BGH Beschluss vom 23.06.2005 – VII ZR 124/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,
Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle
vom 21. April 2004 wird zurückgewiesen.
Mögliche Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts
zur Rechtskrafterstreckung hinsichtlich des von der Klägerin gegen die
A-GmbH erwirkten Titels veranlassen die Zulassung nicht, da kein
Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist.
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Die Beklagte zu 2 wird des Rechtsmittels der
Nichtzulassungsbeschwerde für verlustig erklärt, nachdem sie dieses
zurückgenommen hat.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der Gerichtskosten, die der Beklagte zu 1 alleine trägt.
Gegenstandswert: 36.802,01 €
Dressler
Hausmann
Wiebel
Kuffer
Safari Chabestari