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BGH Beschluss vom 23.06.2005 – VII ZR 124/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,

Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle

vom 21. April 2004 wird zurückgewiesen.

Mögliche Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts

zur Rechtskrafterstreckung hinsichtlich des von der Klägerin gegen die

A-GmbH erwirkten Titels veranlassen die Zulassung nicht, da kein

Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist.

Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Die Beklagte zu 2 wird des Rechtsmittels der

Nichtzulassungsbeschwerde für verlustig erklärt, nachdem sie dieses

zurückgenommen hat.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit

Ausnahme der Gerichtskosten, die der Beklagte zu 1 alleine trägt.

Gegenstandswert: 36.802,01 €

Dressler

Hausmann

Wiebel

Kuffer

Safari Chabestari