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BGH Urteil vom 28.06.2005 – 4 StR 133/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 133/05

Urteil

vom

28. Juni 2005

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni

2005, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

als Vorsitzender,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Dr. Ernemann,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 21. Dezember 2004 wird

verworfen.

2. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-

schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Voll-

streckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt

der Beschuldigte die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Urteil weist entgegen der Auf-

fassung der Revision und des Generalbundesanwalts keinen durchgreifenden

Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten auf.

1. Nach den Feststellungen leidet der Beschuldigte an einer paranoiden

Schizophrenie und einem schizophrenen Residuum. Die Erkrankung geht ein-

her mit einem sekundären Alkoholmißbrauch. Erste Krankheitsanzeichen traten

bereits im Jahre 1984 auf. Der Beschuldigte, der sich seither häufig in stationä-

rer psychiatrischer Behandlung befand, steht seit 1991 unter Betreuung. Seit

1989 trat er vielfach strafrechtlich in Erscheinung, wobei er insbesondere An-

fang der 90er Jahre wegen mehrerer, auch körperlicher, stets unter Alkoholein-

fluß begangener Aggressionshandlungen zum Nachteil seiner früheren Le-

bensgefährtin auffiel. Sämtliche Verfahren wurden wegen Schuldunfähigkeit

des Beschuldigten eingestellt. Dem vorliegenden Verfahren liegen Vorfälle aus

dem Jahre 2002 zugrunde. Im Juni 2002 drohte der Beschuldigte Mitarbeitern

des Sozialamtes an, sie mit einer von ihm zu Hause verwahrten Axt zu erschla-

gen. Im Dezember 2002 schlug er nach dem Genuß alkoholischer Getränke

eine Bekannte mit der Faust ins Gesicht und zertrümmerte anschließend deren

Wohnungseinrichtung. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der

Beschuldigte auch diese Taten infolge seiner schizophrenen Erkrankung im

Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangen hat und von ihm auch

künftig, insbesondere im Zusammenhang mit dem bestehenden sekundären

Alkoholmißbrauch, vergleichbare Straftaten vor allem gegen Personen aus sei-

nem unmittelbaren Umfeld zu erwarten sind.

2. Dem Inhalt des Urteils ist, anders als der Generalbundesanwalt meint,

mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die Strafkammer bei der Be-

urteilung der Schuldfähigkeit von einer fehlenden Steuerungsfähigkeit des Be-

schuldigten ausgegangen ist und die Anwendung des § 20 StGB nicht etwa

rechtsfehlerhaft auf beide Alternativen, nämlich sowohl auf das Fehlen der Ein-

sichtsfähigkeit als auch auf das Fehlen der Steuerungsfähigkeit gestützt hat

(vgl. BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1). Das Landgericht hat sich mit den

Ausführungen des Sachverständigen zum Krankheitsbild des Beschuldigten

auseinandergesetzt und sich dessen Bewertung, - allein - die Steuerungsfähig-

keit des Beschuldigten sei aufgrund einer paranoiden Schizophrenie und eines

damit einhergehenden sekundären Alkoholmißbrauchs bei den Taten aufgeho-

ben gewesen, angeschlossen (UA 12). Die Strafkammer hat bei Begründung

des Schuldausschlusses, worauf der Generalbundesanwalt selbst zutreffend

hinweist, wiederholt auf die fehlende Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten

abgestellt. Es kann deshalb auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusam-

menhangs der Urteilsgründe davon ausgegangen werden, daß es sich bei der

Formulierung im Rahmen der Darstellung des Sachverhalts, die "Einsichtsfä-

higkeit" des Beschuldigten sei infolge einer krankhaften seelischen Störung bei

den verfahrensgegenständlichen Taten ausgeschlossen gewesen (UA 11), um

ein offensichtliches Vergreifen im Ausdruck handelt.

Den Urteilsgründen können darüber hinaus sowohl die erforderlichen

Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung der Schuldfähigkeit (vgl. BGHR

StGB § 63 Zustand 20; BGH NStZ-RR 2003, 232) als auch die tatkausale Be-

deutung der Erkrankung des Beschuldigten entnommen werden. Auch die Er-

wägungen des Landgerichts zur Gefährlichkeitsprognose begegnen keinen

rechtlichen Bedenken. Es ist vielmehr unter Würdigung des Werdegangs und

der Erkrankung des Beschuldigten sowie der von ihm in zurückliegender Zeit

begangenen rechtswidrigen Taten ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt,

daß von ihm infolge seines Zustandes auch künftig nicht nur Taten im unter-

sten Bereich der Kriminalität, sondern auch gewichtigere Straftaten, insbeson-

dere

Aggressionsdelikte gegen Personen aus seinem näheren Umfeld, zu erwarten

sind (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 9).

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible