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BGH Beschluss vom 29.06.2005 – 1 StR 222/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2005 beschlossen:
Der Beschluß des Landgerichts Ravensburg vom 4. April 2005,
mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen
worden ist, wird aufgehoben.
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinle-
gungsfrist gegen das oben genannte Urteil gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Gründe:
Dem Angeklagten war gegen die Versäumung der Revisionseinlegungs-
frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zugunsten des An-
geklagten geht der Senat davon aus, daß ihn an der Fristversäumnis kein Ver-
schulden trifft, weil aus dem Protokoll nicht ersichtlich ist, daß er über die Not-
wendigkeit, die Revisionsschrift in deutscher Sprache abzufassen, belehrt wor-
den ist. Dienstliche Äußerungen der Mitglieder der Strafkammer, aus denen
sich etwas anderes ergibt, liegen ebenfalls nicht vor. Zu einer ordnungsgemä-
ßen Rechtsmittelbelehrung i. S. von § 35a StPO gehört auch der Hinweis, daß
die schriftliche Rechtsmitteleinlegung in deutscher Sprache erfolgen muß. Dies
begründet für den Angeklagten den Anspruch auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand (§ 44 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 30, 182, 185).
Mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses beginnt die Frist
zur Begründung der Revision neu zu laufen.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Elf