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BGH Urteil vom 30.06.2005 – 3 StR 122/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
30. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni
2005, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Winkler
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Mönchengladbach vom 26. Februar 2003 im Strafaus-
spruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten sowie die Revision
der Nebenklägerin gegen das vorbezeichnete Urteil werden ver-
worfen.
3. Der Angeklagte und die Nebenklägerin haben die Kosten ihres
jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-
nes Kindes und wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes unter
Einbeziehung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus einem Strafbefehl des
Amtsgerichts Mönchengladbach vom 5. Februar 2002 zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im übrigen von dem Vorwurf, drei
weitere Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Kindern begangen zu haben, frei-
gesprochen. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die
Nebenklägerin Revision eingelegt.
I. Die Revision des Angeklagten
Der Angeklagte macht geltend, die als sexueller Mißbrauch eines Kindes
nach § 176 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i. d. F. des 4. StrRG abgeur-
teilte Tat sei nicht angeklagt gewesen; im übrigen erhebt er verfahrensrechtli-
che Beanstandungen und wendet sich mit der Sachrüge gegen die Beweiswür-
digung des Landgerichts. Das Rechtsmittel hat lediglich zum Strafausspruch
einen Teilerfolg.
1. Entgegen der Ansicht des Angeklagten fehlt es für den ersten der bei-
den abgeurteilten Mißbrauchsfälle nicht an der Verfahrensvoraussetzung einer
zugelassenen Anklage.
Nach der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage-
schrift vom 12. Juli 2002 hatte sich die Mutter der Nebenklägerin Ende Mai
1996 von ihrem Ehemann getrennt und war der Angeklagte bald darauf in de-
ren Wohnung in der B. straße in M. eingezogen. Kurz da-
nach ist es dort zu dem ersten sexuellen Mißbrauch zum Nachteil der Neben-
klägerin gekommen, bei dem der Angeklagte den Geschlechtsverkehr bis zum
Samenerguß in die Scheide der Nebenklägerin vollzogen hat. Nach den Ur-
teilsfeststellungen fand die erste Mißbrauchshandlung dagegen kurz nach dem
Einzug des Angeklagten im August 1997 statt und brach der Angeklagte den
Geschlechtsverkehr auf Bitten der Nebenklägerin ab.
Die um mehr als ein Jahr differierende Tatzeit sowie die Modifikationen
im Tatablauf stellen die Identität zwischen angeklagter und abgeurteilter Tat
hier nicht in Frage (§ 264 Abs. 1 StPO); denn die zeitliche Verknüpfung der Tat
mit dem Einzug des Angeklagten sowie ihre Kennzeichnung als erste der Miß-
brauchsserie zum Nachteil der Nebenklägerin lassen keinen Zweifel aufkom-
men, daß das abgeurteilte Geschehen vom Verfolgungswillen der Staatsan-
waltschaft umfaßt war, zumal der Tatort und der Kern des Mißbrauchsgesche-
hens (Geschlechtsverkehr) unverändert geblieben sind (vgl. BGHR StPO § 200
Abs. 1 Satz 1 Tat 8, 19, 22). Hierbei darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß es
sich bei den angeklagten Taten laut Anklageschrift um Einzelfälle eines sich
serienmäßig über einen längeren Tatzeitraum erstreckenden Mißbrauchsge-
schehens handelte, das die Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren wegen sei-
ner weitgehenden Gleichförmigkeit nur in Grundzügen zu konkretisieren ver-
mochte, weswegen die Staatsanwaltschaft in weitem Umfang von der Möglich-
keit der Verfahrensbeschränkung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO Gebrauch
machte. Ebenso wie in derartigen Fällen an die Individualisierung der Einzelta-
ten in der Anklageschrift einerseits und den Urteilsgründen andererseits keine
zu strengen Anforderungen zu stellen sind, da ansonsten wegen der begrenz-
ten Erinnerungsfähigkeit des regelmäßig einzigen Tatzeugen nicht mehr ver-
tretbare Strafbarkeitslücken entstünden (vgl. BGHSt 40, 44, 46), dürfen auch
Modifikationen und Ergänzungen, die das Tatbild im Vergleich von Urteil zu
Anklage erfährt, keiner zu strengen Betrachtung unterworfen werden.
2. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.
a) Das Landgericht hat nicht gegen seine Aufklärungspflicht (§ 244
Abs. 2 StPO) verstoßen, weil es die jüngere Schwester der Nebenklägerin
- Tamara G. - nicht als Zeugin gehört hat; denn es mußte sich zu deren
Vernehmung nicht gedrängt sehen.
Zwar können die Urteilsgründe dahin verstanden werden, daß die - zu
diesem Zeitpunkt sechsjährige - Schwester der Nebenklägerin jedenfalls bei
der ersten abgeurteilten Tat in dem Kinderzimmer anwesend war, wo der An-
geklagte im oberen der beiden Stockbetten den Geschlechtsverkehr mit der
Nebenklägerin vollzog. Jedoch ist weder ersichtlich, daß sie zum Zeitpunkt des
Tatgeschehens noch wach war oder durch dieses notwendig aufgeweckt wer-
den mußte, noch liegt es angesichts ihres damals noch kindlichen Alters nahe,
daß sie im Falle der Wahrnehmung des Geschehens dessen Bedeutung er-
kannt und es daher als außergewöhnliches Ereignis in ihrem Gedächtnis be-
wahrt haben könnte. Angesichts dessen mußte sich das Landgericht nicht ver-
anlaßt sehen, nahezu fünfeinhalb Jahre nach den fraglichen Vorgängen die
Schwester der Nebenklägerin anzuhören, zumal auch die Verteidigung ein
hierauf gerichtetes Begehren nicht erhoben hat.
b) Es kann dahinstehen, ob das Landgericht gegen seine Aufklärungs-
pflicht aus § 244 Abs. 2 StPO verstoßen hat, weil es zum Nachweis bestimmter
Mängel in der Aussagekonstanz der Nebenklägerin weder die zunächst mit der
Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin beauftragte Sachverstän-
dige Dr. A. als (sachverständige) Zeugin vernommen noch deren
vorbereitendes schriftliches Gutachten in der Hauptverhandlung verlesen hat.
Denn auf diesem Verfahrensmangel würde das Urteil jedenfalls nicht beruhen,
weil das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung ausdrücklich die Abweichun-
gen der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung von ihren
Angaben
in
früheren Vernehmungen berücksichtigt und bei seiner
Überzeugungsbildung erwogen hat (UA S. 19).
3. Der Schuldspruch hält revisionsrechtlicher Prüfung auf die Sachrüge
stand. Insbesondere läßt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom
6. April 2005 zutreffend dargelegt hat, die Beweiswürdigung keinen Rechtsfeh-
ler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Auch die Strafzumessung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht
zu beanstanden. Dennoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben,
denn nach Erlaß des angefochtenen Urteils ist das Verfahren in rechtsstaats-
widriger Weise verzögert worden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK). Zwischen
dem 3. September 2003 und dem 6. September 2004 wurde es nicht weiterbe-
trieben, da die Akten verschwunden waren; obwohl nach dem Wiederauftau-
chen der Akten deren Bearbeitung mit äußerster Beschleunigung hätte voran-
getrieben werden müssen, sind im Zeitraum vom 16. November 2004 bis zur
Fertigung des Revisionsübersendungsberichts am 29. März 2005 keine verfah-
rensfördernden Schritte vorgenommen worden. Das Verfahren wurde daher
nach Erlaß des angefochtenen Urteils um insgesamt ein Jahr und viereinhalb
Monate rechtsstaatswidrig verzögert. Dies hat der Senat von Amts wegen zu
berücksichtigen (BGH NStZ 2001, 52). Er kann die danach gebotene Herab-
setzung der verwirkten Strafen entsprechend dem Antrag des Generalbundes-
anwalts analog § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO selbst vornehmen (zur Würdigung
rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen vor Verkündung des tatrichterli-
chen Urteils im Rahmen des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO vgl. Senat NJW 2005,
1813); denn Sinn dieser Regelung ist auch die Beschleunigung des Verfah-
rens, der besonderes Gewicht gerade dann zukommt, wenn es bereits zu
rechtsstaatswidrigen Verzögerungen gekommen ist (s. dazu Peglau JR 2005,
143, 145). Gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts reduziert der Senat
die beiden Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten sowie
von drei Jahren und sechs Monaten um jeweils vier Monate, so daß sich neue
Einzelstrafen von zwei Jahren und zwei Monaten sowie von drei Jahren und
zwei Monaten ergeben, die im Hinblick auf die Dauer der Verfahrensverzöge-
rung angemessen erscheinen. Hieraus bildet er unter Einbeziehung der Geld-
strafe von 90 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mönchen-
gladbach vom 5. Februar 2002 eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
ren und sechs Monaten.
