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BGH Beschluss vom 29.06.2005 – 5 StR 250/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. Juni 2005 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2005
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 3. März 2005 werden nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen. Der Schuldspruch wird da-
hin klargestellt, daß die Angeklagten der Verabredung einer
schweren räuberischen Erpressung schuldig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
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