Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.06.2005 – IX ZR 67/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 23. Juni 2005

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Januar 2001 wird nicht ange-

nommen.

Dem Kläger werden die Kosten des Revisionsverfahrens aufer-

legt.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 70.513,45 €

(137.912,32 DM) festgesetzt.

Gründe

Das Berufungsurteil wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-

deutung auf und die Revision verspricht keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Das

Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Sachvortrag des Klä-

gers

rechtlich weder zur schlüssigen Darlegung der haftungsausfüllenden Kausalität

noch zur Höhe des hierbei vermeidbaren Schadens im Gesamtvermögensver-

gleich genügt.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann