mit der porösen Masse (4A) steht, wenn die Vorrichtung in ei- nem Toilettenbecken aufgehängt ist, und wobei die Mündung des Behälters in Arbeitsposition nach unten zeigt."
Hilfsantrag 3:
"Reinigungs- und Erfrischungsvorrichtung, die den doppelten Zweck erfüllt, einen frischen Geruch im Toilettenraum zu verbreiten und bei jeder Spülung wirksame Stoffe in das Spülwasser zu brin- gen, versehen mit: - einem Behälter (3) für einen wirksamen Stoff, wie eine Reini-
gungs- und Lufterfrischungsmittel enthaltende Flüssigkeit;
- einem Aufhängemittel zum Aufhängen der Vorrichtung am Rand
eines Toilettenbeckens;
- einer porösen Masse (4A), die bei in einem Toilettenbecken auf- gehängter Vorrichtung in der Bahn des Spülwassers angeordnet ist;
dadurch gekennzeichnet, daß der Behälter eine Mündung (11) auf- weist, in der ein flüssigkeitsdurchlässiger Verschluß (4B) derart an- geordnet ist, daß der Inhalt des Behälters (3) in dauernder Verbin-
dung mit der porösen Masse (4A) steht, wenn die Vorrichtung in ei- nem Toilettenbecken aufgehängt ist, und wobei der Behälter als Flasche ausgebildet ist, deren Mündung in Arbeitsposition nach un- ten zeigt."
Hilfsantrag 4:
"Reinigungs- und Erfrischungsvorrichtung, die den doppelten Zweck erfüllt, einen frischen Geruch im Toilettenraum zu verbreiten und bei jeder Spülung wirksame Stoffe in das Spülwasser zu brin- gen, versehen mit: - einem Behälter (3) für einen wirksamen Stoff, wie eine Reini-
gungs- und Lufterfrischungsmittel enthaltende Flüssigkeit;
- einem Aufhängemittel zum Aufhängen der Vorrichtung am Rand
eines Toilettenbeckens;
- einer porösen Masse (4A), die bei in einem Toilettenbecken auf- gehängter Vorrichtung in der Bahn des Spülwassers angeordnet ist;
dadurch gekennzeichnet, daß der Behälter eine Mündung (11) auf- weist, in der ein flüssigkeitsdurchlässiger Verschluß (4B) derart an- geordnet ist, daß der Inhalt des Behälters (3) in dauernder Verbin- dung mit der porösen Masse (4A) steht, wenn die Vorrichtung in ei- nem Toilettenbecken aufgehängt ist, und wobei die poröse Masse als scheibenförmiges Element ausgebildet ist und wobei die Fläche des scheibenförmigen Elements größer ist als die Fläche der Mün- dung und wobei sich das scheibenförmige Element außerhalb der Mündung des Behälters befindet und die Mündung des Behälters in Arbeitsposition nach unten zeigt."
Hilfsantrag 5:
"Reinigungs- und Erfrischungsvorrichtung, die den doppelten Zweck erfüllt, einen frischen Geruch im Toilettenraum zu verbreiten und bei jeder Spülung wirksame Stoffe in das Spülwasser zu brin- gen, versehen mit: - einem Behälter (3) für einen wirksamen Stoff, wie eine Reini-
gungs- und Lufterfrischungsmittel enthaltende Flüssigkeit;
- einem Aufhängemittel zum Aufhängen der Vorrichtung am Rand
eines Toilettenbeckens;
- einer porösen Masse (4A), die bei in einem Toilettenbecken auf- gehängter Vorrichtung in der Bahn des Spülwassers angeordnet ist;
dadurch gekennzeichnet, daß der Behälter eine Mündung (11) auf- weist, in der ein flüssigkeitsdurchlässiger Verschluß (4B) derart an- geordnet ist, daß der Inhalt des Behälters (3) in dauernder Verbin- dung mit der porösen Masse (4A) steht, wenn die Vorrichtung in ei- nem Toilettenbecken aufgehängt ist, und wobei die poröse Masse (4A) derart angeordnet ist, daß das Material, das zurückgelassen wird, wenn das Parfüm verdampft, beim Spülen mitgetragen wird und aus der porösen Masse entfernt wird, so daß diese Masse sau- ber gespült wird."
