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BGH Beschluss vom 23.06.2005 – VII ZR 204/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann,

Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main in Kassel vom 22. Juni 2004 wird verworfen.

Die Beklagte

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 10.644,62 €

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzuläs-

sig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

20.000 € nicht übersteigt.

Das Berufungsgericht hat die Klageforderung in Höhe von 30.641,28 €

für berechtigt erachtet und hiergegen entsprechend dem Vorbringen der Be-

klagten in Höhe von 24.456,51 € deren Primäraufrechnu ng durchgreifen lassen.

Von den verbleibenden 6.184,77 € sah das Berufungsgeri cht 1.724,92 € als

durch die Hilfsaufrechnung getilgt an, so daß ein Verurteilungsbetrag von

4.459,85 € verblieb. Die mit der Revision geltend zu m achende Beschwer der

Beklagten setzt sich daher aus dem Verurteilungsbetrag von 4.459,85 €, dem in

dieser Höhe aberkannten Betrag der zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderung

sowie dem durch Hilfsaufrechnung verbrauchten Teil dieser Forderung in Höhe

von 1.724,92 € zusammen. Es ergibt sich somit ein Gesamtbe trag der Be-

schwer in Höhe von 10.614,62 €. Entgegen der Auffassung der Nichtzulas-

sungsbeschwerde kann der darüber hinausgehende Teil der zur Hilfsaufrech-

nung gestellten Forderung bei der Berechnung des Wertes der Beschwer nicht

berücksichtigt werden.

Dressler Haß Hausmann

Wiebel Kniffka