Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 30.06.2005 – 5 StR 135/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 30. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Ju-
ni 2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt P
Rechtsanwältin K
als Verteidiger,
als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizangestellte W ,
Justizhauptsekretärin N
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Bautzen vom 16. Dezember 2004 im Gesamtstraf-
ausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,
an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier
Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellem Mißbrauch
eines Kindes, und wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in
15 Fällen – sämtlich Straftaten zum Nachteil seiner zu den Tatzeiten 12- bis
16jährigen Stieftochter – zu acht Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die
in der Revisionshauptverhandlung wirksam auf den Strafausspruch be-
schränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Te-
nor ersichtlichen Teilerfolg.
Die Überprüfung der Einzelstrafaussprüche deckt keine durchgreifen-
den sachlichrechtlichen Fehler auf. Zwar ist, wie der Generalbundesanwalt in
seinem Verwerfungsantrag zutreffend ausgeführt hat, die uneingeschränkte
Anlastung nach § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommener,
teilweise möglicherweise sogar insoweit verjährter tateinheitlicher Vergehen
nach § 174 StGB in den ersten vier Fällen nicht unbedenklich. Mildere Ein-
zelfreiheitsstrafen als die hierfür verhängten (dreimal drei Jahre, einmal zwei
Jahre und sechs Monate) hätten hier indes, auch wenn die Gewalt im Sinne
des § 177 StGB in diesen Fällen „im unteren Bereich gelegen hat“ (UA
S. 10), keine schuldangemessene Sanktion mehr begründet.
Durchgreifende Bedenken bestehen hingegen gegen die Gesamt-
strafbildung. Angesichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei herangezoge-
nen Strafmilderungsgründe (UA S. 9 f.; 11) hätte die gravierende Anhebung
der Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe mindestens näherer Erläute-
rung bedurft. Dies gilt angesichts des gegebenen engen situativen und teils
auch zeitlichen Zusammenhangs trotz des Gesamtgewichts der abgeurteilten
Taten, die im Rahmen eines familiären Beziehungsgeflechts von dem bislang
unbestraften Angeklagten, bei dem eine herausgehobene Wiederholungsge-
fahr nicht ersichtlich ist, verübt worden sind.
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem gegebenen blo-
ßen Begründungs- und Wertungsfehler nicht. Das neue Tatgericht wird die
rechtskräftigen Einzelstrafen unter Berücksichtigung der bislang getroffenen
Feststellungen auf eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen haben.
Es kann dabei nur weitere Feststellungen berücksichtigen, die den bislang
getroffenen nicht widersprechen. Hierzu wird auch der Umstand zu rechnen
sein, daß der Angeklagte seine Revision ungeachtet der vom Senat verdeut-
lichten Aussicht eines (vorläufigen) Erfolges zum Schuldspruch aufgrund
mangelhafter Begründung der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil
(vgl. zu den mißachteten Anforderungen vollständiger Begründung in Fällen
dieser Art nur: BGH NStZ 2000, 496, 497; 2002, 494, 495; NJW 2003, 2250;
jeweils m.w.N.) auf den Strafausspruch beschränkt und damit auch den Inte-
ressen der Nebenklägerin Rechnung getragen hat, die durch einen uneinge-
schränkten Verfahrensfortgang ersichtlich gravierend beeinträchtigt worden
wäre. Das wird eine merkliche Absenkung der bisherigen Gesamtfreiheits-
strafe nahelegen.
Harms Basdorf Raum
Brause Schaal