BGH Beschluss vom 23.06.2005 – IX ZR 67/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 23. Juni 2005
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Januar 2001 wird nicht ange-
nommen.
Dem Kläger werden die Kosten des Revisionsverfahrens aufer-
legt.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 70.513,45 €
(137.912,32 DM) festgesetzt.
Gründe
Das Berufungsurteil wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-
deutung auf und die Revision verspricht keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Das
Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Sachvortrag des Klä-
gers
rechtlich weder zur schlüssigen Darlegung der haftungsausfüllenden Kausalität
noch zur Höhe des hierbei vermeidbaren Schadens im Gesamtvermögensver-
gleich genügt.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann