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BGH Urteil vom 28.06.2005 – 4 StR 133/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
28. Juni 2005
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni
2005, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 21. Dezember 2004 wird
verworfen.
2. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-
schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Voll-
streckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt
der Beschuldigte die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Urteil weist entgegen der Auf-
fassung der Revision und des Generalbundesanwalts keinen durchgreifenden
Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten auf.
1. Nach den Feststellungen leidet der Beschuldigte an einer paranoiden
Schizophrenie und einem schizophrenen Residuum. Die Erkrankung geht ein-
her mit einem sekundären Alkoholmißbrauch. Erste Krankheitsanzeichen traten
bereits im Jahre 1984 auf. Der Beschuldigte, der sich seither häufig in stationä-
rer psychiatrischer Behandlung befand, steht seit 1991 unter Betreuung. Seit
1989 trat er vielfach strafrechtlich in Erscheinung, wobei er insbesondere An-
fang der 90er Jahre wegen mehrerer, auch körperlicher, stets unter Alkoholein-
fluß begangener Aggressionshandlungen zum Nachteil seiner früheren Le-
bensgefährtin auffiel. Sämtliche Verfahren wurden wegen Schuldunfähigkeit
des Beschuldigten eingestellt. Dem vorliegenden Verfahren liegen Vorfälle aus
dem Jahre 2002 zugrunde. Im Juni 2002 drohte der Beschuldigte Mitarbeitern
des Sozialamtes an, sie mit einer von ihm zu Hause verwahrten Axt zu erschla-
gen. Im Dezember 2002 schlug er nach dem Genuß alkoholischer Getränke
eine Bekannte mit der Faust ins Gesicht und zertrümmerte anschließend deren
Wohnungseinrichtung. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der
Beschuldigte auch diese Taten infolge seiner schizophrenen Erkrankung im
Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangen hat und von ihm auch
künftig, insbesondere im Zusammenhang mit dem bestehenden sekundären
Alkoholmißbrauch, vergleichbare Straftaten vor allem gegen Personen aus sei-
nem unmittelbaren Umfeld zu erwarten sind.
2. Dem Inhalt des Urteils ist, anders als der Generalbundesanwalt meint,
mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die Strafkammer bei der Be-
urteilung der Schuldfähigkeit von einer fehlenden Steuerungsfähigkeit des Be-
schuldigten ausgegangen ist und die Anwendung des § 20 StGB nicht etwa
rechtsfehlerhaft auf beide Alternativen, nämlich sowohl auf das Fehlen der Ein-
sichtsfähigkeit als auch auf das Fehlen der Steuerungsfähigkeit gestützt hat
(vgl. BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1). Das Landgericht hat sich mit den
Ausführungen des Sachverständigen zum Krankheitsbild des Beschuldigten
auseinandergesetzt und sich dessen Bewertung, - allein - die Steuerungsfähig-
keit des Beschuldigten sei aufgrund einer paranoiden Schizophrenie und eines
damit einhergehenden sekundären Alkoholmißbrauchs bei den Taten aufgeho-
ben gewesen, angeschlossen (UA 12). Die Strafkammer hat bei Begründung
des Schuldausschlusses, worauf der Generalbundesanwalt selbst zutreffend
hinweist, wiederholt auf die fehlende Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten
abgestellt. Es kann deshalb auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusam-
menhangs der Urteilsgründe davon ausgegangen werden, daß es sich bei der
Formulierung im Rahmen der Darstellung des Sachverhalts, die "Einsichtsfä-
higkeit" des Beschuldigten sei infolge einer krankhaften seelischen Störung bei
den verfahrensgegenständlichen Taten ausgeschlossen gewesen (UA 11), um
ein offensichtliches Vergreifen im Ausdruck handelt.
Den Urteilsgründen können darüber hinaus sowohl die erforderlichen
Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung der Schuldfähigkeit (vgl. BGHR
StGB § 63 Zustand 20; BGH NStZ-RR 2003, 232) als auch die tatkausale Be-
deutung der Erkrankung des Beschuldigten entnommen werden. Auch die Er-
wägungen des Landgerichts zur Gefährlichkeitsprognose begegnen keinen
rechtlichen Bedenken. Es ist vielmehr unter Würdigung des Werdegangs und
der Erkrankung des Beschuldigten sowie der von ihm in zurückliegender Zeit
begangenen rechtswidrigen Taten ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt,
daß von ihm infolge seines Zustandes auch künftig nicht nur Taten im unter-
sten Bereich der Kriminalität, sondern auch gewichtigere Straftaten, insbeson-
dere
Aggressionsdelikte gegen Personen aus seinem näheren Umfeld, zu erwarten
sind (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 9).
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible