BGH Beschluss vom 23.06.2005 – I ZB 70/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Juni 2005
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des
2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Juni 2005 wird auf
seine Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 25 €.
Gründe
I. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F., § 72
GKG
findet
im Kostenansatzverfahren eine Beschwerde an einen obersten
Gerichtshof des Bundes nicht statt.
Das Rechtsmittel ist auch deshalb unzulässig, weil der Rechtsmittelschriftsatz
nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von
dem Rechtsbeschwerdeführer selbst unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Schaffert
Bergmann