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BGH Beschluss vom 29.06.2005 – 2 StR 238/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 238/05

BESCHLUSS

vom

29. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 2005 gemäß

§ 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-

richts wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Gegen das Urteil vom 17. Dezember 2004 wurde rechtzeitig am 24. De-

zember 2004 Revision eingelegt. Das Urteil wurde am 26. Januar 2005 zuge-

stellt. Am 17. März 2005 wurde die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als un-

zulässig verworfen. Dieser Beschluß wurde am 18. März 2005 zugestellt. Am

23. März 2005 ging ein Schreiben des Angeklagten ein, mit dem er "Wider-

spruch" gegen den Beschluß erhebt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu aus-

geführt:

"Das Rechtsmittel, das als (fristgerechter) Antrag auf Entscheidung des

Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist (vgl. § 300 StPO),

ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt wor-

den sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden

ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig

verworfen. Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinset-

zungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision

gegen das am 26. Januar 2005 zugestellte Urteil fristgerecht in der durch § 345

Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht wor-

den ist, daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der

Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO)."

Dem schließt sich der Senat an.

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