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BGH Beschluss vom 28.06.2005 – 3 StR 195/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 195/05

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts am 28. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 22. Februar 2005 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von acht Jahren

verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er

die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt

auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache

an das Landgericht.

Nach den Feststellungen gab der erheblich alkoholisierte Angeklagte

dem Geschädigten, der ohne Bodenkontakt schräg auf einer Metallstange saß,

die auf der Brüstung eines Abgangs zu einer U-Bahn-Station angebracht war,

mit beiden Händen einen kräftigen Stoß, so daß der Geschädigte den Halt ver-

lor, etwa vier Meter nach unten in den Eingang der U-Bahn-Station stürzte und

dadurch schwer verletzt wurde.

Das Urteil hat keinen Bestand, weil die Feststellung des Landgerichts,

der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, nicht frei von

Rechtsfehlern ist.

Das Landgericht hat auf das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsat-

zes allein aus der besonders gefährlichen Gewaltanwendung geschlossen.

Damit wird es den Anforderungen nicht gerecht. Zwar liegt es bei äußerst ge-

fährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit

rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen. Angesichts der hohen

Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer in Betracht zu ziehen,

daß der Täter die Gefahr des Todes nicht erkannt oder jedenfalls darauf ver-

traut hat, diese Folge werde nicht eintreten. Der Schluß auf bedingten Tö-

tungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter alle nach

Sachlage in Betracht kommenden Umstände, die ein solches Ergebnis in Frage

stellen können, in seine entsprechenden Erwägungen einbezogen hat (vgl.

Senat NStZ-RR 2004, 204 m. w. N.). Das gilt insbesondere in Fällen, in denen

ein einsichtiger Beweggrund für eine so schwere Tat wie die Tötung eines

Menschen fehlt, sowie bei Einzelhandlungen, die - wie hier - spontan in

affektiver Erregung ausgeführt worden sind (vgl. BGHR StGB § 212 Absatz 1

Vorsatz, bedingter 27).

Die danach gebotene Einbeziehung aller Umstände läßt das angefoch-

tene Urteil vermissen. Das Landgericht hat sich in diesem Zusammenhang ins-

besondere nicht mit der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten zur Tat-

zeit (BAK von 2,2 ‰), seiner schizoiden Persönlichkeitsstörung sowie mit

dem Umstand auseinandergesetzt, daß sich der Geschädigte - vom Angeklag-

ten unbemerkt - im Augenblick des Stoßes zum Eingangsbereich der U-Bahn-

Station hinuntergebeugt hatte.

Die Sache muß daher neu verhandelt und entschieden werden. Der

neue Tatrichter wird dabei auch Gelegenheit haben, die besonderen Gege-

benheiten des Tatortes und die näheren Umstände des Tatgeschehens

umfassend aufzuklären und darzustellen, so etwa auch die Höhe und Breite

der Brüstung und der darauf angebrachten Stange sowie die Haltung und Lage

der Hände des Geschädigten unmittelbar vor dem Stoß. Er wird auch die

Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB

erneut zu prüfen haben. Dabei wird zu bedenken sein, daß der erforderliche

symptomatische Zusammenhang nicht schon allein deshalb verneint werden

kann, weil außer dem Hang zu übermäßigem Alkoholkonsum auch die beim

Angeklagten vorhandenen Persönlichkeitsmängel die Disposition

für die

Begehung von Straftaten begründen (vgl. BGHR StGB § 64 Zusammenhang,

symptomatischer 1, 2). Im übrigen müssen Anordnung und Vollzug der

Maßregel lediglich an die hinreichend konkrete Aussicht geknüpft sein, den

Süchtigen zumindest für eine gewisse Zeit vor dem Rückfall in die akute Sucht

zu bewahren. Einer Erwartung, daß der Angeklagte außerhalb des Vollzugs

(überhaupt) keine rechtswidrigen Taten mehr begeht, bedarf es nicht.

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert