BGH Beschluss vom 23.06.2005 – IX ZR 278/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neškovi(cid:1), Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 23. Juni 2005
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 2001 wird nicht
angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf € 51. 129,19
festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf
und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Das Beru-
fungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch rechtsfehlerfrei als verjährt
behandelt.
Fischer
Neškovi(cid:1)
Vill
Cierniak
Lohmann