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BGH Beschluss vom 28.06.2005 – 1 StR 156/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 3. Dezember 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin er-
gänzt, daß die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhält-
nis 1 : 1 auf die Mindestverbüßungszeit der lebenslangen Frei-
heitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO).
Indes war die Urteilsformel um die Entscheidung über die Anrechnung
der in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Entgegen § 51
Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht in der Urteilsformel keine Bestimmung
über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier
erkannte Strafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung muß jedoch in der Ur-
teilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 27, 287, 288). Der Senat holt
den grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Ausspruch über die Anrechnung
nach. Wie die Strafkammer in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, hatte
sie ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, den in Spanien erlittenen Freiheits-
entzug im Verhältnis 1 : 1 anzurechnen (UA S. 55). Dieser Maßstab erscheint
weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen, so daß der Senat entsprechend
§ 354 Abs. 1 StPO die Anrechnung in diesem Umfang selbst ausgesprochen
hat.
Nack Wahl Kolz
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