Hilfsantrag 6:
"Reinigungs- und Erfrischungsvorrichtung, die den doppelten Zweck erfüllt, einen frischen Geruch im Toilettenraum zu verbreiten und bei jeder Spülung wirksame Stoffe in das Spülwasser zu brin- gen, versehen mit: - einem Behälter (3) für einen wirksamen Stoff, wie eine Reini-
gungs- und Lufterfrischungsmittel enthaltende Flüssigkeit;
- einem Aufhängemittel zum Aufhängen der Vorrichtung am Rand
eines Toilettenbeckens;
- einer porösen Masse (4A), die bei in einem Toilettenbecken auf- gehängter Vorrichtung in der Bahn des Spülwassers angeordnet ist;
dadurch gekennzeichnet, daß der Behälter eine Mündung (11) auf- weist, in der ein flüssigkeitsdurchlässiger Verschluß (4B) derart an- geordnet ist, daß der Inhalt des Behälters (3) in dauernder Verbin- dung mit der porösen Masse (4A) steht, wenn die Vorrichtung in ei- nem Toilettenbecken aufgehängt ist, und wobei die Mündung des Behälters in der Arbeitsposition nach unten zeigt und wobei die Vorrichtung den konstanten Effekt hat, daß Flüssigkeit aus dem Behälter über den flüssigkeitsdurchlässigen Verschluß in die porö- se Masse absorbiert wird und Duftstoffe von der porösen Masse verdampfen, um so einen frischen Geruch in dem Toilettenraum zu verbreiten, und daß das Spülwasser die aktive Substanz zum Rei- nigen der Schüssel mit sich trägt."
Die Klägerin verteidigt, ebenso wie die während des Berufungsverfah-
rens dem Verfahren auf seiten der Klägerin beigetretene Streithelferin, das an-
gefochtene Urteil. Klägerin und Streithelferin halten zudem die hilfsweise ver-
teidigten Fassungen des Patentanspruchs 1 nicht für schutzfähig. Die Klägerin
hat sich im Berufungsverfahren zusätzlich auf die US-Patentschrift 4 995 555
(Woodruff), ihre Streithelferin auf die britische Patentschrift 1 070 188 (Calmic
Ltd.) gestützt.
Professor
Dr.-Ing.
U.
L. ,
,
hat
als
gerichtlicher
Sachver-
ständiger ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Ver-
handlung erläutert und ergänzt hat. Die Beklagte hat zwei schriftliche Gutach-
ten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. H. A. ,
, in deutscher Übersetzung vorgelegt, von denen das erste in
einem in den Niederlanden geführten Prozeß auf ihre Veranlassung gefertigt
wurde und das andere als Stellungnahme zu dem schriftlichen Gutachten des
gerichtlichen Sachverständigen erstellt worden ist.
Entscheidungsgründe:
I. Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Gegenstand des Pa-
tentanspruchs 1 des Streitpatents ist, wie das Bundespatentgericht im Ergebnis
zutreffend erkannt hat, gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig
(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 52
Abs. 1, Art. 54 Abs. 1, Abs. 2 EPÜ). Dies führt dazu, daß Patentanspruch 1 des
Streitpatents in seiner erteilten Fassung der Nichtigerklärung unterliegt (Art. II
§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 IntPatÜG).
II. Der Beitritt der Streithelferin der Klägerin (als einfache Nebeninterve-
nientin, Sen.Urt. v. 30.9.1997 - X ZR 85/94, GRUR 1998, 382 - Schere) ist noch
in der Berufungsinstanz statthaft und auch im übrigen zulässig, da die Streithel-
ferin auf Grund ihrer Inanspruchnahme aus dem Streitpatent durch die Beklag-
te in dem Verfahren 4 O 729/00 vor dem Landgericht Düsseldorf ein rechtliches
Interesse am Obsiegen der Klägerin hat (§ 66 Abs. 1 ZPO, § 99 Abs. 1 PatG;
vgl. BGHZ 4, 5, 9 - Schreibhefte I; BGH, Zwischenurt. v. 14.11.1961
- I ZR 146/59, BlPMZ 1962, 81, 82 - Brieftaubenreisekabine 01, wonach - auch
für den Beitritt auf Klägerseite - eine Rechtsbeziehung zu einer der Parteien
des Nichtigkeitsverfahrens genügt, die durch die im Verfahren ergehende Ent-
scheidung beeinflußt werden kann; Benkard, PatG 9. Aufl. § 81 Rdn. 8; Keu-
kenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 2. Aufl. 2005, Rdn. 137; Schulte PatG
