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BGH Beschluss vom 28.06.2005 – 3 StR 194/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2005 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Zu der vermißten Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens mußte sich das Landgericht nicht gedrängt sehen.
Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert