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BGH Beschluss vom 30.06.2005 – 1 StR 176/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bayreuth vom 16. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Auch die Entscheidung über den
Anspruch der Geschädigten auf Schmerzensgeld entspricht dem
Gesetz. Nach der Änderung des § 406 StPO durch das Opfer-
rechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 ist auch im Adhäsionsver-
fahren ein Anerkenntnisurteil zulässig (§ 406 Abs. 2 StPO i.d.F.
des OpferRRG). Die frühere Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs (vgl. nur BGHSt 37, 263; BGH StV 1996, 263) dazu ist
überholt.
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