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BGH Beschluss vom 29.06.2005 – 2 StR 238/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 2005 gemäß
§ 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-
richts wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Gegen das Urteil vom 17. Dezember 2004 wurde rechtzeitig am 24. De-
zember 2004 Revision eingelegt. Das Urteil wurde am 26. Januar 2005 zuge-
stellt. Am 17. März 2005 wurde die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als un-
zulässig verworfen. Dieser Beschluß wurde am 18. März 2005 zugestellt. Am
23. März 2005 ging ein Schreiben des Angeklagten ein, mit dem er "Wider-
spruch" gegen den Beschluß erhebt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu aus-
geführt:
"Das Rechtsmittel, das als (fristgerechter) Antrag auf Entscheidung des
Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist (vgl. § 300 StPO),
ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt wor-
den sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden
ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig
verworfen. Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinset-
zungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision
gegen das am 26. Januar 2005 zugestellte Urteil fristgerecht in der durch § 345
Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht wor-
den ist, daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der
Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO)."
Dem schließt sich der Senat an.
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