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BGH Beschluss vom 22.06.2005 – 2 StR 214/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2005 nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Angeklagten beschlossen:
Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. September
2004 wirksam zurückgenommen ist.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 15. September 2004 zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der Verteidiger des Angeklagten hat hiergegen
noch am selben Tag Revision eingelegt und diese rechtzeitig begründet. Der
Angeklagte hat mit Schreiben an das Landgericht vom 4. Januar 2005 erklärt:
"Wegen meine 2/3 will ich meine Revision zurückziehen…"
Nach Eingang dieses Schreibens hat der Generalbundesanwalt die Ak-
ten am 17. Januar 2005 an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt.
Am 4. April 2005 hat ein weiterer Verteidiger des Angeklagten die Ent-
scheidung des Revisionsgerichts über die Wirksamkeit der Rechtsmittelrück-
nahme beantragt und geltend gemacht, das Landgericht hätte den Angeklagten
über die Bedeutung einer Revisionsrücknahme belehren müssen, weil der An-
geklagte grenzdebil sei.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. April
2005 zur Wirksamkeit der Revisionsrücknahme zutreffend ausgeführt:
"Der Angeklagte hat durch sein Schreiben vom 04. Januar 2005 die Re-
vision zurückgenommen. Die Rücknahmeerklärung erstreckt sich auch auf das
Rechtsmittel des Verteidigers (BGH NStZ 1985, 207).
Die Revisionsrücknahme ist auch wirksam. Anhaltspunkte dafür, dass
der Angeklagte bei der Abgabe der Erklärung nicht verhandlungsfähig gewe-
sen ist, bestehen nicht. Der Umstand, dass ausweislich der Urteilsgründe von
unterdurchschnittlicher Intelligenz ist, steht der Annahme der Verhandlungsfä-
higkeit und damit der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung nicht entgegen
(Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl., § 302 Rdn. 8 a; vgl. auch BGH NStZ 1984,
329), zumal der Angeklagte bei der Tatbegehung voll schuldfähig war (UA S.
14).
Die Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar (ständige
Rechtsprechung BGH NStZ 1988, 213; Meyer-Goßner aaO Rdn. 9 mwN). Ein
Ausnahmefall von diesem Grundsatz liegt hier nicht vor. Die in der Antrags-
schrift aufgeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen anders
gelagerte, nicht vergleichbare Fälle. Das Landgericht hatte auch keinen An-
lass, in der Hauptverhandlung den Angeklagten in Hinsicht auf die Folgen ei-
ner Revisionsrücknahme aufzuklären.
Unbeschadet dessen ergibt sich aus der Antragsschrift selber, dass der
Angeklagte bei der Revisionsrücknahme sich über deren Wirkung im Klaren
war, denn er wollte erklärtermaßen die - dann auch eingetretene - Rechtskraft
des Urteils erreichen, um so eine Aussetzung des Strafrests zum 2/3-Zeitpunkt
zu ermöglichen."
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Roggenbuck