BGH Beschluss vom 28.06.2005 – 3 StR 200/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Juni 2005 in der Strafsache gegen
alias: Anas Fabago
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2005 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 17. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin berichtigt, daß der An- geklagte entsprechend der verkündeten Urteilsformel des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsbe- raubung sowie des Computerbetruges in sechs Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen.
Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert