Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.06.2005 – IX ZR 250/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neškovi(cid:1), Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 23. Juni 2005

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des

Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. August 2001

wird nicht angenommen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin

79 % und die Beklagten 21 % zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 61.317,20 €

(119.926,02 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO

a.F.). Mit der Nichtannahme der Revision verliert die unselbständige Anschluß-

revision der Beklagten ihre Wirkung (§ 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO a.F.).

Fischer

Neškovi(cid:1)

Vill

Cierniak

Lohmann