Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.06.2005 – 5 StR 250/05

5. Strafsenat

5 StR 250/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 29. Juni 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2005

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 3. März 2005 werden nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen. Der Schuldspruch wird da-

hin klargestellt, daß die Angeklagten der Verabredung einer

schweren räuberischen Erpressung schuldig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Harms Basdorf Raum

Brause Schaal