Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.06.2005 – IX ZR 278/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neškovi(cid:1), Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 23. Juni 2005

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 2001 wird nicht

angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf € 51. 129,19

festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf

und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Das Beru-

fungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch rechtsfehlerfrei als verjährt

behandelt.

Fischer

Neškovi(cid:1)

Vill

Cierniak

Lohmann