BGH Beschluss vom 23.06.2005 – VII ZR 204/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann,
Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main in Kassel vom 22. Juni 2004 wird verworfen.
Die Beklagte
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 10.644,62 €
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzuläs-
sig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer
20.000 € nicht übersteigt.
Das Berufungsgericht hat die Klageforderung in Höhe von 30.641,28 €
für berechtigt erachtet und hiergegen entsprechend dem Vorbringen der Be-
klagten in Höhe von 24.456,51 € deren Primäraufrechnu ng durchgreifen lassen.
Von den verbleibenden 6.184,77 € sah das Berufungsgeri cht 1.724,92 € als
durch die Hilfsaufrechnung getilgt an, so daß ein Verurteilungsbetrag von
4.459,85 € verblieb. Die mit der Revision geltend zu m achende Beschwer der
Beklagten setzt sich daher aus dem Verurteilungsbetrag von 4.459,85 €, dem in
dieser Höhe aberkannten Betrag der zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderung
sowie dem durch Hilfsaufrechnung verbrauchten Teil dieser Forderung in Höhe
von 1.724,92 € zusammen. Es ergibt sich somit ein Gesamtbe trag der Be-
schwer in Höhe von 10.614,62 €. Entgegen der Auffassung der Nichtzulas-
sungsbeschwerde kann der darüber hinausgehende Teil der zur Hilfsaufrech-
nung gestellten Forderung bei der Berechnung des Wertes der Beschwer nicht
berücksichtigt werden.
Dressler Haß Hausmann
Wiebel Kniffka