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BGH Urteil vom 23.06.2005 – VII ZB 33/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZB 33/04

BESCHLUSS

vom

23. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann,

Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der

Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des

8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Oktober

2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger begehrt Prozeßkostenhilfe für die Geltendmachung von

Werklohnforderungen in Höhe von insgesamt 32.889,12 € aus abgetretenem

Recht der in der Insolvenz befindlichen W.-GmbH, deren Geschäftsführer er

gewesen war.

Die streitgegenständlichen Forderungen waren vor der Insolvenz der

W.-GmbH im Wege einer Globalzession an die Sparkasse G. abgetreten wor-

den, die Kredite an die W.-GmbH finanziert hatte. Der Kläger haftet aufgrund

von Grundpfandrechten und einer selbstschuldnerischen Bürgschaft gegenüber

der Sparkasse G. für die Verbindlichkeiten der insolventen W.-GmbH. 2003 trat

die Sparkasse G. sämtliche von der Globalzession umfaßten Ansprüche der

W.-GmbH an den Kläger ab und erklärte, aus der Globalzession keine Rechte

mehr geltend machen zu wollen. Sie beabsichtigt, andere Sicherheiten zu ver-

werten, u. a. eine Grundschuld und die Bürgschaft des Klägers. Der Kläger

möchte die Forderungen der W.-GmbH realisieren.

Er hat gegen den Beklagten 32.889,12 € geltend gema cht und dafür Pro-

zeßkostenhilfe beantragt. Das Landgericht hat den Antrag wegen Fehlens der

wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des

Klägers ist erfolglos geblieben. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbe-

schwerde zugelassen, weil ein anderes Beschwerdegericht dem Kläger wegen

einer anderen, ebenfalls von der Sparkasse G. an diesen abgetretenen Forde-

rung der W.-GmbH Prozeßkostenhilfe bewilligt hat. Der Kläger hat Rechtsbe-

schwerde eingelegt; ihm ist zur Durchführung der Rechtsbeschwerde Prozeß-

kostenhilfe bewilligt worden. Im Anschluß daran hat er Wiedereinsetzung gegen

die Versäumung der Begründungsfrist der Rechtsbeschwerde beantragt und

begehrt, ihm unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Prozeßkosten-

hilfe für die Ansprüche gegen den Beklagten zu gewähren.

Gründe:

I.

Dem Kläger ist Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur

Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, § 233 ZPO. Er war vor der

Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ohne

sein Verschulden zu einer Begründung nicht in der Lage. Nach Bewilligung der

Prozeßkostenhilfe hat er die Rechtsbeschwerde fristgerecht begründet, § 236

Abs. 2, § 575 Abs. 2 ZPO.

II.

1. Das Beschwerdegericht führt aus, das Landgericht habe dem Kläger

zu Recht Prozeßkostenhilfe versagt, da ein triftiger Grund für die Abtretung der

Forderungen durch die Sparkasse G. an ihn nicht zu erkennen sei. Das fehlen-

de Interesse der Sparkasse G. an der Verwertung im Klageweg sei kein ausrei-

chender Grund für die Abtretung. Da der Kläger vermögenslos sei und die

Sparkasse G. folglich durch die selbstschuldnerische Bürgschaft des Klägers

wirtschaftlich nicht gesichert sei, werde der Kläger lediglich vorgeschoben, um

die Bürgschaftsschuld bei einem Erfolg der Klage zu verringern.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Im Ansatz zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, daß für die

Prüfung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Klage aus abgetrete-

nem Recht ausnahmsweise die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

des Zedenten maßgeblich sein können, wenn für die Abtretung kein triftiger

Grund zu erkennen ist und wenn die Umstände es nahelegen, daß der Zedent

wirtschaftlich Beteiligter des Rechtsstreits ist (BGH, Urteil vom 20. März 1967

- VII ZR 296/64, BGHZ 47, 289, 292; OLG Celle, NJW-RR 1999, 579; KG, MDR

2002, 1396).

Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat ein rechtliches und wirtschaftli-

ches Interesse daran, Forderungen der W.-GmbH, soweit sie begründet sind,

gerichtlich durchzusetzen. Sofern der Beklagte einen bestehenden Anspruch

erfüllen muß, kann der Kläger den Betrag zur Tilgung eigener Schulden oder

der Schulden der W.-GmbH einsetzen, um damit zugleich seine akzessorische

Bürgschaftsschuld bei der Zedentin zu verringern. Mangels weitergehender

Feststellungen liegen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Annahme

vor, der Kläger werde als vermögenslose Partei von der Sparkasse G. lediglich

vorgeschoben, um auf Staatskosten den Prozeß letztlich für sie zu führen.

Nach alledem ist für eine Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auf das Vor-

liegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen des Klägers ab-

zustellen; diese liegen vor.

3. Danach kann der angefochtene Beschluß nicht bestehenbleiben; er ist

aufzuheben. Nach Zurückverweisung wird das Beschwerdegericht zu entschei-

den haben, ob und inwieweit die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Dressler Haß Hausmann

Kuffer Kniffka