7. Aufl. 2004, § 81 Rdn. 23).
III. 1. Das Streitpatent betrifft eine Reinigungs- und Erfrischungsvorrich-
tung für Toiletten. Derartige Vorrichtungen waren nach der Beschreibung des
Streitpatents aus der US-Patentschrift 3 946 448 und aus der britischen Pa-
tentschrift 1 070 188 bekannt. Nach der Lehre der US-Patentschrift ist der Vor-
ratsbehälter ("reservoir") von einem Absperrventil verschlossen. Dieses wird
von einem Hebel betrieben, der eine Klappe trägt, die vom Abwasserstrom ge-
öffnet wird (vgl. Beschr. Sp. 1 Z. 5-13). Die Vorrichtung nach der britischen Pa-
tentschrift wird dagegen im Wasserbehälter ("cistern") eines Spülsystems an-
geordnet. Zur Lufterfrischung ist dabei ein gesonderter Geruchsverbesserer
("deodorizer") vorgesehen, der über ein Rohr mit einem im Wasserbehälter an-
geordneten umgekehrten Gefäß ("an inverted vessel") verbunden ist, das bei
einem Pegelanstieg im Wasserbehälter Luft zu dem Geruchsverbesserer
pumpt, wodurch ein Schwall von Duftstoffen ("a deodorant draught") durch ein
Gitter austritt (Beschr. Sp. 1 Z. 14-28). Bei anderen bekannten Einheiten wer-
den Blöcke aus Reinigungs- und Erfrischungssubstanzen in fester Form ver-
wendet, die in käfigförmigen Behältern im Weg des Spülwassers abgehängt
werden können (Beschr. Sp. 1 Z. 29-33). Die Abgabe erfolgt dabei schnell und
unregelmäßig.
2. Durch das Streitpatent soll demgegenüber eine Vorrichtung zur Ver-
fügung gestellt werden, die - wie sich aus der Darstellung der Nachteile be-
kannter Vorrichtungen ergibt - leicht montierbar ist und eine definierte und be-
darfsgerechte Abgabe des Reinigungs- und Erfrischungsmittels ermöglicht.
3. Das Streitpatent lehrt hierzu in seinem Patentanspruch 1 eine Reini-
gungs- und Erfrischungsvorrichtung zur Verbreitung frischen Geruchs im Toilet-
tenraum und zur Spülung der Toilette mit wirksamen Stoffen im Spülwasser mit
folgenden Merkmalen:
(1)
einem Behälter für einen wirksamen Stoff, z.B. eine Flüs-
sigkeit,
(1.1)
der eine Mündung aufweist,
(1.2)
in der ein flüssigkeitsdurchlässiger Verschluß angeordnet
ist,
(1.2.1) derart, daß der Behälterinhalt in dauernder Verbindung mit
der porösen Masse (3) steht, wenn die Vorrichtung im Toi-
lettenbecken aufgehängt ist,
(2)
einem Aufhängemittel zum Aufhängen der Vorrichtung am
Rand des Toilettenbeckens;
(3)
einer porösen Masse,
(3.1)
die bei aufgehängter Vorrichtung in der Bahn des Spül-
wassers angeordnet ist.
4. Der Senat versteht dabei entsprechend den überzeugend und ein-
leuchtend dargestellten und erläuterten Ausführungen des gerichtlichen Sach-
verständigen in der mündlichen Verhandlung den "flüssigkeitsdurchlässigen
Verschluß" (Merkmal 1.2) dahin, daß es sich um einen Verschluß mit Kapillar-
wirkung handelt (z.B. wie bei einem Schwamm), und daß durch ihn eine dosie-
rende Flüssigkeitsabgabe bewirkt wird. Die "poröse Masse" des Streitpatents
besagt zwar an sich nicht notwendig, daß bei ihr eine Kapillarwirkung (Festhal-
ten von Flüssigkeiten ohne Fremdeinwirkung) auftritt, weil Porosität an sich
nicht mit der Ausbildung von Kapillaren gleichgesetzt werden kann. Jedoch er-
gab sich die Kapillarwirkung für den Fachmann, einen Fachhochschulingenieur
der Fachrichtung allgemeiner Maschinenbau oder Verfahrenstechnik mit ver-
tieften praktischen Kenntnissen auf dem Gebiet der Artikel der Haushaltshygie-
ne, als praktisches Erfordernis zum einen aus der Notwendigkeit des Zurück-
haltens der Flüssigkeit und zum anderen aus ihrer dosierenden Abgabe, die
weder durch Osmose bewirkt werden konnte noch erkennbar durch ventilartige
Ausgestaltungen, wie sie aus dem Stand der Technik bekannt waren, bewirkt
werden sollte. Daß ein Flüssigkeitstransport z.B. auch durch Diffusion erfolgen
kann, worauf Prof. A. hingewiesen hat, steht dem nicht entgegen
und wurde aus fachkundiger Sicht schon wegen der Erforderlichkeit des Fest-
haltens nicht erfaßt.