II. Die Revision der Nebenklägerin
Die Nebenklägerin beanstandet mit der Sachrüge, daß der Angeklagte
in den abgeurteilten Fällen nicht auch der Vergewaltigung schuldig gesprochen
wurde; darüber hinaus wendet sie sich dagegen, daß das Landgericht den An-
geklagten von dem Vorwurf freigesprochen hat, er habe in der Wohnung in
V. mit der Nebenklägerin den Analverkehr bis zum Samenerguß durchge-
führt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Es läßt keinen Rechtsfehler erkennen, daß das Landgericht den An-
geklagten neben dem sexuellen Mißbrauch eines Kindes nicht jeweils auch
tateinheitlich der Vergewaltigung schuldig gesprochen hat. Die Revision meint,
der Angeklagte habe in beiden Fällen Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1
StGB deswegen angewandt, weil er nach den Feststellungen die Beine der
Nebenklägerin auseinandergedrückt und ihr den Mund zugehalten habe, bevor
es zum Geschlechtsverkehr kam.
Die Rüge dringt nicht durch. Das Landgericht hat nicht verkannt, daß
sowohl das Auseinanderdrücken der Beine des Tatopfers, als auch das Zuhal-
ten des Mundes Gewalt im Sinne des Vergewaltigungstatbestandes darstellen
kann. Es hat - wenn auch nicht im Rahmen der Beweiswürdigung, sondern bei
der rechtlichen Würdigung (UA S. 29/30) - ausdrücklich dargelegt, daß es nicht
festzustellen vermocht hat, der Angeklagte habe diese Handlungen zur Über-
windung eines von der Nebenklägerin tatsächlich geleisteten oder von ihm
auch nur erwarteten Widerstandes vorgenommen. Dies ist hier angesichts der
sonstigen Tatumstände ausreichend; denn diese lassen weder Anhaltspunkte
dafür erkennen, daß aus Sicht des Angeklagten eine gewaltsame Durchset-
zung seiner Absichten erforderlich gewesen wäre, noch daß der Angeklagte
einen entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin mißachtet und sich ge-
waltsam durchgesetzt hätte. Im Gegenteil hat er im Fall 1 auf entsprechende
Aufforderung der Nebenklägerin den weiteren Vollzug des Geschlechtsver-
kehrs letztlich abgebrochen. Seine drohende Äußerung diente dagegen allein
der Verhinderung einer späteren Aufdeckung der Tat.
Danach kann dahinstehen, ob den Feststellungen überhaupt entnom-
men werden kann, daß der Angeklagte der Nebenklägerin auch im Fall 2 bei
Tatbegehung zeitweise den Mund zuhielt.
2. Der Freispruch des Angeklagten vom Anklagevorwurf des sexuellen
Mißbrauchs der Nebenklägerin in der Form von Analverkehr hält revisions-
rechtlicher Prüfung stand. Zwar hat das Landgericht seine diesbezügliche Be-
weiswürdigung im Urteil nur äußerst knapp dargestellt. Der Senat vermag den
Urteilsgründen aber noch mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, daß das
Landgericht sich aufgrund der Angaben der Nebenklägerin nicht hinreichend
von einem Geschehen zu überzeugen vermochte, das den Mindestanforderun-
gen an die Konkretisierung einer abzuurteilenden Tat genügt. Dies ist aus
Rechtsgründen hinzunehmen.
III. Der geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten, der ohnehin
nicht seinem Rechtsmittel geschuldet ist, gibt keinen Anlaß, bei der Kostenent-
scheidung zu seiner Revision von § 473 Abs. 4 StPO Gebrauch zu machen.
Eine Auslagenerstattung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklä-
gerin findet nicht statt, da beide Rechtsmittel erfolglos geblieben sind (vgl.
BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1). Die Reduzierung der
Strafe des Angeklagten ist insoweit ohne Bedeutung (s. § 400 Abs. 1 StPO).
Winkler Miebach Pfister
Becker RiBGH Hubert ist wegen Urlaubs
ortsabwesend und gehindert zu
unterschreiben.
Winkler