Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.06.2005 – I ZB 70/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Juni 2005

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,

Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des

2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Juni 2005 wird auf

seine Kosten als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 25 €.

Gründe

I. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F., § 72

GKG

findet

im Kostenansatzverfahren eine Beschwerde an einen obersten

Gerichtshof des Bundes nicht statt.

Das Rechtsmittel ist auch deshalb unzulässig, weil der Rechtsmittelschriftsatz

nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von

dem Rechtsbeschwerdeführer selbst unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Schaffert

Bergmann