Dabei muß nach dem Streitpatent der Behälterinhalt im Betriebszustand
in dauernder Verbindung mit der porösen Masse stehen. Die weitere Aussage,
daß diese Masse in der Bahn des Spülwassers der Toilette angeordnet "ist",
d.h. angeordnet werden kann und bei Betätigung des Spülvorgangs im einge-
bauten Zustand dort auch angeordnet sein wird, betrifft an sich nicht die Aus-
gestaltung der Vorrichtung. Aus ihr folgt zudem keine bindende Anweisung, wo
die poröse Masse innerhalb der geschützten Vorrichtung anzuordnen ist. Dies
schließt neben der Möglichkeit des Einsatzes diskreter Bauteile für die poröse
Masse und den flüssigkeitsdurchlässigen Verschluß auch die Möglichkeit ein,
daß streitpatentgemäß die poröse Masse mit dem dosierenden Verschluß als
Einheit ausgebildet ist. Auch diese Auslegung des Senats steht im Einklang mit
den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Ver-
handlung. Die Äußerung von Prof. A. , der Fachmann verstehe un-
ter dem flüssigkeitsdurchlässigen Verschluß und der porösen Masse zwei Be-
standteile, jeweils mit eigener Funktion, steht dem nicht entgegen, da Prof.
A. nicht berücksichtigt, daß die Funktionen, die er dem Verschluß und
der porösen Masse getrennt zuweist, auch von einer einheitlichen Masse mit
entsprechenden Eigenschaften (dosierende Durchlässigkeit auf der einen Sei-
te, Speicherung und Verdunstung auf der anderen) erfüllt werden können. Da-
bei versteht es sich bei fachkundigem Verständnis, daß die nicht verfüllten Be-
reiche in ausreichendem Maß miteinander in Verbindung stehen müssen, weil
ein Flüssigkeitsdurchgang sonst nicht möglich wäre, den Patentanspruch 1 des
Streitpatents aber voraussetzt.
5. Streitpatentgemäße Ausführungsformen (Ausführungsbeispiele) von
patentgemäßen Vorrichtungen zeigen Figuren 2 und 3 des Streitpatents, wobei
Figur 2 eine komplette Einheit, Figur 3 eine wiederbefüllbare Flasche darstellt:
Die Vorrichtung besteht aus einem Behälter 1 mit einem Aufhängeha-
ken 2, einer Flasche 3 und einem schwammigen Verschluß 4B, die einen
Mund 11 mit Ringen 13, 14 aufweist, der mittels einer Kappe verschlossen wer-
den kann. Der Behälter hat einen Boden 5 mit Öffnungen 6 und einer aufrech-
ten Seitenwand 7, in der Durchlässe 8 gebildet sein können. Haltemittel 9, 10
halten die Flasche 3. Der Verschluß 4B und die porösen Massen 4A werden
gleichermaßen als "porous masses" bezeichnet (Beschr. Sp. 3 Z. 15). Dem-
nach können die mit 4A und 4B bezeichneten Elemente in festem, wechselsei-
tigem Kontakt stehen (Beschr. Sp. 3 Z. 17).
6. Daß die poröse Masse (im Betriebszustand) in der Bahn des Spül-
wassers angeordnet ist (Merkmal 3.1), besagt nicht mehr, als daß sie vom
Wasser erreicht werden muß, wobei sich aus dem Patentanspruch keine Vor-
schrift ergibt, ob dies durch Vorbeiströmen, durch Anströmen oder durch
Durchströmen geschieht. Deshalb wird dies alles von Patentanspruch 1 des
Streitpatents erfaßt. Der gerichtliche Sachverständige hat dies ebenso gese-
hen.
