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BGH Beschluss vom 29.06.2005 – XII ZR 259/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt und die

Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, daß der Senat beabsich-

tigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.

Der Revisionskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme inner-

halb eines Monats.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die

Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

a) Zwar enthält das Berufungsurteil keine Angaben zu den Berufungsan-

trägen. Deren Aufnahme in das Berufungsurteil ist aber auch nach § 540 ZPO

n.F., der eine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsab-

fassung bezweckt, nicht entbehrlich (BGHZ 154, 99, 100 ff. und 156, 216, 218).

Dem Berufungsurteil läßt sich auch in Verbindung mit dem in Bezug genomme-

nen erstinstanzlichen Urteil nicht zuverlässig entnehmen, welches Begehren

der Kläger mit seinem Rechtsmittel verfolgte. Die Gründe des Berufungsurteils

geben darüber keinen Aufschluß, weil sie für eine uneingeschränkt eingelegte

Berufung ebenso gelten würden wie für eine eingeschränkte Berufung, mit der

der Kläger entweder nur die Abweisung seines Zahlungsantrages oder aber

seines Feststellungsantrages begehrt.

In dem hier vorliegenden Ausnahmefall sieht sich der Senat aber nicht

genötigt, die angefochtene Entscheidung deswegen von Amts wegen aufzuhe-

ben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Denn unabhängig

davon, welche Ansprüche der Kläger mit seiner Berufung weiterverfolgt hat,

kann der Senat über die Revision entscheiden. Auch zur Festsetzung des

Streitwerts der Revisionsinstanz ist es unerheblich, in welchem Umfang der

Kläger sein ursprüngliches Begehren weiterverfolgt hat, weil auch dann, wenn

er das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang angefochten hat, der Mindest-

streitwert jedenfalls nicht überschritten wird.

b) Die Revision ist nämlich - unabhängig davon, in welchem Umfang das

erstinstanzliche Urteil mit der Berufung angefochten wurde - mit der Maßgabe

zurückzuweisen, daß die Berufung als unzulässig verworfen wird. Auf die bei-

den Rechtsfragen, wegen derer das Landgericht die Revision zugelassen hat,

kommt es insoweit nicht an. Die Frage, ob der österreichische Prozeßbevoll-

mächtigte des Klägers bei Einlegung der Berufung erneut den deutschen Pro-

zeßbevollmächtigten hätte benennen und auf das Einvernehmen mit ihm ge-

mäß § 29 EuRAG hätte hinweisen müssen, kann ebenso dahinstehen wie die

Frage, ob die Preisgestaltung der Beklagten gegen Art. 49 des EG-Vertrages

verstößt.

Die Berufung des Klägers ist nämlich schon deshalb unzulässig, weil sie

nicht beim Landgericht, sondern beim Oberlandesgericht hätte eingelegt wer-

den müssen, da der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung seinen allgemeinen

Gerichtsstand außerhalb des Geltungsbereichs des GVG hatte, § 119 Abs. 1

Nr. 1 b GVG.

Hahne

Sprick

Fuchs

Ahlt

Vézina