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BGH Beschluss vom 29.06.2005 – III ZB 65/04

III. Zivilsenat

BGHR: ja

III ZB 65/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2005 durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß

des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-

burg vom 16. September 2004 - 6 Sch 1/04 - wird als unzulässig

verworfen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsbeschwerderechts-

zuges zu tragen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 40.849,78 €

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind durch Schiedsspruch vom 4. November 2003 in

Verbindung mit den Ergänzungsschiedssprüchen vom 2. Dezember 2003 und

vom 18. Dezember 2003 verurteilt worden, 40.849,78 € n ebst Zinsen an den

Antragsgegner zu zahlen und die Kosten des Verfahrens zu tragen. Sie haben

gegen den Schiedsspruch und die Ergänzungsschiedssprüche Antrag auf ge-

richtliche Aufhebung gestellt. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag stattge-

geben. Hiergegen hat der Antragsgegner Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem

Begehren, den Aufhebungsantrag zurückzuweisen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m.

§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO statthaft. Sie ist aber im

übrigen unzulässig; Zulassungsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO) sind nämlich nicht

gegeben. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

1.

Zwar hat das Oberlandesgericht die Aufhebung des Schiedsspruchs zu

Unrecht auf § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Fall 2 ZPO gestützt, wonach der

Schiedsspruch aufgehoben werden kann, wenn die Schiedsvereinbarung un-

gültig ist.

a) Die in den Bereederungsverträgen vom 15. Oktober 1992 und

18. September 1996 jeweils unter Nr. 6 getroffenen Schiedsvereinbarungen

waren allerdings - zunächst - formnichtig.

Die Wirksamkeit der noch vor dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-

Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998 (Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG) getroffe-

nen Schiedsvereinbarungen richtete sich nach dem bis dahin geltenden Recht

(Art. 4 § 1 Abs. 1 SchiedsVfG), also nach § 1027 ZPO a.F. Danach mußte ein

Schiedsvertrag ausdrücklich geschlossen werden und bedurfte er der Schrift-

form; andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsgerichtliche

Verfahren bezogen, durfte die Urkunde nicht enthalten (§ 1027 Abs. 1 ZPO

a.F.). Das zuletzt genannte Erfordernis war nicht erfüllt; die Schiedsvereinba-

rung war nicht gesondert geschlossen, sondern nur ein Abschnitt der weitere,

umfangreiche Regelungen enthaltenden Bereederungsverträge. Die Parteien

waren von dieser Form nicht entbunden, weil der Schiedsvertrag für sie beide

ein Handelsgeschäft und sie Vollkaufleute gewesen wären (§ 1027 Abs. 2 ZPO

a.F.).

b) Der Mangel der Form wurde aber durch rügelose Einlassung der An-

tragsteller auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt

(§ 1027 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. = § 1031 Abs. 6 ZPO n.F.).

Der Formmangel ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts

stets dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Schiedsbeklagte vor dem

Schiedsgericht zur Hauptsache verhandelt hat, ohne gerade wegen des Form-

mangels einen Vorbehalt zu machen. Vorbehalte, die mit dem Formmangel in

keinem Zusammenhang stehen, halten dem Schiedsbeklagten die Berufung auf

diesen Mangel nicht offen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1986

- III ZR 62/86 - BGHR ZPO § 1027 Abs. 1 Satz 2 Heilung 1). So liegt der Streit-

fall. Die Antragsteller haben im Schiedsverfahren lediglich vorgetragen, das

Schiedsgericht sei nicht zuständig, weil sich die geltend gemachten Schadens-

ersatzansprüche nicht aus dem Bereederungsvertrag, sondern allenfalls aus

dem Gesellschaftsvertrag ergäben. Der "Hauptvertrag" sei im übrigen im ge-

genseitigen Einvernehmen zum 12. Dezember 2000 aufgelöst worden. Die An-

tragsteller haben im Schiedsverfahren nicht gerügt, die Schiedsvereinbarung

sei - weil nicht zu gesonderter Urkunde (§ 1027 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO

a.F.) geschlossen - formnichtig. Der Mangel ist demnach geheilt.

2.

Das Oberlandesgericht hat die Aufhebung des Schiedsspruchs jedoch

weiter auf einen ordre public-Verstoß, nämlich auf eine Verletzung des rechtli-

chen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), gestützt (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b

ZPO). Bezüglich dieser - selbständig tragenden - Begründung liegen keine Zu-

lassungsgründe vor. Insoweit wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO von einer

Begründung abgesehen.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Galke