IV. Der so verstandene Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streit-
patents ist durch die deutsche Offenlegungsschrift 34 19 169 vorweggenom-
men und damit nicht neu. Damit erfüllt er nicht das Erfordernis der Patentfähig-
keit gegenüber dem Stand der Technik (Art. 54 EPÜ).
Die in der deutschen Offenlegungsschrift 34 19 169 (Henkel) beschrie-
bene Dosiervorrichtung weist ebenfalls einen Behälter mit mindestens einer im
Weg des Spülwassers anzuordnenden Auslaßöffnung, d.h. Mündung, und eine
Aufhängung auf (Merkmale 1, 1.1, 2). Die Auslaßöffnungen weisen zumindest
eine "kapillaraktive Dosierhilfe" auf (z.B. feine Kunststoffvliesmaterialien oder
Schwammembranen, die auch zusätzlich an der Oberseite des Behältnisses
befestigt werden können, um eine Dochtwirkung zu erzielen, Beschr. S. 4
Z. 10-15), durch die der Wirkstoff vom vorbeifließenden Spülwasserstrom ab-
genommen, ein unkontrollierter Verbrauch aber vermieden wird. In der Sache
besteht insoweit gegenüber dem Streitpatent kein Unterschied (s. oben III. 4).
Eine Abweichung kann entgegen der Auffassung von Prof. A. auch
nicht daraus hergeleitet werden, daß die Dosierhilfen zu wenig Speicherkapazi-
tät und kaum eine Oberfläche zur Abgabe aktiver Substanzen aufwiesen, da
sowohl Speicherung als auch Abgabe bei ihnen möglich sind; daß sich aus den
Ausführungsbeispielen, die die Entgegenhaltung zeigt, ein eher geringer Wir-
kungsgrad ergeben mag, steht der prinzipiellen Übereinstimmung nicht entge-
gen. Demnach weist auch die Vorrichtung nach dieser Entgegenhaltung im
Sinn des Merkmals 1.2 des Streitpatents einen flüssigkeitsdurchlässigen Ver-
schluß auf. Dieser dient auch zum Freisetzen von Duftstoffen (vgl. Beschr. S. 4
Z. 30/31). Allerdings beschreibt die Offenlegungsschrift nicht ausdrücklich eine
poröse Masse; diese wird aber durch die "kapillaraktive Dosierhilfe" der Entge-
genhaltung ebenfalls getroffen. Zwischen den in der Offenlegungsschrift ge-
nannten Dosierhilfen, etwa aus Kunststoffvliesmaterial (z.B. Scribrods, d.h. ka-
pillare Behältnisse für Flüssigkeiten), feinporigen Fritten (Patentanspruch 7)
oder aus einer Schwammembran oder einem Schwammkern (Patentan-
spruch 8), und der "porösen Masse", wie sie der Senat versteht (oben III. 4),
besteht kein sachlicher Unterschied, und zwar auch nicht unter Berücksichti-
gung der weiteren Angabe in der Entgegenhaltung, daß Schwammembran oder
Schwammkern weitgehend geschlossenporig sein sollen. Dieser Gesichtspunkt
besagt nämlich, wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Ver-
handlung überzeugend erläutert hat, nur, daß insoweit ein Kompromiß zwi-
schen offenen und geschlossenen Kapillaren dahin gefunden werden muß, daß
einerseits eine ausreichende Flüssigkeitssperre gewährleistet ist, andererseits
aber der Kapillareffekt zur Geltung kommen kann.
Soweit Prof. A. darauf hingewiesen hat, daß Vorrichtungen
nach der Patentanmeldung nicht auf den Markt gekommen seien, ist dies
schon deshalb ohne Bedeutung, weil der Stand der Technik im Sinn des Art. 54
Abs. 2 EPÜ alle öffentlich zugänglichen Kenntnisse umfaßt, damit umfassend
ist und sich nicht etwa auf bereits vermarktete Kenntnisse beschränkt (vgl. Se-
nat BGHZ 136, 40, 44 ff. - Leiterplattennutzen, zu der insoweit übereinstim-
menden Regelung in § 3 Abs. 1 GebrMG; Benkard, EPÜ, Art. 54 Rdn. 3; Bus-
se, PatG 6. Aufl., § 3 PatG Rdn. 74).
V. 1. Die hilfsweise verteidigten Fassungen des Patentanspruchs 1 kön-
nen, soweit sie sich in neuheitsbegründender Weise von der deutschen Offen-
legungsschrift 34 19 169 unterscheiden, jedenfalls eine erfinderische Leistung
im Sinn des Art. 56 EPÜ nicht begründen. Mit ihnen kann Patentanspruch 1
des Streitpatents daher nicht erfolgreich verteidigt werden.
