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BGH Beschluss vom 28.06.2005 – 3 StR 178/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf vom 9. Dezember 2004 im Schuldspruch da-
hin geändert, daß er des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in
vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem
Mißbrauch von Schutzbefohlenen, des sexuellen Mißbrauchs
einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen sowie der versuchten
sexuellen Nötigung in Tateinheit mit versuchtem sexuellen
Mißbrauch einer Schutzbefohlenen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs
hinsichtlich der Fälle II. 1. und 2. der Urteilsgründe, im übrigen ist es unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
In den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe muß jeweils die Verurteilung
wegen tateinheitlich verwirklichten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohle-
nen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjäh-
rung eingetreten ist. Das Landgericht hat in den genannten Fällen als Tatzeiten
März 1997 bzw. Pfingsten 1997 festgestellt. Die erste zur Unterbrechung der
Verjährung geeignete Handlung war die Anordnung der Beschuldigtenverneh-
mung am 3. April 2003 (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Zu diesem Zeitpunkt war die
für § 174 Abs. 1 StGB geltende fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4
StGB) bereits abgelaufen. Daß dieser Vorwurf jeweils mit dem nicht verjährten
sexuellen Mißbrauch eines Kindes in Tateinheit steht, ist insoweit ohne Bedeu-
tung; denn die Verjährung bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen
für jede Gesetzesverletzung gesondert (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl.
§ 78 a Rdn. 5 m. w. N.). Die Anwendung von Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Än-
derung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestim-
mung vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3007), durch den bestimmt ist, daß
nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB nunmehr auch bei Straftaten nach § 174 StGB
die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, ist im
vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes (1. April 2004) bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war
(vgl. BGHR StGB § 78 b Abs. 1 Ruhen 12). Danach ist der Angeklagte in den
Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe jeweils allein des sexuellen Mißbrauchs
eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB in der bis zum 31. März 1998 gelten-
den Fassung schuldig.
Der Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Einzelfreiheitsstrafen
von einem Jahr und vier Monaten bzw. einem Jahr und acht Monaten sowie der
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren bedarf es nicht. Der Senat schließt im
Hinblick darauf, daß das Landgericht den zu Unrecht angenommenen tatein-
heitlich begangenen sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen in den betrof-
fenen Fällen nicht erkennbar strafschärfend berücksichtigt hat und eine solche
Tatmodalität, ungeachtet einer insoweit eingetretenen Verjährung, bei einer
Verurteilung nach § 176 StGB - wenn auch mit minderem Gewicht - berücksich-
tigt werden kann (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 175 m. w. N.), aus, daß der Tatrich-
ter bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Verjährung geringere Einzelstra-
fen und eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Zudem sind die
Strafen auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen
des Landgerichts angemessen (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO; zu dessen An-
wendbarkeit vgl. Senat NJW 2005, 913 zur Veröffentlichung in BGHSt be-
stimmt).
Tolksdorf Miebach Wink-
ler
Becker Hubert