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BGH Beschluss vom 30.06.2005 – 1 StR 176/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 176/05

BESCHLUSS

vom

30. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2005 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bayreuth vom 16. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Auch die Entscheidung über den

Anspruch der Geschädigten auf Schmerzensgeld entspricht dem

Gesetz. Nach der Änderung des § 406 StPO durch das Opfer-

rechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 ist auch im Adhäsionsver-

fahren ein Anerkenntnisurteil zulässig (§ 406 Abs. 2 StPO i.d.F.

des OpferRRG). Die frühere Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs (vgl. nur BGHSt 37, 263; BGH StV 1996, 263) dazu ist

überholt.

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