2. a) Patentanspruch 1 in seiner nach dem ersten Hilfsantrag verteidig-
ten Fassung unterscheidet sich von Patentanspruch 1 in seiner erteilten Fas-
sung durch das zusätzliche Merkmal,
(3.2’)
daß sich die poröse Masse außerhalb der Mündung des
Behälters befindet.
Zur Patentfähigkeit gegenüber dem Stand der Technik trägt dieses
Merkmal weder allein noch in Kombination mit den übrigen Merkmalen etwas
bei. Denn es ist durch die deutsche Offenlegungsschrift 34 19 169 nahegelegt,
wenn nicht vorweggenommen, wo sich die zusätzlichen Dosiermedien an der
Oberfläche des Behältnisses und damit ebenfalls außerhalb der Mündung des
Behälters befinden.
b) Hilfsantrag 2 fügt an Patentanspruch 1 in der Fassung des erteilten
Patents das Merkmal an,
(1.1.1’) daß die Mündung des Behältnisses in der Arbeitsposition
nach unten zeigt.
Dabei handelt es sich um eine wenn auch infolge der Kapillarwirkung
nicht zwingend notwendige, so doch zu deren Unterstützung naheliegende Fol-
ge aus der Forderung, daß der Behälterinhalt mit der porösen Masse in Verbin-
dung stehen soll, mithin um eine konstruktive Ausgestaltung ohne erfinderi-
schen Gehalt, die auch in der Kombination mit den übrigen Merkmalen nichts
zu einer erfinderischen Leistung beiträgt. Zudem zeigt auch die deutsche Of-
fenlegungsschrift 34 19 169 in ihrer Figur 2 eine nach unten zeigende Behäl-
teröffnung; Öffnungen an der Bodenfläche werden in der Beschreibung (S. 4 Z.
22) beschrieben.
c) Nach Hilfsantrag 3 soll der Behälter
(1.01’) als Flasche ausgebildet sein;
zusätzlich ist Merkmal (1.1.1’) wie nach Hilfsantrag 2 vorgesehen.
Auch durch das zusätzliche Merkmal (1.01’) wird eine erfinderische Leis-
tung nicht begründet. Der Einsatz einer Flasche zur Aufnahme von Flüssigkei-
ten ist verbreitete Praxis und von daher von vornherein für jeden Praktiker, der
sich mit der Aufnahme von Flüssigkeiten befaßt, naheliegend. Gründe, die ge-
gen eine Verwendung von Flaschen bei Reinigungsflüssigkeiten sprechen
könnten, sind angesichts der gerichtsbekannten und allgemeinkundigen seit
langem verbreiteten Praxis, derartige Flüssigkeiten in Flaschen in den Verkehr
zu bringen, kaum vorstellbar.
d) Nach dem vierten Hilfsantrag soll neben den zusätzlichen Merkmalen
1.1.1’ und 3.2’ (s. oben unter V. 2 a) und b)
(3.01’) die poröse Masse als scheibenförmiges Element ausgebil-
det und
(3.01.1’) größer als die Fläche der Mündung sein.
