BGH Beschluss vom 28.06.2005 – 1 StR 187/05
1. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
BGHR: ja
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BtMG § 31 Nr. 1, Nr. 2
Die Kooperation eines Beschuldigten mit den Ermittlungsbehörden, wodurch bislang
nicht bekannte oder an unbekanntem Ort gelagerte Betäubungsmittelmengen si-
chergestellt werden, kann die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 und Nr. 2 BtMG erfül-
len.
BGH, Beschl. vom 28. Juni 2005 - 1 StR 187/05 - LG Memmingen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2005 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Memmingen vom 21. Dezember 2004 im Strafausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die gegen dieses
Urteil eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiel-
len Rechts rügt, hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Im übrigen ist das
Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Kam-
mer hat die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen;
das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG hat sie
verneint. Das Landgericht erörtert jedoch nicht, ob die Voraussetzungen des
"vertypten" Strafmilderungsgrundes des § 31 BtMG vorliegen, obwohl - worauf
auch der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - nach den Ausführungen
im Urteil eine solche Prüfung zumindest nicht fernlag (s. UA S. 9) und die
Strafkammer selbst die Zusammenarbeit des Angeklagten mit der Polizei fest-
gestellt hat (UA S. 13).
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten der Angeklagte und
der gesondert verfolgte B. Anfang 2004 bei dem ebenfalls anderweit
verfolgten Ö. 3.000 Ecstasy-Tabletten zum Preis von 1,75 Euro pro Stück
bestellt und von ihm geliefert erhalten. Davon verkauften sie mehrere Hundert
Tabletten zum Preis von 3,50 Euro je Stück an den gesondert verfolgten P.
. Nachdem P. in der Folgezeit festgenommen worden war, erklärte er
sich zu einem Scheingeschäft bereit, bei welchen dann der Angeklagte festge-
nommen werden konnte.
Nunmehr erklärte sich auch der Angeklagte bereit, ein von der Staats-
anwaltschaft genehmigtes Scheingeschäft durchzuführen. Dadurch konnte er
von B. die restlichen 1601 Ecstasy-Tabletten aus der gemeinsamen Be-
stellung übernehmen, welche B. nach der Verhaftung des Angeklagten
aus dem ursprünglichen Versteck entfernt und an anderer Stelle deponiert hat-
te. Dieses neue Versteck war weder dem Angeklagten noch der Polizei be-
kannt. Durch die Zusammenarbeit des Angeklagten mit der Polizei konnten
somit diese 1.601 Tabletten sichergestellt und zugleich verhindert werden, daß
sie weiterveräußert wurden.
Das Landgericht hat bei seinen Erwägungen zur Strafzumessung zwar
ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte durch seine Zusammenarbeit mit
der Polizei zur Sicherstellung von 1.601 Ecstasy-Tabletten beigetragen hat (UA
S. 13). Nach den Feststellungen bleibt jedoch unklar, ob und wie weit durch die
Angaben der Angeklagten ein wesentlicher Aufklärungserfolg i.S.v. § 31 BtMG
nicht nur durch die Sicherstellung der versteckten Ecstasy-Tabletten sondern
möglicherweise auch durch die Festnahme des anderweit verfolgten B.
eingetreten ist. Jedoch lassen die Formulierungen in den Urteilsgründen es
zumindest als naheliegend erscheinen, daß die Voraussetzungen des § 31
BtMG gegeben sind. Daher war eine ausdrückliche Erörterung dieser Frage
hier geboten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die Voraus-
setzungen des § 31 BtMG auch bei einem Angeklagten erfüllt sein, der über
seinen eigenen – bereits bekannten - Tatbeitrag hinaus Tataufklärung betreibt
(BGH NStZ-RR 2002, 251; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 29).
Vorliegend war zwar der Tatbeitrag des Angeklagten den Ermittlungsbe-
hörden bereits bekannt und auch das Rauschgift teilweise sichergestellt wor-
den, mehr als die Hälfte der Gesamtlieferung der Ecstasy-Tabletten befand
sich jedoch nach der Festnahme des Angeklagten an einem sowohl dem Ange-
klagten als auch der Polizei unbekannten Ort und hätte daher auch in den frei-
en Verkehr gelangen können. Diese Tabletten konnten ersichtlich erst auf-
grund der Bereitschaft des Angeklagten zu einem Scheingeschäft sichergestellt
werden.
Allerdings verlangt § 31 Nr. 1 BtMG nicht notwendig einen Fahndungser-
folg (BGH StV 1994, 544 m.w.Nachw.). Umgekehrt genügt aber die Ermögli-
chung eines Fahndungserfolgs, auch wenn das Verhalten des Tatbeteiligten
den Ermittlungsbehörden bereits bekannt ist: Die Auslegung von § 31 BtMG
hat sich an der Zielsetzung dieser Bestimmung zu orientieren (BGHR BtMG §
31 Nr. 1 Aufdeckung 29). § 31 Nr. 1 BtMG soll die Möglichkeit der Verfolgung
begangener Straftaten verbessern (BGHSt 31, 163, 167; 33, 80, 81; BGH StV
1994, 543, 544). Diese Voraussetzungen können aber auch vorliegen, wenn es
durch die Mitwirkung eines Angeklagten gelingt, weitere – den Ermittlungsbe-
hörden bislang nicht bekannte oder an unbekanntem Ort versteckte - Betäu-
bungsmittel sicherzustellen. In solchen Fällen kann sowohl eine im Ergebnis
besonders wirksame Form der Aufklärungshilfe entsprechend § 31 Nr. 1 BtMG
(vgl. auch BGHR aaO) wie auch eine besonders wirksame Form der Verhinde-
rung geplanter Straftaten im Sinne des § 31 Nr. 2 BtMG gegeben sein.
Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht der Strafausspruch auch.
Zwar hat das Landgericht bei seinen Erwägungen zur Strafzumessung die Zu-
sammenarbeit des Angeklagten mit der Polizei berücksichtigt. Dennoch kann
nicht sicher ausgeschlossen werden, daß die Einzelstrafen milder ausgefallen
wären, wenn die Kammer die Voraussetzungen des § 31 BtMG geprüft hätte.
Die Aufhebung dieser Strafen führt zugleich zur Aufhebung der Gesamtstrafe
einschließlich der dazu getroffenen Feststellungen.
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