Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.06.2005 – 5 StR 156/05

5. Strafsenat

5 StR 156/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 30. Juni 2005 in der Strafsache gegen

wegen Verbreitung pornographischer Schriften

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2005

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Zwickau vom 23. November 2004 gemäß § 349

Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen

Verbreitung pornographischer Schriften verurteilt worden ist.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (Vorbereitens der)

Verbreitung pornographischer Schriften nach § 184 Abs. 1 Nrn. 6 und 8 StGB

zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt und von wei-

teren Tatvorwürfen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten hat mit der

Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte von einem 16 Jahre alten

Mädchen pornographische Fotos und Filmaufnahmen hergestellt, um sie „so-

fort zu vermarkten“ und „beliebigen anderen Personen unaufgefordert zum

Kauf anzubieten“ (UA S. 11). Der Angeklagte hat das objektive Geschehen

eingeräumt, jedoch bestritten, in der Absicht gehandelt zu haben, das Mate-

rial anderen gegen Entgelt anzubieten.

Diese Feststellungen vermögen den Schuldspruch nicht zu tragen.

Nach § 184 Abs. 1 Nr. 8 StGB macht sich strafbar, wer pornographi-

sche Schriften unter anderem herstellt, um sie im Sinne der Nr. 6 zu verwen-

den.

Objektive Voraussetzung der Strafbarkeit ist demnach, daß der Täter

bei der Herstellung pornographischer Schriften in der Absicht handelt, die

Schriften an einen anderen gelangen zu lassen, ohne von diesem hierzu

aufgefordert worden zu sein. Das Merkmal des Gelangenlassens bedeutet,

daß die Schrift derart in den Verfügungsbereich eines anderen gelangt, daß

dieser Kenntnis von dem Inhalt der Schrift nehmen kann (vgl. Laufhütte in LK

11. Aufl. § 184 Rdn. 37 Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB

26. Aufl. § 184 Rdn. 36; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 184 Rdn. 17). Da-

nach ist der Tatbestand regelmäßig erst erfüllt, wenn jemand an dem Materi-

al Gewahrsam erlangt hat. Mit dem weiteren Merkmal einer fehlenden Auf-

forderung des Empfängers soll der Einzelne davor geschützt werden, daß er

ungewollt mit pornographischen Erzeugnissen konfrontiert wird

(vgl.

Horn/Wolters in SK-StGB 8. Aufl. [Stand: Oktober 2004] § 184 Rdn. 56), ins-

besondere durch unverlangtes Zusenden.

Diesen rechtlichen Ausgangspunkt hat das Landgericht möglicherwei-

se verkannt. Das Material kann auch in der Weise „vermarktet“ oder „zum

Kauf angeboten“ werden, daß es zunächst mündlich oder schriftlich angebo-

ten und erst nach entsprechender Aufforderung übersandt oder sonst zu-

gänglich gemacht wird. Dann würde wegen Fehlens des Merkmals „ohne …

aufgefordert worden zu sein“ eine Strafbarkeit entfallen. Jedenfalls verhält

sich die Beweiswürdigung nicht zu einer solchen Sachverhaltsgestaltung und

erweist sich damit als lückenhaft. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt

hierzu ausgeführt: „Daß die Kaufofferten nach der Vorstellung des Angeklag-

ten ohne vorherige Aufforderung potentieller Abnehmer – etwa durch unver-

langtes Zusenden oder Werben durch Vorzeigen – erfolgen sollten (UA

S. 11), ist durch bewiesene Indiztatsachen jedoch nicht belegt. Da sich ein

derartiger Geschehensverlauf auch unter Berücksichtigung der damaligen

Erwerbstätigkeit des Angeklagten (UA S. 3) nicht von selbst versteht und ei-

ne Gesamtschau der Urteilsgründe keine weiterführenden aussagekräftigen

tatsächlichen Anhaltspunkte für das dem Angeklagten zugeschriebene Vor-

gehen vermittelt, erweisen sich die Feststellungen des Landgerichts zur Ver-

wendungsabsicht i. S. von § 184 Abs. 1 Nrn. 6 und 8 StGB letztlich nur als

verdachtsbegründende Vermutung und nicht als Ergebnis einer tatsachenge-

stützten richterlichen Überzeugungsbildung.“

Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung.

Harms Basdorf Raum

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brause ist durch urlaubs- bedingte Abwesenheit an der Unterschrift gehindert Harms Schaal