BGH Beschluss vom 23.06.2005 – IX ZR 75/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neškovi(cid:1) , Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 23. Juni 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
26. Februar 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
wird auf 65.414,14 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch
im übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht geltend, wegen Rechtsgrund-
sätzlichkeit und zur Fortbildung des Rechts sei über die Frage zu entscheiden,
ob in Anwaltshaftungsfällen der gesamte Streitstoff des Vorprozesses zu be-
rücksichtigen sei oder nur der im dortigen Berufungsverfahren durch die Beru-
fung des Gegners festgelegte Streitstoff, im vorliegenden Fall also, ob der be-
klagte Rechtsanwalt im Haftungsprozeß geltend machen kann, die Beklagte im
Vorprozeß hätte nicht nur ihre eigene Berufung weiterverfolgt, sondern auf eine
zulässige Berufung des Klägers das Ersturteil auch noch mit einer weiteren,
unselbständigen Anschlußberufung angegriffen.
Die Revision ist wegen dieser Frage nicht zuzulassen. Die Rechtsfrage
ist geklärt.
Der Schadensersatzrichter hat zu prüfen, wie nach seiner Auffassung
der Vorprozeß richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Dabei hat er
von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht des Vorprozesses bei
pflichtgemäßem Verhalten des verklagten Anwalts unterbreitet worden wäre
(BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572, 1573; Zuge-
hör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1103).
Macht der auf Schadensersatz verklagte Rechtsanwalt geltend, der geg-
nerische Anwalt hätte im Vorprozeß ein tatsächlich seinerzeit nicht eingelegtes
Rechtsmittel noch eingelegt und wäre damit erfolgreich gewesen, handelt es
sich um die Geltendmachung eines Vorteilsausgleichs.
Darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen des Vorteils-
ausgleichs und damit dafür, daß die damalige Beklagte seinerzeit die Feststel-
lungswiderklage im Wege unselbständiger Anschlußberufung zu einer zulässi-
gen Berufung des Klägers weiterverfolgt hätte, ist der beklagte Rechtsanwalt
(vgl. BGHZ 127, 391, 395; Zugehör/Fischer aaO Rn. 1122). Dazu hat der Be-
schwerdeführer jedoch in den Tatsacheninstanzen nicht ausreichend vorgetra-
gen.
2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Zu-
lassung der Revision ebenfalls nicht. Hierfür genügt zwar unter anderem, wenn
Verfahrensgrundrechte verletzt worden wären oder ein Verstoß gegen das
Willkürverbot vorläge (vgl. BGHZ 154, 288, 294, 295 f). Derartige Rechtsfehler
zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht auf.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2
ZPO.
Fischer
Neškovi(cid:1)
Vill
Cierniak
Lohmann