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BGH Beschluss vom 28.06.2005 – 1 StR 235/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Januar 2005 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Trotz der fehlerhaften Berechnung des zwei Mal gesenkten Straf- rahmens für den versuchten Totschlag erscheint die insoweit ver- hängte Strafe, die eher milde ausgefallen ist, dem Senat angemes- sen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO, zumal die Annahme niedriger Beweggründe im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB hier sehr nahe lag.
Nack Wahl Kolz
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