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BGH Beschluss vom 29.06.2005 – 2 StR 139/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 1. November 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Schuld- spruch wird jedoch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II, 3 der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlener und Beischlaf zwischen Verwandten schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
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