Eine Ausbildung als scheibenförmiges Element zeigt - jedenfalls auf den
ersten Blick - etwa die Dosierhilfe (6) der deutschen Offenlegungsschrift
34 19 169, ohne daß sich aus dieser Entgegenhaltung abweichende Informati-
onen entnehmen lassen. Die Vergrößerung des Elements auf ein die Mün-
dungsfläche übersteigendes Maß verbietet allerdings deren Anbringung voll-
ständig innerhalb der Mündung. Daß eine solche Anbringung nicht zwingend
ist, zeigt indessen schon Figur 3 dieser Offenlegungsschrift, wo das kapillarak-
tive Material (ersichtlich der beschriebene Docht) ebenfalls aus der Mündung
herausragt. Die Maßnahme, die Masse in ihrer Fläche zu vergrößern, ist eben-
falls durch die Offenlegungsschrift angeregt, in deren Beschreibung (S. 4
Z. 30/31) die dem Fachmann aus seinem Fachwissen bekannte Korrelation der
Oberfläche mit der Duftabgabe (in dem Sinn, daß eine Vergrößerung der Ober-
fläche zu einer erhöhten Abgabe von Duftstoffen führen wird) angesprochen
wird. Der Senat folgt dem gerichtlichen Sachverständigen dahin, daß der Kon-
strukteur aus dem Hinweis in dieser Offenlegungsschrift auf die Abgabe der
Duftstoffe über die Oberfläche gestoßen wird. Zudem zeigt auch die vorveröf-
fentlichte US-Patentschrift 4 995 555 (Woodruff), die sich mit der Duftstoffab-
gabe an die Umgebungsluft beschäftigt und auf die der Fachmann deshalb
stoßen wird, daß durch die Vergrößerung der Abgabefläche die Duftstoffabga-
be erhöht wird (z.B. Sp. 4 Z. 47-50: "… slots 6 render the device adjustable, so
that its evaporating capacity may be regulated in accordance with the size of
the room to be deodorized and the nature of the odor to be destroyed"; in Ü-
bersetzung: "… macht die Vorrichtung einstellbar, so daß ihre Verdampfungs-
fähigkeit in Übereinstimmung mit der Größe des Raums, der luftgereinigt wer-
den soll, und der Beschaffenheit des Geruchs, der zerstört werden soll, regu-
liert werden kann"; nähere Einzelheiten Sp. 6 Z. 35-50). Zur Bewirkung der Flä-
chenvergrößerung bot es sich für den Fachmann naheliegenderweise an, die
Scheibe der Offenlegungsschrift derart über die Mündung hinauszuführen, daß
der in der Mündung verbleibende Teil als Pfropfen weiterhin zur Befestigung
diente und der überstehende Teil entsprechend der nunmehr zur Verfügung
stehenden größeren Freiheit verbreitert wird. Geschieht dies bei Beibehaltung
der Einstückigkeit, was die hinzugefügten Merkmale ebenfalls zulassen, ent-
steht dadurch ein scheibenförmiges Element mit größerer Fläche als die Mün-
dungsfläche. Deshalb stellen auch die Maßnahmen, wie sie der nach Hilfsan-
trag 4 verteidigte Patentanspruch 1 in seiner Gesamtheit vorschlägt, nur nahe-
liegende Weiterbildungen der Lehre nach der Offenlegungsschrift dar.
e) Hilfsantrag 5 ergänzt Patentanspruch 1 in der Fassung des erteilten
Patents nicht um weitere technische Maßnahmen, sondern fügt lediglich Funk-
tions- und Wirkungsangaben an, die die Ausgestaltung der Vorrichtung nicht
verändern. Schon von daher kann aus den vorgeschlagenen Ergänzungen eine
erfinderische Leistung nicht abgeleitet werden.
f) Nach Hilfsantrag 6 werden neben dem zusätzlichen Merkmal des
Hilfsantrags 2 lediglich Wirkungsangaben ergänzt, und zwar
(4’) daß die Vorrichtung den konstanten Effekt hat, daß Flüssigkeit
aus dem Behälter über den flüssigkeitsdurchlässigen Ver-
schluß in die poröse Masse absorbiert wird und
(5’) Duftstoffe von der porösen Masse verdampfen, um so einen
frischen Geruch in dem Toilettenraum zu verbreiten, und
(6’) daß das Spülwasser die aktive Substanz zum Reinigen der
Schüssel mit sich trägt.
Damit werden Wirkungen beschrieben, wie sie sich ohne weiteres aus
den entsprechenden Sachmerkmalen ergeben, hinsichtlich der Merkmale 5’
und 6’ aber auch in der deutschen Offenlegungsschrift 34 19 169 (S. 4
Z. 23-26, Z. 30-31) angesprochen sind. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit
solche Wirkungsangaben zulässig sind (vgl. EPA - Beschwerdekammer
- T 6/81, ABl. EPA 1982, 183 - Elektrodenschlitten). Jedenfalls ergaben sie sich
für den Fachmann bereits ohne erfinderisches Zutun aus der genannten Offen-
legungsschrift. Auch ihre Kombination mit den anderen Merkmalen des Patent-
anspruchs führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 1 PatG i.V.m. § 97 ZPO
und hinsichtlich der Streithelferin aus § 101 Abs. 1 ZPO (vgl. Sen.Urt. v.
30.9.1997 - X ZR 85/94, GRUR 1998, 382 - Schere). Eine abweichende Ent-
scheidung über die Kosten erfordert die Billigkeit nicht.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Kirchhoff