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BGH Beschluss vom 28.06.2005 – 1 StR 156/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 156/05

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2005 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Stuttgart vom 3. Dezember 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin er-

gänzt, daß die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhält-

nis 1 : 1 auf die Mindestverbüßungszeit der lebenslangen Frei-

heitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO).

Indes war die Urteilsformel um die Entscheidung über die Anrechnung

der in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Entgegen § 51

Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht in der Urteilsformel keine Bestimmung

über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier

erkannte Strafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung muß jedoch in der Ur-

teilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 27, 287, 288). Der Senat holt

den grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Ausspruch über die Anrechnung

nach. Wie die Strafkammer in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, hatte

sie ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, den in Spanien erlittenen Freiheits-

entzug im Verhältnis 1 : 1 anzurechnen (UA S. 55). Dieser Maßstab erscheint

weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen, so daß der Senat entsprechend

§ 354 Abs. 1 StPO die Anrechnung in diesem Umfang selbst ausgesprochen

hat.

Nack Wahl Kolz

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